Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 29/11

Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Vertretungsorgan der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

feste Zubereitungen, die Leflunomid und Teriflunomid sowie einen pharmazeutisch verträglichen Träger ent-halten, und die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Gehalt an Leflunomid von 2 bis 20 mg beträgt und der Gehalt von Teriflunomid von 0,3 % bis 50 % von Leflunomid beträgt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (Verfügungsbeklagte zu 1)), in Verkehr zu bringen (Verfügungsbeklagte zu 2)), anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (beide Verfügungsbeklagte).

II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von 1.200.000,00 Euro abhängig gemacht.


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