Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 65/11 U.

Tenor

I.              Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, untersagt,

Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten metallischen Bewehrungsstäben, die sich quer zum Isolierkörper durch diesen hindurch erstrecken und beidseits vorstehen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn

der Isolierkörper zumindest eine ihm fest verbundene Leiste aufweist, die aus einem härteren Material als der Isolierkörper besteht und die an ihren den zu betonierenden Bauteilen zugewandten Seiten Ausnehmungen aufweist, wobei in diesen Ausnehmungen die Zug-und/oder die Druckstäbe fixiert sind.

II.              Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III.               Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten (als Mitgläubigern) zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 600.000 erbringt.

IV.              Der Streitwert beträgt EUR 300.000.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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