Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 64/11
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 08.03.2011 wird in Ziffer II. und III. aufrechterhalten.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
III. Der Streitwert wird bis zum 11.05.2011 auf 500.000,00 €,
sodann auf 450.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Verfügungsklägerin ist eine sehr erfolgreiche Herstellerin von Geräten auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik, Telekommunikation und Computer. Eines der jüngeren Produkte der Verfügungsklägerin ist ein Tablet-Computer mit einem Touchscreen, den die Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung "iPad" seit 2010 weltweit mit großem Erfolg vertreibt.
3Um das Design ihrer "iPad"-Geräte zu schützen meldete die Verfügungsklägerin am 01.07.2010 beim Harmonisierungsamt in Alicante ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das am selben Tag eingetragen wurde. Es nimmt die Priorität der korrespondierenden US-Anmeldung vom 06.01.2010 in Anspruch. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nachfolgend wiedergeben:
4Nr. 001 222 905-0002
50002.1
60002.2
7
| 0002.3 | 0002.4 | ||||
| 0002.5 | 0002.6 | 0002.7 |
8
Die Verfügungsklägerin wurde am 17.01.2011 darauf aufmerksam, das auf dem deutschen Markt das angegriffene Produkt der Verfügungsbeklagten angeboten wurde. Aufgrund eines Kaufs beim "real,-Onlineshop" erhielt sie am 28.01.2011 ein Muster des streitgegenständlichen Tablet-PCs.
9Die Verfügungsbeklagte sieht sich durch den Vertrieb dieses Geräts in ihren Geschmacksmusterrechten verletzt und hält es – auch wegen der Nutzung ähnlicher Hintergrundbilder und einer weißen Verpackungsbox - für eine unlautere Nachahmung, welche zur Herkunftstäuschung und Rufschädigung geeignet ist.
10Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.03.2011 hat die Kammer am 08.03.2011 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen, mit der ihr unter Ziffer I. bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde,
11im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Geräte wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben:
12Außerdem wurde ihr unter Ziffer II. aufgeben, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Gegenstände zu geben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung verwiesen.
13Gegen die am 16.03.2011 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2011 Widerspruch eingelegt.
14Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 teilte die Verfügungsklägerin mit, dass der Auskunftsanspruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfüllt wurde, weshalb sie auf alle weiteren Rechte aus Ziffer II. der Verfügung verzichte, während sie selbstverständlich den Anspruch aus dem Kostenausspruch für diesen Teil der Verfügung aufrechterhalte. Die Verfügungsbeklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 11.05.2011 der Erledigungserklärung an.
15Die Verfügungsklägerin beantragt,
16zu erkennen, wie geschehen.
17Die Verfügungsbeklagte beantragt,
18die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Az. 14c O 64/11, vom 08.03.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, das Verfügungsgeschmacksmuster sei nicht schutzfähig; es sei weder neu noch verfüge es über Eigenart. Dazu behauptet sie, dass die Merkmale des Musters teilweise technisch bedingt seien und teilweise bereits bei Anmeldung des Musters als typische Gestaltungsmerkmale einer Vielzahl ähnlicher Produkte bekannt gewesen seien. Insoweit nimmt sie auf die von ihr vorgelegten Entgegenhaltungen Bezug.
20Überdies erwecke ihr angegriffener Tablet-Computer einen völlig anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster. Bereits Größe und Qualitätsoptik würden jedem informierten Benutzer klar machen, dass es sich nicht um einen "iPad" handele. Der Gesamteindruck sei auch deshalb unterschiedlich, weil die Anschlüsse und die Farbe des Displays voneinander abwichen und der Rahmen ihres Tablet-PCs aus hochglänzendem Kunststoff, beim "iPad" dagegen aus gebürstetem Aluminium bestehe.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
24Die Verfügungsklägerin hat weiterhin einen Verfügungsanspruch sowie einen –grund im Sinne der §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.03.2011 – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aufrechtzuerhalten war.
25I.
26Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (nachfolgend GGV) gegen die Verfügungsbeklagte zu.
271.
28Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin eines am 01.07.2010 – unter Inanspruchnahme der Priorität der korrespondierenden US-Anmeldung vom 06.01.2010 – angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, von dessen Rechtsgültigkeit die Kammer nach Art. 85 Abs. 1 GGV auszugehen hat.
29Die von den Verfügungsbeklagten hiergegen gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthaft erhobene Einrede der Nichtigkeit des Geschmacksmusters bleibt ohne Erfolg.
30Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters ist gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht ist, wobei die Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich die Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV. Der informierte Betrachter ist dabei – in Abgrenzung zum Begriff des Durchschnittsverbrauchers oder der angesprochenen Fachkreise – als potentieller Abnehmer einzuordnen, der über gewisse Kenntnisse und über ein gewisses Designbewusstsein verfügt.
31Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist das Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin Neuheit und Eigenart auf.
32Der aus den hinterlegten Abbildungen des Geschmacksmusters ersichtliche Tablet- PC der Verfügungsklägerin lässt eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende, moderne Formgestaltung erkennen, die durch schlichte Linienführung und klare Technizität gekennzeichnet ist. Scharfe Ecken und Kanten werden ebenso vermieden wie hervorstehende Schalter und dekorative Elemente. In dem matt silbernen, gewölbten Gehäuse ist die Displayfläche so angeordnet, dass sie von einem schmalen, silbernen Gehäuserand umfasst wird, wobei der Rand zunächst nach unten abgeschrägt und dann senkrecht nach unten verläuft, wo er in die gewölbte Rückseite übergeht. Auf dem senkrechten Rand befinden sich die Anschlüsse. Das Display selbst weist einen schwarzen Rand auf, der die rechteckige, dunkle Bildfläche wie ein Rahmen umgibt. In den Rand integriert ist ein rundes Bedienelement, der sog. "Homebutton", der allerdings – insbesondere bei den im Internet abrufbaren Abbildungen - nur schwach sichtbar ist und daher das Geschmacksmuster kaum zu prägen vermag.
33Die Gestaltung des Geschmacksmusters und seiner Einzelmerkmale ist nicht allein technisch bedingt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt (Ruhl, Geschmacksmusterverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 18). Derartige Designalternativen lassen sich für jedes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters gerade den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Mustern entnehmen, die allesamt abweichende Gehäuseformen, Rand- und Displaygestaltungen aufweisen.
34Das Verfügungsgeschmacksmuster ruft einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Muster hervor. Vom "Via-Tablet-PC" (Anlage AG 3) und von dem in Anlage AG 4 bzw. AS 10 dargestellten Microsoft Tablet-PC mit ihren eher klobigen, silbernen Rahmen unterscheidet es sich ebenso deutlich wie vom "Motorola DEFY" Smartphone (Anlage AG 5), das ganz andere Verhältnisse von Länge zu Breite und sehr schmale schwarze Display-Seitenränder aufweist. Im Übrigen ist dessen Vorbekanntheit ebenso bestritten und nicht glaubhaft gemacht worden wie die der in den Anlagen AG 6 und AG 7 abgebildeten Geräte. Soweit auf den Ausdrucken Daten sichtbar sind, begründet dies allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Geräte zu diesen Zeitpunkten tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
35Das in Anlage AG 8, 10, 11 und 12 gezeigte Modell "xxx" der Fa. xxx weist um das Display herum außer dem schwarzen Abdeckrand einen breiten, dunklen, oberen Gehäuserand auf, der dann scharfkantig und sogar spitzwinklig nach unten abknickt, wie auf den Abbildungen auf Seite 8 des Schriftsatzes der Verfügungsklägerin vom 11.04.2011 deutlich ersichtlich. Es fehlt an dem silbernen Gehäuse des Verfügungsgeschmacksmusters mit seinen weichen, abgerundeten bzw. angeschrägten Kanten.
36Bezüglich der weiterhin entgegengehaltenen PCs "xxx", des Tablet-PCs von Bill Gates, des "Tablet LCD", des Tablet-PCs von Dell, des "mysteriösen Tablet-PCs" und des "Crunchpads", deren Abbildungen als Anlagen zum Sitzungsprotokoll genommen wurden, hat die Verfügungsbeklagte schon nicht glaubhaft gemacht, dass diese tatsächlich vor der Offenbarung des Verfügungsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch insoweit gilt, dass die Daten, die teilweise auf den Ausdrucken sichtbar sind, dafür nicht genügen. Überdies lässt sich die genaue Gestaltung nicht erkennen. So sind bei dem PC "xxx" keine angeschrägten Gehäusekanten, die sodann senkrecht abfallen, um in die gewölbte Rückseite überzugehen, festzustellen. Der PC wirkt von der Seite deutlich dicker und klobiger. Bei den weiteren Geräten sieht man im Wesentlichen die Frontansicht und vermag über Kantengestaltung und Gesamtwirkung keine abschließende Erkenntnis zu gewinnen. Jedenfalls bei dem Tablet-PC von Dell, dem "mysteriösen Tablet-PC" und dem "Crunchpad" fehlt es an einem silbernen Gehäuse, das das Display umfasst.
372.
38Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellt zudem eine verbotene Benutzung des Verfügungsgeschmacksmusters im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV dar, da sie einen übereinstimmenden Gesamteindruck mit dem Verfügungsgeschmacksmuster vermittelt.
39Die das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Designelemente finden sich mit nur geringen Abweichungen bei dem Tablet-PC der Verfügungsbeklagten wieder. So weist die angegriffene Ausführungsform dieselbe schlichte Linienführung wie das Verfügungsgeschmacksmuster auf. Bei dem angegriffenen, rechteckigen Tablet-PC mit abgerundeten Ecken ist in dem silbernen Gehäuse die Displayfläche ebenfalls so angeordnet, dass sie von einem schmalen, silbernen Gehäuserand umfasst wird, wobei der Rand zunächst nach unten abgeschrägt und dann senkrecht nach unten verläuft, wo er in die Rückseite übergeht. Das Display selbst weist wie das Verfügungsgeschmacksmuster einen schwarzen Rand auf, der die rechteckige, dunkle Bildfläche wie ein Rahmen umgibt.
40Die von der Verfügungsbeklagten hervorgehobene Abweichung bei den Anschlüssen fällt dagegen wenig ins Gewicht. Zwar mag der informierte Benutzer daran erkennen, dass es sich eben nicht um ein Apple-Gerät handelt. Gleichwohl ist die Gestaltung und Zahl der Anschlüsse für die Prägung des Gesamteindrucks nur von untergeordneter Bedeutung, da vielmehr die Gesamtform des Tablet-PCs selbigen prägt. Daher ist für den Gesamteindruck auch nicht prägend, dass die eigentliche Displayfläche bei dem angegriffenen Tablet-PC etwas heller ist und sich daher etwas stärker vom schwarzen Rand absetzt. Entscheidend für den übereinstimmenden Gesamteindruck ist der schmale silberne Rand mit den angeschrägten Kanten in Verbindung mit dem schlichten, schwarzumrandeten Display und dem Fehlen von hervorstehenden oder auffallenden Knöpfen und Schaltern. Die Übernahme des "Homebuttons", der beim Geschmacksmuster nur schwach zu sehen ist, hat im Rahmen der Geschmacksmusterverletzung nur untergeordnete Bedeutung, da es sich insoweit um ein wenig prägendes Element handelt.
41Auch die von der Verfügungsbeklagten angeführte abweichende Größe führt die angegriffene Ausführungsform nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters heraus, da sich die absolute Größe nicht den hinterlegten Abbildungen entnehmen lässt und mithin schon nicht Gegenstand des Geschmacksmusters ist. Man kann insoweit beim Verfügungsgeschmacksmuster lediglich ungefähre Größenverhältnisse erkennen. Allerdings führt auch das etwas unterschiedliche Verhältnis von Länge zu Breite des Displays, das die Verfügungsbeklagte beim Verfügungsgeschmacksmuster mit 4 : 3, beim angegriffenen Tablet-PC dagegen mit 16 : 9 angibt, nicht dazu, dass der Gesamteindruck hierdurch ein anderer ist. Denn das Größenverhältnis prägt den Gesamteindruck lediglich mit und nur starke Abweichungen – wie beispielsweise bei dem entgegengehaltenen "xxx" Smartphone (Anlage AG 5) – führen zu einem anderen Gesamteindruck.
42Schließlich vermag auch eine unterschiedliche Qualität der gewählten Materialien das angegriffene Geschmacksmuster nicht aus dem Schutzbereich herauszuführen. Zum einen lässt sich das Material und dessen Qualität im Hinblick auf das Geschmacksmuster nicht genau feststellen und beeinflusst mithin den Gesamteindruck nicht. Zum anderen tritt in Anbetracht der ansonsten fast vollständigen Übernahme der prägenden Gestaltungselemente eine abweichende Materialqualität in ihrer Bedeutung bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung so weit zurück, dass sie nicht geeignet ist, aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herauszuführen (vgl. Ruhl, aaO., Art. 10 Rz. 75).
43II.
44Der Auskunftsanspruch ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr rechtshängig. Insoweit war nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
45III.
46Schließlich ist ein Verfügungsgrund gegeben. Die Verfügungsklägerin hat ein erhebliches Interesse an der Rechtsverfolgung, um eine Schädigung durch die Geschmacksmusterverletzung abzuwenden. Dadurch dass sie die streitgegenständliche Verletzungshandlung zügig verfolgt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache dringlich ist.
47IV.
48Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 29.04.2011 veranlasst eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unabhängig davon nicht, dass eine solche im Verfügungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 145).
49V.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hat die Verfügungsklägerin obsiegt. Ohne das erledigende Ereignis hätte die Verfügungsklägerin auch mit ihrem Auskunftsbegehren Erfolg gehabt, da ihr ein Anspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit d) GGV in Verbindung mit § 46 GeschmMG zustand. Die Auskunftserteilung wurde in der einstweiligen Verfügung vom 08.03.2011 gemäß § 46 Abs. 7 GeschmMG angeordnet, da es sich vorliegend um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt.
51Beim Streitwert war für das Verfügungsverfahren gegenüber einem Hauptsacheverfahren ein Abschlag vorzunehmen. Für das Hauptsacheverfahren wäre bei Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüchen ein Wert von 1.000.000,- € angemessen. Aus anderen Verfahren ist der Kammer bekannt, dass die Verfügungsklägerin diesen Wert auch ihren Abmahnungen zugrundelegt. Für das Verfügungsverfahren ist neben Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht alle Ansprüche geltend gemacht werden (Abschlag von 250.000,- €), ein weiterer Abschlag von einem Drittel vorzunehmen, so dass ein Streitwert von 500.000 € angemessen erscheint, der nach Wegfall des Auskunftsbegehrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung um weitere 50.000 € zu reduzieren ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2011, Az. 20 W 27/11).
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