Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 329/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin, die ursprünglich unter dem Namen AA firmierte, war im Bereich der Außenwerbung (Riesenposter) tätig.
3Die Beklagte beauftragte die Schuldnerin im Februar 2009, ein Werbeposter auf dem Europaplatz in Karlsruhe für den Zeitraum Mai und Juni 2009 anzubringen. Die Beklagte erteilte unter dem 17.02.2009 den Buchungsauftrag (Anlage B 2), welchen die Beklagte am 19.02.2009 bestätigte (B 4). Vereinbart war für den Monat Mai ein Entgelt in Höhe von 28.398,50 € netto, das sich aus einmaligen Produktionskosten in Höhe von 5760,00 € netto, Entgelt für Mai in Höhe von 27650,00 € netto abzüglich eines Rabattes von 15 % zusammensetzt. Für den Monat Juli war ein Betrag von 27.650,00 € netto abzüglich 15 % Rabatt vereinbart.
4Mit Datum vom 4.05.2009 erstellte die Schuldnerin die Rechnung für Juni in Höhe von brutto 27.967,98 € gegenüber der Beklagten. Ebenfalls unter dem 04.05.2009 erteilte die Schuldnerin eine Gutschrift über einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.489,77 €. Diese Gutschrift hat ihre Grundlage in der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestehenden Vereinbarung vom 03.06./10.06.2008 (B 1) über die Gewährung einer Spezialmittlervergütung. Die entsprechenden Leistungen der Beklagten in Zusammenhang mit der Spezialvermittlung resultierten aus dem Jahr 2008.
5Nach Inolvenzantragstellung vom 19.05.2009 wurde der Kläger mit Beschluss vom 20.05.2009 zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger wandte sich mit einem Informationsschreiben an die Kunden der Schuldnerin. Darin wurde auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot verwiesen. Weiterhin war eine Aufrechnungsverzichtserklärung abgedruckt. Unter dem 27.05.2009 unterzeichnete die Beklagte diese Aufrechnungsverzichtserklärung und fügte einen Zusatz handschriftlich hinzu. Für den Inhalt wird auf die zu den Akten gereicht Anlage K 5/6 Bezug genommen.
6In der Folgezeit erklärte die Beklagte gegen die Forderung aus der Rechnung vom 4.05.2009 die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus der Gutschrift und zahlte unter Anrechnung einer weiteren – insoweit nicht angegriffenen Verrechnung einen Betrag in Höhe von 8.122,05 € an die Schuldnerin aus. Nach Insolvenzeröffnung wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt.
7Er hält die Aufrechnung mit der Gutschrift vom 04.05.2009 für unzulässig. Einerseits habe die Klägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 27.05.2009 wirksam auf eine solche Aufrechnung verzichtet. Darüber hinaus sei die Aufrechnung auch unzulässig im Sinne von §§ 96 Abs.1 Ziffer 3, 131 Abs.1 Ziffer 1 InsO, weil die Möglichkeit der Anfechtung durch eine anfechtbare Handlung erlangt worden sei.
8Der Kläger beantragt,
910
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.489,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2009 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, die Aufrechnungsverzichtserklärung greife nicht, weil es sich vorliegend um Ansprüche handele, die vor Insolvenzantragstellung entstanden seien.
14Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie sich keine inkongruente Deckung verschafft habe. Die Forderung sei im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin und in Erfüllung der eigenen Verpflichtungen zum Kunden entstanden. Zudem folgere aus der Vereinbarung, dass die Forderungen der Beklagten im Gutschriftverfahren abgerechnet werden sollten, gerade die Befugnis der Beklagten, sich durch Aufrechnung zu befriedigen.
15Für das weitere Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
181.
19Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung von 16.489,77 € verlangen gemäß § 631 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung aus Februar 2009 betreffend die Schaltung des Riesenposters in Karlsruhe.
20Der Vergütungsanspruch der Schuldnerin ist durch die Aufrechnung der Klägerin mit Gegenansprüchen in Höhe von 16.489,77 € untergegangen (§ 389 BGB). Der Kläger hat gegen das Bestehen des Gegenanspruchs keine Einwände erhoben. Die weiteren Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 BGB liegen vor.
21a)
22Die Aufrechnung ist nicht aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 27.05.2009 ausgeschlossen.
23Entgegen der Auffassung der Klägerseite erfasst die Erklärung vom 27.05.2009 nicht auch Leistungen, die durch den Insolvenzschuldner erst nach Insolvenzantragstellung erbracht wurden.
24Hiergegen spricht schon der Wortlaut in Ziffer 2b der Erläuterungen zur Verzichtserklärung. Denn dort ist aufgeführt, dass die Beklagte nur hinsichtlich der nach der Antragstellung entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche auf eine Aufrechnung verzichtet. Der Vergütungsanspruch ist jedoch bereits mit Abschluss der Vereinbarung zur Schaltung der Megaposter entstanden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon ob die Gegenleistung bereits erbracht war. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Anspruch auch bereits fällig und durchsetzbar war.
25Die Erläuterungen zur Verzichtserklärung können auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass es nach dem Willen des Klägers nicht auf die Entstehung sondern einzig auf die Leistungserbringung ankommen sollte. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger selbst zwischen den Begriffen der Fälligkeit der Ansprüche (vgl. die Formulierung in Ziffer 2a) und ihre Entstehung unterschieden. Darüber hinaus sollte durch die Vereinbarung die Rechtslage im Vergleich ohne Vereinbarung nicht verschlechtert werden. Nach § 95 InsO ist eine Aufrechnung grundsätzlich auch dann erlaubt, wenn die Aufrechnungslage erst nach Insolvenzeröffnung eintritt.
26b)
27Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO in Verbindung mit § 131 Nr.1 InsO unzulässig.
28§ 96 Abs.1 Nr.3 InsO missbilligt eine Aufrechnung, wenn die Möglichkeit hierzu durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffen wurde.
29Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Klageschrift ausdrücklich auf § 131 Abs.1 Nr.1 InsO gestützt. Diese Voraussetzung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vornahme der Rechtshandlung nicht in der kritischen Zeit (im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung) lag.
30aa.
31Der für die Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist nach § 140 InsO zu bestimmen, wobei nach § 140 Abs.3 InsO bei bedingten Rechtshandlungen der Eintritt der Bedingung außer Betracht bleibt und auf den Eintritt der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen ist (BGH, NJW 2004, 3118/3120).
32Maßgeblich im vorliegenden Fall ist die Herstellung der Aufrechnungslage, also der Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstanden ist (BGH a.a.O.). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine bedingte Rechtshandlung, weil die Fälligkeit der Gegenforderung von der Handlung des Schuldners abhängig ist.
33Die Forderung der Schuldnerin entstand bereits mit Beauftragung im Februar 2009 durch Buchung und Buchungsbestätigung vom 17./19.02.2009 und damit deutlich vor der nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO kritischen Zeit.
34bb.
35Darüber hinaus liegt auch keine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs.1 InsO vor.
36Ob die Begründung einer Aufrechnungslage eine kongruente oder inkongruente Rechtshandlung darstellt, hängt davon ab, ob der Aufrechnende vorher keinen Anspruch auf die Vereinbarung hatte, die die Aufrechnungslage entstehen ließ (BGHZ 147, 233/240).
37Die Einordnung des Erwerbs der Aufrechnungslage als kongruent oder inkongruent richtet sich entscheidend nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Gläubiger. Wird anders ausgedrückt der Gläubiger, der von dem Schuldner eine Zahlung zu fordern hat, durch pflichtgemäßes Verhalten seinerseits Schuldner einer Gegenforderung, so ist die Aufrechnungslage kongruent hergestellt (Kirchhof, in MünchKomm InsO, 2 Auflage, § 131 InsO, Rz.17).
38Vorliegend ergibt sich aus der SMV – und Zahlungsvereinbarung vom 10.06.2008, dass die Vergütung von Forderungen der Beklagten im Gutschriftsverfahren erfolgen sollte, die Beklagte sollte mit Forderungen der Insolvenzgläubigerin, die im Rahmen der weiteren Geschäftsbeziehungen entstanden, aufrechnen können. Das Hinauszögern der Tilgung und die Art der Befriedigung durch Aufrechnung aus später entstehenden Gegenforderungen war deshalb bereits durch die Vereinbarung vom 10.06.2008 gedeckt, so dass allein der Umstand des nachträglichen Vertragsschlusses im Februar 2009 nicht dazu führt, dass es sich nunmehr um eine inkongruente Deckung handelte.
39c.
40Dass die Handlung der Beklagten unter andere Anfechtungstatbestände des §§ 130 ff InsO fällt, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht aus den Umständen ersichtlich.
41Hierzu hat die Beklagte auch insoweit unbestritten vorgetragen, sie habe weder Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt.
422.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 2 ZPO.
45Streitwert: 16.489,77 Euro.
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