Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 268/09

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken oder im privaten Verkehr die Internetseite www.xxx zu verwenden.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der X e.G. in Frankfurt in die Löschung der Domain „X“ einzuwilligen und gegenüber der X e.G. sowie dem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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