Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 31 O 48/10
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.772,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma C GmbH in X aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine aus 10 Paketen bestehende Sendung vom 12.10.2007 an die Firma Q in R.
3Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für den durch die Paketverluste entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendung aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf 51.772,44 €.
4Die Klägerin beantragt,
5wie erkannt.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, die Sendung sei zugestellt worden. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Außerdem habe die Versenderin ihr Waren mit einem Wert von mehr als 50000,00 US $ übergeben, was nach ihren Beförderungsbedingungen verboten sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass auch aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht und die Sendung in Kenntnis fehlender Schnittstellenkontrollen übergeben habe.
9Letztlich seien Ansprüche auch verjährt.
10Die Kammer hat gemäߠ Beweisbeschluss vom 14.12.2010 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
11Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 17 CMR einzustehen.
14Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729).
15Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich.
16Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die streitgegenständlichen Pakete ordnungsgemäß zugestellt. Eine Auslieferung an einen Nachbarn, so von der Beklagten vorgetragen mit Schriftsatz vom 20.1.2011, führt, auch wenn es sich um einen Familienangehörigen handelt, allenfalls zu einer wirksamen Zustellung, wenn dieser entweder zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigt wurde oder die Sendung an den angegebenen Empfänger weiterleitet. Beides hat die Beklagte zwar behauptet, jedoch ist der diesbezügliche Vortrag mangels näherer Angaben zu Zeit und Ort nicht ausreichend substantiiert, worauf mit Beschluss vom 14.12.2010 hingewiesen wurde. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf Ziff. 10 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Denn diese Regelung ist unwirksam, da die Ablieferung einer Sendung zu den Kardinalpflichten eines Transportauftrags gehört, von denen durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden kann (vgl. Palandt, 65. Aufl., RN 35 zu § 307 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2007, Az.: 18 U 163/06)
17Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendung steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnung und des Lieferscheins betreffend die streitgegenständlichen Sendung besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendung den vorgetragenen Inhalt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnung und Lieferschein seien nicht an dem genannten Datum erstellt worden und der Sendung beigefügt gewesen.
18Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendung ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung (vgl. auch die Regelung in § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der überreichten Rechnung reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus.
19Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbegrenzungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00).
20An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil nach den Beförderungsbedingungen Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 CMR unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07). Dies gilt entsprechend soweit die Beklagte sich auf die Regelung unter Ziff.3 ihrer Beförderungsbedingungen beruft. (vgl. OLG Köln, VersR 2003, 1148; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004, Az.: 18 U 237/03).
21Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichen, nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorgesehen ist. Demgegenüber bleibt der Bereich von der Abholung beim Absender bis zum Eintreffen der Sendung im Abholcenter außer Betracht, da die Beklagte, indem sie eine Zustellung der Sendung behauptet, vorgetragen hat, dass die Sendung das Abholcenter wieder verlassen hat, so dass sich die dort vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausgewirkt haben können.
22Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt, weil die Versenderin die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein reicht nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2008, Az.: I ZR 118/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 18 U 91/08).
23Der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil sie den über 5000,-- € liegenden Sendungswert nicht angab. Denn der unterlassene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadenseintritts hat sich nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5000,-- €, jedoch nicht 50.000 US $ bzw. 56.000,-- € übersteigt, nicht abzulehnen. Dies wurde auch vom Zeugen V im Rahmen seiner Vernehmung in den Verfahren 31 O 45/07 und 31 O 55/07 bestätigt.
24Letztlich liegt auch kein einen Mitverschuldensvorwurf begründender Verstoß der Versenderin vor, weil sie Waren mit einem Gesamtwert von mehr als 50000 US $ zum Transport übergab. Denn es ist lediglich auf den Wert der jeweiligen Pakete und nicht auf den Wert der gesamten Sendung abzustellen, da die entsprechende Regelung in den Beförderungsbedingungen der Beklagten eindeutig vom „Wert eines Pakets“ und nicht vom Wert einer Sendung ausgeht. Jedenfalls gehen bestehende Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (§ 305 c BGB). Dass der Wert eines einzelnen Pakets 50000 US$ nicht überstieg, hat der Zeuge M, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, im Rahmen seiner Vernehmung durch das Rechtshilfegericht bestätigt. Der Verwertung der Aussage des Zeugen steht nicht entgegen, dass die Beklagte von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt wurde. Denn der Zeuge wurde ausweislich des überreichten Protokolls über die Beweisaufnahme im Einzelnen befragt und es ist nicht ersichtlich, dass er in Anwesenheit der Parteien anders ausgesagt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.1.1991, Az.: III ZR 80/89). Im Übrigen hat die Beklagte, die, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Beweislast für die einen Mitverschuldensvorwurf begründenden Umstände trägt, keinen Beweis dafür angeboten, dass der Wert der einzelnen Pakete oberhalb von 50.000,00 US$ lag. Hierbei ist bei der Beweislastverteilung zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich die Aussage des Zeugen M zu eigen gemacht hat und daher an der Aufklärung der in ihrer Sphäre liegenden Umstände mitgewirkt hat (vgl. Jauernig , 13. Aufl., RN 19 zu § 254 BGB).)
25Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 32 Satz 2 CMR drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen.
26Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
27Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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