Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 022 Ns3/11
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
<u>Gründe:</u>
2I.
3Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug erstrebt. Die Berufung hat keinen Erfolg.
4II.
5Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
61.)
7Der Angeklagte ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist unbestraft.
82.)
9Der zunächst Mitangeklagte A.- das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt - hatte in der Vergangenheit mehrere Einzelfirmen betrieben, u.a. die B.. Er gab vor, mit dieser Firma J. verkaufen zu wollen. Es kam dabei zu Betrugstaten, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe führten. Sodann gründete der frühere Mitangeklagte A. eine weitere Firma, nämlich die C.. Auch hierbei kam es zu Betrugstaten, weswegen er durch Urteil des Amtsgerichts Borken vom 29.08.2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachfolgend gründete der Angeklagte A. die sogenannte C. GmbH, in der er als faktischer Geschäftsführer tätig war. Über diese gab er vor, Elektroartikel zu vertreiben. Tatsächlich beging er auch hier Betrugstaten, wegen der er durch das Landgericht Münster am 06.11.2008 unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Hinblick auf diese Strafe erfolgte die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Diese Strafe verbüßt der frühere Mitangeklagte derzeit.
10Der frühere Mitangeklagte A. beabsichtigte nunmehr, eine neue Firma zu gründen. Da er jedoch erkannte, dass sein Name im Internethandel durch die vorangegangenen Straftaten und Verurteilungen "verbrannt" war, suchte er im Internet nach Verkaufsangeboten von Firmenmänteln als sogenanntes Gesamtpaket. Hierbei stieß er auf das Angebot einer sogenannten "D. GmbH" im März 2007. Über diese GmbH wurde der Verkauf einer nach britischem Recht gegründeten Gesellschaft, einer sogenannten Limited, für 5.950,-- € inklusive Geschäftsführer als sogenanntes Gesamtpaket angeboten. Auf dieses Angebot ging der frühere Mitangeklagte A. ein und reiste nach Berlin, wo die D. GmbH ihren Sitz hatte. Dort trat er in unmittelbaren Kontakt mit den Herren E. und F. der D. GmbH, mit denen er die Einzelheiten aushandelte. Daraufhin wurde die G.Ltd. mit angeblichem Sitz in Berlin, aber tatsächlichem Betriebssitz in Düsseldorf gegründet.
11Der Angeklagte H. sollte als sogenannter "Treuhanddirektor" zur Verfügung stehen. Insoweit wurde eine VereinD.ng über treuhänderische Geschäftsführung vom 04.05.2007 sowohl von dem früheren Mitangeklagten A. als auch vom Angeklagten unterzeichnet. Zuvor hatte der Mitangeklagte A. den handelnden Personen der D. GmbH, den Herren E. und F., zu erkennen gegeben, dass er einen sogenannten Strohmann - Geschäftsführer deswegen bräuchte, weil sein eigener Name im Internet verbrannt sei. Nähere Einzelheiten teilte er jedoch nicht mit. Die VereinD.ng über die treuhänderische Geschäftsführung hatte folgenden Wortlaut:
12<i>VEREIND.NG ÜBER TREUHÄNDERISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG</i>
13<i>Zwischen</i>
14<i>XXXXXXX</i>
15<i>-Director-</i>
16<i>und</i>
17<i>XXXXXXX</i>
18<i>-Faktischer Geschäftsführer-</i>
19<i>wird folgende VereinD.ng über die Geschäftsführung der</i>
20<i>I.Limited</i>
21<i>geschlossen.</i>
22<i>§ 1</i>
23<i>(Stellung des Directors)</i>
24<i>Herr H. ist als Strohmann-Director der oben bezeichneten Limited im englischen und deutschen Handelsregister eingetragen. Er besitzt in der bezeichneten Limited keinerlei Zuständigkeiten. Er ist insbesondere weder für den Bereich "Personal / Sozialversicherung" noch den Bereich "Steuer / laufende Buchführung / Abgabe der Steuererklärungen" zuständig. Der Faktische Geschäftsführer hat ihm gegenüber erklärt, dass er - der Faktische Geschäftsführer - sämtliche organschaftlichen Verpflichtungen wahrnehmen wird. Insbesondere wird er, der Faktische Geschäftsführer, den Finanz- und sonstigen Behörden gegenüber sämtliche Verpflichtungen erfüllen, die das Gesetz dem Organ der Kapitalgesellschaften gegenüber statuiert. </i>
25<i>§ 2</i>
26<i>(Stellung des Faktischen Geschäftsführers, Haftung)</i>
27<i>Herr A. ist der Faktische Geschäftsführer der bezeichneten Limited. Der Faktische Geschäftsführer wird es unterlassen, den Director persönlich zu verpflichten. Der Faktische Geschäftsführer wird den Director in sämtlichen Streitfällen, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren, Klagen oder Forderungen, die unmittelbar oder mittelbar gegen den Director vorgebracht werden, freistellen. Der Faktische Geschäftsführer hat dem Director sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund seiner Stellung als Director entstehen. Auf ein Verschulden oder einen Verursachungsbeitrag des Faktischen Geschäftsführers kommt es weder bei dem Freistellungs- noch bei dem Schadensersatzanspruch an.</i>
28<i>§ 3</i>
29<i>(Beendigung des Treuhandvertrages)</i>
30<i>Der Vertrag kann vom Faktischen Geschäftsführer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dadurch kann er sich der in § 2 geregelten Ansprüche des Directors nicht entziehen. Der Director kann den Vertrag erstmals zum 15.04.2008 kündigen, soweit kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.</i>
31<i>Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn der Director durch ein Handeln des Faktischen Geschäftsführers oder einer dritten Person selbst persönlich verpflichtet oder in Anspruch genommen wird bzw. wenn der Generalbevollmächtigte oder eine andere Person unter dem Namen des Geschäftsführers handelt oder auftritt, und zwar bereits beim ersten derartigen Vorfall. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Faktische Geschäftsführer einer seiner Offenlegungs- bzw. Zahlungspflichten (§ 4) nicht nachkommt; der Director soll dem Faktischen Geschäftsführer in diesem Fall eine Frist von einer Woche setzen, in der dieser seiner Verpflichtung nachkommen soll, um die fristlose Kündigung zu vermeiden.</i>
32<i>Im Falle der Kündigung ist die Generalvollmacht unverzüglich herauszugeben. Die persönliche Übergabe kann durch Postzustellung ersetzt werden. Wird die Vollmacht nicht unverzüglich herausgegeben, wird eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR sofort fällig. Spätestens 5 Tage nach Zugang der Kündigung wird der Director gerichtliche Schritte einleiten, die weitere erhebliche Kosten nach sich ziehen. Der Generalbevollmächtigte stimmt schon jetzt zu, dass die Vertragsstrafe und ein angemessener Vorschuss für das Gerichtsverfahren von dem Geschäftskonto abgebucht werden.</i>
33<i>§ 4</i>
34<i>(OffenD.ngs- und Zahlungspflichten)</i>
35<i>Der Faktische Geschäftsführer hat auf Nachfrage dem Director sämtliche, das Geschäft der Limited betreffende Unterlagen, Verträge, Korrespondenzen etc. offen zu legen und zu übersenden. Dies gilt insbesondere für die laufende Buchführung und die Jahressteuererklärungen. Der Director hat Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen der Verträge und sonstige Umstände. Der Director darf sich bei der Überprüfung professioneller Hilfe, insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern seines Vertrauens, bedienen. Das entstehende Honorar ist vom Faktischen Geschäftsführer zu erstatten. Der Director kann einen angemessenen Vorschuss fordern.</i>
36<i>§ 5</i>
37<i>(Vertraulichkeit)</i>
38<i>Der Director und der Faktische Geschäftsführer werden dieses Treuhandverhältnis geheim halten, soweit sie nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet sind.</i>
39<i>§ 6</i>
40<i>(Schlussbestimmungen)</i>
41<i>Änderungen zu dieser VereinD.ng bedürfen der Schriftform (Wirksamkeitserfordernis).</i>
42<i>Sollten eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sollen die anderen Regelung ihre Gültigkeit behalten.</i>
43<i>Gerichtsstand ist Berlin. Deutsches Recht ist maßgeblich.</i>
44<i>Berlin, den 4.5.2007</i>
45<br><table width="100%" cellspacing="0" cellpadding="3" border="0">
46<tr>
47<td valign="top"><i><u>gez.: XXXXXXXX</u></i>
48<i>als Director</i></td>
49<td valign="top"><i><u>gez.:XXXXX.</u></i>
50<i>als Faktischer Geschäftsführer</i></td>
51</tr>
52</table><br>
53Die VereinD.ng wurde von A. und dem Angeklagten unterschrieben.
54Für die Zurverfügungstellung seines Namens erhielt der Angeklagte absprachegemäß eine einmalige Zahlung von 500,-- €. Weitere Forderungen sollten dem Angeklagten aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem früheren Mitangeklagten A. nicht zustehen. Nachdem der frühere Mitangeklagte A. die G.Ltd. erworben hatte, löste er die J. GmbH in K. auf und gründete die neue Limited zunächst mit Verkaufssitz unter der Adresse L.in M.. Etwa Mitte Mai 2007 nahm er den Geschäftsbetrieb auf. Er erstellte einen Internetshop und bot vor allem Elektrogeräte an. Hierfür eruierte er zunächst im Internet die für die Elektrowaren angebotenen Preise und bot dann diese Elektrowaren billiger als alle andern bzw. billiger als der Durchschnitt gegen Vorkasse an. Hierdurch entwickelte sich eine rasch ansteigende Geschäftstätigkeit der Limited, die zum Einen dazu führte, dass der Mitangeklagte A. mehr Personal einstellte, zum Andern Mitte Juli 2007 in größere Verkaufsräumlichkeiten auf der N.in O.umzog. Dort hatte er zeitweilig 14 Mitarbeiter. Der Umsatz auf dem Konto der Limited betrug im Juli rund 500.000,-- €. Der frühere Mitangeklagte A. hielt die angebotenen Elektroartikel nur zu einem sehr geringen Teil vor. Er beabsichtigte, von den eingehenden Vorkasse-Bestellungen die Waren zu erwerben und dann auszuliefern. Dabei stellte sich für ihn sehr bald heraus, dass er die Waren nicht so günstig erwerben konnte, wie er sie den Kunden angeboten hatte. Teile der Ware kaufte er bei P. sehr viel teurer ein, als er sie selbst angeboten und verkauft hatte. Spätestens im Juni 2007 war dem früheren Mitangeklagten A. klar, dass er nicht alle Kundenwünsche würde befriedigen können.
55Der Angeklagte hatte auf seinen Namen ein Firmenkonto eröffnet, auf dem die Vorauszahlungen eingingen. Der Mitangeklagte A. hatte Vollmacht über dieses Konto. Der Angeklagte war auch in einem Internetauftritt des Unternehmens als Geschäftsführer benannt worden.
56Ende Juni 2007 sperrte der Angeklagte das Konto, weil das Guthaben auf dem Konto nicht ausreichte, um die erforderlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu erbringen. Daraufhin sicherte der frühere Mitangeklagte A. dem Angeklagten zu, in Zukunft für eine ausreichende Deckung des Kontos zur Abführung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu sorgen. Eine solche Deckung war auch in den zukünftigen Monaten vorhanden. Nach dieser Zusicherung gab der Angeklagte das Konto wieder frei.
57Ab Juli 2007 häuften sich die Beschwerden der Kunden, insbesondere nach dem Umzug der Firma zur Q. in O. in der zweiten Hälfte des Monats Juli. Diese Beschwerden erreichten auch den Angeklagten, der diese dann telefonisch oder per E-Mail an die Mitarbeiter der G.Ltd. weiterleitete und die Mitarbeiter dabei aufforderte, für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte, also entweder Lieferung der Ware oder Rückerstattung des Geldes, zu sorgen. Dies wurde ihm von den Mitarbeitern, die die telefonischen bzw. elektronischen Beschwerden weiterleiteten, zugesichert. Die Mitarbeiter gaben diese Beschwerden auch a n den früheren Mitangeklagten A. weiter undkümmerten sich auch selbst um die Abarbeitung dieser Beschwerden. In Einzelfällen zahlte der Angeklagte auch selbst den vorausbezahlten Betrag zurück.
58Dem Angeklagten war das Geschäftskonzept durch den Mitangeklagten A. nicht mitgeteilt worden. Er erhielt auch später weder durch A. noch von einem anderen Mitarbeiter der G.Ltd. Auskunft über die Geschäftszahlen und erhielt auch insofern keine Unterlagen.
59Am 18. August 2007 wurde der frühere Mitangeklagte A. in anderer Sache verhaftet und befand sich zehn Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, der frühere Mitangeklagte A. habe einen Verkehrsunfall erlitten. Erst einige Tage nach der Inhaftierung erfuhr der Angeklagte den wahren Grund. Der frühere Mitangeklagte A. hatte noch in der Haft einer Mitarbeiterin eine Vollmacht gegeben, damit sie die Geschäfte weiterführen konnte. Der Angeklagte wurde über dies alles nicht informiert.
60Nachdem der Angeklagte dann von der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. erfahren hatte, sperrte er noch Ende August 2007 das Geschäftskonto, legte sein Amt als Treuhandgeschäftsführer nieder und sorgte dafür, dass er von der Internetseite gelöscht wurde.
61Bis zu diesem Zeitpunkt gab es eine Vielzahl von Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklage 259 Schadenfälle mit einer Gesamtsumme von 163.745,78 € aufgelistet.
62III.
63Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Protokolls verlesenen Urkunden und den Aussagen der ausweislich des Protokolls vernommenen Zeugen.
64Die Zeugin R., die mit als erste von dem früheren Mitangeklagten A. in das Geschäft geholt worden war, bekundete, sie habe die ganze Zeit daran geglaubt, dass der Geschäftsbetrieb seriös durchzuführen sei. Soweit sie Beschwerden von dem Angeklagten, mit dem sie lediglich einige Male telefoniert habe, bekommen habe, habe sie diese Herrn A. weitergegeben und teilweise auch selber für die Schadensregulierung gesorgt und dafür gesorgt, dass die Ware ausgeliefert wurde.
65Sie bekundete, dass der Angeklagte keine Kenntnis von den Geschäften der G.Ltd. hatte. Er wusste also nicht, zu welchen Preisen die einzelnen Artikel verkauft wurden und zu welchen Preisen sie eingekauft wurden.
66Der Zeuge A. bekundete den Sachverhalt wie in den Feststellungen niedergelegt. Auch er bekundete, dass der Angeklagte von den geschäftlichen Gepflogenheiten keinerlei Kenntnis gehabt habe. Er habe weder die Verkaufspreise noch die Einkaufspreise gekannt und habe auch keine Buchungsunterlagen bekommen. Er selbst habe den Angeklagten erst sehr spät überhaupt kennengelernt. Auch er habe nur einige Telefonate mit dem Angeklagten geführt, ansonsten aber keinen Kontakt mit ihm gehabt, bis auf die in den Feststellungen niedergelegten Gespräche wegen der Sperrung des Kontos und einiger Kundenbeschwerden.
67Die Zeugin S. bestätigte, sie habe E-Mails von dem Angeklagten bekommen mit Kundenbeschwerden und versucht, diese abzuarbeiten. Sie habe auch dem Angeklagten mitgeteilt, sie leite diese Beschwerden an den früheren Mitangeklagten A. weiter und werde sich um die ordnungsgemäße Auslieferung der Ware kümmern. Sie bekundete weiter, dass sie auch nach der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. sich bemüht habe, die getätigten Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies sei aber wegen der chaotischen Verhältnisse sehr schwierig gewesen. Der Angeklagte habe weder die geschäftlichen Gepflogenheiten noch die chaotischen Verhältnisse vor Ort gekannt.
68Auch die übrigen Zeugen bestätigten, dass der Angeklagte über die Geschäftsabläufe nicht unterrichtet war und dass ihm bei Mitteilung von Kundenbeschwerden zugesichert wurde, diese würden ordnungsgemäß bearbeitet.
69V.
70Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug freizusprechen.
71Gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem Anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
72Das Handeln des Angeklagten war durchaus geeignet, der Tat des früheren Mitangeklagten A. Vorschub zu leisten. Denn sowohl dadurch, dass er das Konto auf seinen Namen einrichtete als auch durch den Umstand, dass er im Internet als Geschäftsführer angegeben wurde, ermöglichten dem Mitangeklagten A. erst seine Betrugshandlungen.
73Dem Angeklagten ist aber nicht nachzuweisen, dass er die Betrugstaten des früheren Mitangeklagten A. kannte und daher wusste, dass seine Handlungen geeignet waren, seiner Tat Vorschub zu leisten.
74Der Angeklagte war über die Geschäftsgepflogenheiten der G.Ltd. nicht informiert. Allein der Umstand, dass im Monat Juli ein erheblicher Umsatz auf dem Konto war, ließ nicht den sicheren Schluss zu, dass der frühere Mitangeklagte A. durch Betrugstaten diesen Umsatz erzeugte. Vielmehr konnte aus seiner Sicht ein derartiges Internetgeschäft durchaus möglich sein, da der frühere Mitangeklagte A. inzwischen über große Geschäftsräume und Lagerhallen und 14 Mitarbeiter verfügte.
75Im Wesentlichen sind es zwei Umstände, die den Nachweis, der Angeklagte habe von den Betrugstaten des A. gewusst bzw. er habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, entgegenstehen:
76Zum Einen hat der Angeklagte schon im Juni 2007, als für ein irgendwie geartetes betrügerisches Verhalten noch keine Anhaltspunkte vorlagen, das Konto gesperrt, um sicherzustellen, dass für die Umsatzsteuervorauszahlungen jedenfalls immer eine ausreichende Deckung vorhanden war. Für diese Deckung hat dann auch der frühere Mitangeklagte A. gesorgt und dem Angeklagten so die Möglichkeit gegeben, die erforderlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu erbringen. Daraufhin hat der Angeklagte das Konto auch wieder freigegeben.
77Als sich ab Mitte Juli die Kundenbeschwerden auch bei dem Angeklagten häuften, hat er diese jeweils an den Betriebssitz der G.Ltd. weitergeleitet und jedes Mal darauf gedrungen, dass die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden. Dies wurde ihm seitens der Mitarbeiter der G.Ltd. und seitens des früheren Mitangeklagten A. auch zugesichert. Insofern hat sich der Angeklagte gerade so verhalten, dass er ein irgendwie geartetes betrügerisches Verhalten gerade nicht annahm, sondern von einer seriösen Geschäftsführung ausging, die möglicherweise in Einzelfällen überfordert war. Insofern hat der Angeklagte auch in einigen Fällen selbst das per Vorkasse einbezahlte Geld zurückerstattet, um keinen Schaden entstehen zu lassen. Auch dies zeigt, dass der Angeklagte eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte im Auge hatte.
78Erst nach der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. am 18. August 2007 konnte dem Angeklagten klar werden, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht mehr möglich sein würde. Er hat dann aber auch innerhalb weniger Tage das Konto gesperrt, seine Geschäftsführerstellung niedergelegt und sich im Internet streichen lassen. Damit hat er alles getan, um eine Fortführung der G.Ltd. unmöglich zu machen und jedenfalls weiteren Schaden abzuwenden.
79Aufgrund dieser Umstände ist für die Zeit von Juni bis Ende August nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte von den betrügerischen Machenschaften des A. wusste oder diese billigend in Kauf nahm. Vielmehr sprechen die Handlungen des Angeklagten dagegen.
80Der Angeklagte war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.
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