Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 464/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des von Steuerberater und Rechtsanwalt F verwahrten Geldbetrages in Höhe von 8.000 € im Rahmen des Ergänzungsvertrages zum Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft vom 30.11.2006 an die Klägerin zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung, hilfsweise auf Erteilung der Zustimmung zur Rückzahlung einer geleisteten Einlage in Höhe von 8.000,00 €, sich befindend auf dem Treuhandkonto des Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater F in Anspruch.
3Die Parteien schlossen unter dem 30.12.2006 einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen Gesellschaft, in dem sich die Klägerin als stille Gesellschafterin verpflichtete, eine Einlage in Höhe von 10.000,00 € zu leisten. Zugleich vereinbarten sie folgende Ergänzung zum Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft:
4"1. Die Parteien sind sich einig, dass 80 vom Hundert der Einlage auf dem Anderkonto von Rechtsanwalt F verbleiben, bis im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 00000 entschieden ist, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist.
52. Veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, bevor die Entscheidung des BFH vorliegt, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Der Stille Gesellschafter legt Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem Inhaber vor.
63. Stellt der BFH fest, dass die Ansparabschreibung zulässig ist, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Ist die Ansparabschreibung unzulässig, zahlt der Inhaber 80 vom Hundert der Einlage, also 8.000 Euro, an den Stillen Gesellschafter zurück. Der Stille Gesellschafter legt Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem Inhaber vor."
7Vereinbarungsgemäß überwies die Klägerin 8.000,00 € auf das Treuhandkonto von Rechtsanwalt F Am 11.07.2007 entschied der Bundesfinanzhof in der Sache 00000, nahm jedoch zu der von den Parteien unter Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarung aufgeworfenen Frage, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist, keine Stellung. Vielmehr führte er aus: "Auf dieser Grundlage kann offen bleiben, ob, was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, § 7 g Abs. 3 EStG nur eine Investition (ein Investitionsvorhaben) in einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte begünstigt."
8Mit Schreiben vom 16.04.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes auf, 8.000,00 € an sie zurückzuzahlen. Der Beklagte wies die Forderung der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2009 zurück. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderung, die den Treuhänder Herr F mit Schreiben vom 08.06.2009 erfolglos zur Rückzahlung der Einlageleistung aufforderten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen einer deutschen Gesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft sei gemäß § 7 g EStG nicht möglich. Dies habe der Bundesfinanzhof in einer vergleichbaren Entscheidung vom 30.06.2009 bestätigt. Hätten die Parteien gewusst, dass der Bundesfinanzhof sich in dem vertraglich genannten Verfahren nicht konkret zur Ansparabschreibung bei ausländischen Gesellschaften äußert, dann hätten sie den Spruch des Bundesfinanzhofes in einem anderen vergleichbaren Verfahren zu Grunde gelegt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.05.2009 zu zahlen;
12den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 666,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 28.04.2010 zu zahlen;
13hilfsweise,
14den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des von Steuerberater und Rechtsanwalt F verwahrten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € im Rahmen des Ergänzungsvertrages zum Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft vom 30.11.2006 an die Klägerin zuzustimmen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihn weder aus dem Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft noch aus der Ergänzungsvereinbarung einen Anspruch auf Zahlung der 8.000,00 €, da das Geld bei dem Treuhänder Rechtsanwalt F hinterlegt worden sei. Die Klägerin könne daher allenfalls seine Zustimmung zur Auszahlung des treuhänderisch hinterlegten Betrages verlangen. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nicht gegeben. Die in der Ergänzungsvereinbarung enthaltene Bedingung für die Rückzahlung der 8.000,00 € sei nicht eingetreten, da der Bundesfinanzhof die in Ziffer 1. gestellte Frage nicht beantwortet habe. Hätten die Parteien gewusst, dass der Bundesfinanzhof die Steuerrechtsfrage in dem Verfahren 0000 nicht entscheidet, hätten sie eine individuelle steuerrechtliche Entscheidung zwischen der Klägerin und der Finanzbehörde zum Bedingungsgegenstand gemacht. Die Klägerin müsse daher in einem eigenen finanzgerichtlichen Verfahren klären lassen, ob die Ansparabschreibung in dem konkreten Fall steuerrechtlich zulässig sei. Darüber hinaus habe die Klägerin entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung gemäß § 4 des Vertrages keine Gegenstände zur Erweiterung des Unternehmens angeschafft, so dass bereits nach § 13 Ziffer 3 des Vertrages die Einlage verfallen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 8.000,00 € aus Ziffer 3 des Ergänzungsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 30.11.2006. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da die Einlageleistung der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € auf dem Treuhandkonto des Rechtsanwaltes F hinterlegt ist und nicht dem Beklagten zur Verfügung steht.
22Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedoch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des von Herrn F verwahrten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € zu, da durch Ausfall der zwischen den Parteien vereinbarten aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB der bestehende Schwebezustand über die Einzahlung der restlichen Einlage von 8.000,00 € endgültig zugunsten der Klägerin beendet worden ist.
23Die zwischen den Parteien in der Ergänzung zum Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft vom 30.11.2006 getroffene Abrede über den Verbleib der auf das Treuhandkonto des Herrn F gezahlten Einlage in Höhe von 8.000,00 € stand unter der aufschiebenden Bedingung der Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem Verfahren 00000 zu der Frage, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist. Die restliche Einlage in Höhe von 8.000,00 € sollte nur dann geleistet werden, wenn der Bundesfinanzhof in dem Verfahren 0000 die Ansparabschreibung für zulässig erklärt.
24Diese aufschiebende Bedingung ist ausgefallen und hat den Schwebezustand mit dem Ergebnis, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft – hier die Einzahlung der restlichen Einlage - endgültig wirkungslos wird, beseitigt.
25Ausgefallen ist eine Bedingung immer dann, wenn feststeht, dass sie nicht mehr eintreten kann (vgl. Palandt/Ellenbarger, BGB, 70. Auflage, § 158 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da der Bundesfinanzhofes in dem Verfahren 00000 vom 11.07.2007 die Frage, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist, nicht beantwortet hat. Vielmehr hat er diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren 00000 für oder gegen die Zulässigkeit von Ansparabschreibungen kann nicht mehr ergehen.
26Aufgrund des Ausfalls der Bedingung hat die Klägerin die Einlageleistung nicht zu erbringen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die vertragliche Ergänzungsvereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin eine eigene finanzrechtliche Entscheidung herbeiführen muss. Abgesehen davon, dass eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 699), wäre es der Klägerin auch nicht zuzumuten, einen unter Umständen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit zur individuellen Klärung dieser Rechtsfrage herbeizuführen. Auch der Einwand des Beklagten, die Einlage sei mangels Anschaffung der versprochenen Gegenstände gemäß § 4 Ziffer 3 des Vertrages über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, nach § 13 Ziffer 3 des Vertrages ohnehin verfallen, geht fehl. Mangels Bedingungseintritt liegt bereits keine Einlageleistung der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € vor, die hätte verfallen können.
27Die Klägerin hat gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, da sie bereits nicht dargetan hat, dass ihr ein Schaden durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden ist.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 8.000,00 €
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Referenzen
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