Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 117/11 U.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Plombenzange mit dem Stempel mit der Bezeichnung C 3, einen Handgriff für Wechselstrom-Zähler-Steckklemmen und einen Handgriff für Drehstrom-Zähler-Steckklemmen, die auf den nachfolgenden Fotos abgebildet sind, herauszugeben:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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