Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 341/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger, ein als Verkäufer angestellter Handwerker, eröffnete im Februar 2003 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten. In seinem Bestand befanden sich u.a. Aktien, Aktien- und Rentenfonds, Festgelder sowie Zertifikate und Anleihen.
3Nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zeichnete der damals 53 Jahre alte Kläger am 25. Mai 2007 zehn, unter dem Namen "B Zertifikat" vertriebene Inhaberschuldverschreibungen zu einem Preis von zusammen € 10.200. Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die MC Treasury Co. B.V., Garantin die MC Holdings Inc., die – über ein Tochterunternehmen – alleinige Gesellschafterin der Emittentin war.
4Am 15. September 2008 beantragte die Garantin beim United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code 1. Am 8. Oktober 2008 eröffnete das Landgericht Amsterdam (rechtbank Amsterdam) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin.
5Der Kläger behauptet, er habe bei der Beklagten nach sicheren Anlageformen zur Alterssicherung nachgefragt. Die Anlage sei ihm als "todsicher" verkauft worden. Über das Risiko des Kapitalverlustes sei er ebensowenig aufgeklärt worden wie über die von der Beklagten vereinnahmten Vergütungen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen
81. an ihn € 10.200 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung von zehn Stück Indexzertifikaten M XXX;
92. ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 837,52 freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Januar 2010 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14I.
15Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB – der für die erhobene Forderung des Klägers allein in Betracht kommenden Grundlage – liegen, wie in der mündlichen Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme erörtert, nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Pflicht verletzt hat, die ihr nach dem mit dem Kläger bestehenden Anlageberatungsvertrag obliegt:
161. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden.
17Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01 [unter II 1 a cc] m.w.N.).
18Entsprechend dieser Maßgaben ist – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihnen geschlossen worden.
192. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat.
20a) Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet.
21aa) Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a] "Bond-Urteil").
22Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, a.a.O.).
23Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, a.a.O.).
24Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 [unter II A 2 a]). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand erfolgten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für "gut" befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 [unter II 2 b]). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]).
25bb) Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 [unter II 1 b], sowie Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 [unter I 2]); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07 [unter II 2]) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 [unter I 5 b]). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen oder weiterführende Fragen stellt.
26cc) Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 [unter II 1 d aa] sowie Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 [unter II 1 a], jeweils m.w.N.).
27b) Dass die Beklagte diese Pflichten verletzt hätte, ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht nachgewiesen.
28aa) Eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Vielmehr passen die von der Beklagten erworbenen Zertifikate in das Anlageprofil des Klägers und entsprechen seinem Anlageziel.
29Der Kläger unterhielt zum Zeitpunkt des Kaufes der Anteile bei der Beklagten ein Depot, das verschiedene Anlageprodukte in einem Gesamtwert von knapp € 170.000 enthielt. Die Zusammensetzung und die Historie seines Anlagevermögensbestandes belegen, dass der Kläger kein ausschließlich oder auch nur besonders auf Sicherheit bedachter Anleger war. Sein Anlageportfolio war vielmehr breit gestreut, was – ebenso wie die Antworten des Klägers auf die Fragen in dem von der Beklagten erstellten Risikoprofil – belegt, dass der Kläger zumindest grundsätzlich bereit war, Anlagerisiken einzugehen. Zwar war der Kläger bestrebt, sein Depot nach und nach umzuschichten und sein Geld zunehmend weniger risikoreich anzulegen. Mit diesem Ziel ist er an die Beklagte herangetreten, woraus folgt, dass er mit den Risiken des Kapitalmarktes grundsätzlich vertraut war. Die Umschichtung seines Depots in Richtung sichererer Anlagen sollte keineswegs "auf einen Schlag", sondern allmählich durchgeführt geführt werden. Hierbei war der Kläger – wie die Zusammensetzung seines Depots belegt – keinesfalls bestrebt, ausschließlich sicherheitsorientiert vorzugehen, sondern wollte auch eine gewisse Rendite erzielen. Mit der von seiner Beraterin vorgeschlagenen, nur teilweisen Anlage freiwerdenden Kapitals in Festgeld war er einverstanden, von bestimmten spekulativeren Anlagen wie einem im asiatischen Raum investierenden Aktienfonds wollte er sich nicht trennen. Für diesen Entschluss mag zwar eine Rolle gespielt haben, dass seine Beraterin in ihrem eigenen Portfolio dasselbe Produkt hielt, war dem Kläger noch gut in Erinnerung war. Jedenfalls aber zeigt das Anlageverhalten des Klägers, dass er über breitere Anlageerfahrung in verschiedenen Risikoklassen verfügt.
30In dieses Profil passt die von der Beklagten empfohlene Anlage aus der gebotenen Sicht ex ante. Sie bot vergleichsweise gute Ertragschancen bei verhältnismäßig geringen Risiken. Abgesehen von dem – hier später allerdings eingetretenen – Kreditrisiko von Emittentin und Garantin bestand nur ein geringes Verlustrisiko für den Fall, dass die Wertentwicklung des Div-DAX hinter derjenigen des DAX zurückbliebe. Ein solches Szenario war zum Zeitpunkt der Empfehlung des Produktes durch die Beklagte nicht zu erwarten, und hätte – sollte es eintreten – allenfalls zu teilweisen Kapitalverlusten geführt. Lediglich im theoretischen Bereich lag seinerzeit das Kreditrisiko von Emittentin und Garantin. Letztere war die weltweit viertgrößte Investmentbank, an deren Bonität keine Zweifel bestanden. Zu einer Risikokumulierung ist es in dem Depot des Klägers bei Erwerb des Papiers nicht gekommen, die verschiedenen Risiken waren vielmehr breit gestreut und blieben dies auch nach dem Kauf. Diesen – vergleichsweise geringen Risiken – standen verschiedene Vorteile des Produktes gegenüber. Seine Laufzeit von maximal fünf Jahren war angesichts des seinerzeitigen Alters des Klägers von 53 Jahren nicht überlang. Es bot im seinerzeitigen Umfeld von eher geringen Zinsertragsmöglichkeiten die Chance, sowohl bei weiter steigenden als auch bei rückläufigen Aktienmärkten eine vergleichsweise hohe Rendite zu erzielen. In Anbetracht dieser Umstände kann die Empfehlung der Beklagten vom 25. Mai 2007, das an diesem Tag zur Verfügung stehende Kapital von € 20.000 je zur Hälfte in Festgeld und die in Rede stehende Inhaberschuldverschreibung zu investieren, nicht als pflichtwidrig eingestuft werden.
31bb) Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur anlage- bzw. objektgerechten Beratung ist gleichfalls nicht festzustellen.
32(1) Das von der Beklagten verwandte schriftliche Informationsmaterial ist nicht zu beanstanden.
33Der von der Beklagten bei dem Vertrieb des Produktes eingesetzte Flyer (von dem Kläger in Ablichtung als Anlage K3 vorgelegt) stellt die Funktionsweise des Zertifikates dar und beschreibt verständlich alle damit verbundenen Risiken. Dies stellt auch der Kläger letztlich nicht in Frage, wenn er auch meint, die maßgeblichen Risiken seien nur "unscheinbar im Kleingedruckten enthalten". Die darin liegende Beanstandung unklarer oder verwirrender Darstellung ist unberechtigt. Der Flyer ist übersichtlich gestaltet und von seinem Umfang her so begrenzt, dass sein Inhalt in wenigen Minuten zu erfassen ist. Er ist abschnittsweise gegliedert und listet unter deutlichen Überschriften ("Das sollten Sie beachten" und "Risiken") auf die Risiken des Produktes hin. Zusätzlich werden die Risiken an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit den Vorteilen in Fußnoten nochmals genannt. Diese Art der Darstellung ist nicht zu beanstanden und keineswegs verwirrend oder versteckend.
34Dies gilt auch, soweit weitere Umstände – namentlich die fehlenden Garantie durch den Einlagensicherungsfonds und die von der Beklagten erhaltene Rückvergütung – tatsächlich nur "im Kleingedruckten", nämlich den abschließenden "Weiteren Informationen" enthalten sind. Zum einen handelt es sich dabei um Umstände, deren Kenntnis erwartet werden darf bzw. die für den Anlageentschluss von untergeordneter Bedeutung sind. Dass die Anlage weder durch den Einlagensicherungsfonds noch die Beklagte selbst garantiert wird, ergibt sich zwingend aus dem mehrfach in dem Flyer enthaltenen Hinweis, dass die Rückzahlung der Anlage von der Bonität von Garantin und Emittentin abhängt, deren Kreditrisiko beim Anleger liegt. Die in den weiteren Informationen bekanntgegebene Rückvergütung, die der Beklagten vom Emittenten gewährt wird, ist zwar für die Bewertung der Anlageempfehlung der Beklagten, nicht aber für die Anlageentscheidung selbst von Bedeutung. Sie bestimmt nicht die von dem Anleger erzielbare Rendite des Produktes und ist – anders als das für Weichkosten des Vertriebes bspw. bei Investitionen in geschlossene Immobilien- oder Filmfonds der Fall ist – aus diesem Grund für die eigentliche Anlageentscheidung, also die Beurteilung der Güte des Produktes, ohne Bedeutung. Von Interesse für den Kunden ist sie lediglich insofern, als er daraus Rückschlüsse auf die Güte der Beratungsleistung der Bank ziehen mag. Mangels Bedeutung für die Anlageentscheidung selbst erscheint es aber ausreichend, diesen Hinweis nicht im Zusammenhang mit der Darstellung der für die eigentliche Anlageentscheidung bedeutsamen Kriterien, sondern dem Kunden gegen Ende des Flyers als "weiteren Hinweis" mitzuteilen. Hinzu kommt, dass auch die "weiteren Hinweise" keineswegs so umfassen sind, dass nicht auch ihr Inhalt mit vertretbarem Zeitaufwand erfasst werden könnte.
35(2) Versäumnisse bei der mündlichen Aufklärung hat der Kläger nicht nachgewiesen.
36Stellt eine Bank – was, wie soeben unter (1) ausgeführt, hier der Fall ist – schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung, das nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt sie – wie vorstehend unter a bb ausgeführt – ihrer Informationspflicht. Anderes gilt nur, sofern sie den Inhalt der schriftlichen Aufklärung mündlich relativiert oder der Kunde weiteren Informationsbedarf geltend macht. Derartige Umstände hat der Kläger nicht bewiesen:
37Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe – wie ihm nun klar sei – aufgrund des im Vorfeld des Erwerbs des Zertifikats erfolgten Beratungsgespräches gleich in mehrfacher Hinsicht kein zutreffendes Bild von dieser Anlage erhalten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte ihre Informations- und Aufklärungspflichten verletzt hätte. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben des Klägers in seiner Anhörung – die teilweise hinter den Behauptungen in der Klageschrift zurückblieben – für sich genommen überhaupt geeignet sind, den Inhalt des Beratungsgespräches soweit zu rekonstruieren, dass Pflichtverletzungen der Beklagten festgestellt werden können. Jedenfalls steht die Aussage der Zeugin Q einer Feststellung von Beratungsfehlern der Beklagten entgegen.
38Die Zeugin Q hat der Kammer ein anschauliches Bild davon vermittelt, wie die Gespräche bei ihren Treffen mit dem Kläger im Allgemeinen abgelaufen sind und wie sie Beratungsgespräche bei dem Verkauf von Zertifikaten wie dem von dem Kläger erworbenen üblicherweise handhabte. Bei diesen Gesprächen hat sie anhand der vorliegenden Produktflyer – zumindest ein laminiertes Beratungsexemplar war stets vorhanden – die dort beschriebene Funktionsweise der Zertifikate und die dort aufgeführten Risiken in einem Gespräch mit dem Kunden erläutert. Aufgrund dieser Angaben der Zeugin, die bei ihrer Vernehmung einen redlichen und damit glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, vermag sich die Kammer nicht die Überzeugung zu bilden, dass der Kläger unzureichend informiert worden ist. Zwar konnte sich die Zeugin, die täglich mehrere Beratungsgespräche führt, naturgemäß an den Verlauf der mit dem Kläger stattgefundenen Unterredung nicht in Einzelheiten konkret erinnern. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Zeugin im Fall des Klägers von ihrer sonst üblichen Routine abgewichen wäre. Die generell praktizierte Vorgehensweise lässt Beratungsfehler der Beklagten nicht erkennen: Die Zeugin war – wie ihre Vernehmung ergeben hat – über Funktionsweise und Risiken des Produktes unterrichtet und in der Lage, diese verständlich zu schildern. Das ihr vorliegende Informationsmaterial – der von dem Kläger als Anlage K3 in Ablichtung vorgelegte Produktflyer – nennt mit verständlicher Erläuterung alle maßgeblichen Risiken des Anlageprodukts. Außerdem enthält der Flyer Informationen zu der von der Beklagten vereinnahmten Vergütung.
39Vor diesem Hintergrund sind der Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran verblieben, dass Kunden der Beklagten nach Beratungsgesprächen mit der Zeugin im Allgemeinen eine anlagegerechte Beratung erfahren haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin offen eingeräumt hat, nicht stets alle Einzelheiten und in dem Flyer angesprochenen Risiken zu erwähnen, sondern insbesondere für die Frage der Rückvergütung auf den Flyer verwiesen hat. Ein solches Vorgehen ist zulässig. Das von der Beklagten herausgegebene schriftliche Informationsmaterial vermittelt ein zutreffendes Bild des Produktes und die Vernehmung der Zeugin hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass sie – sei es aus bösem Willen, sei es aus Unvermögen – die Risiken abweichend davon dargestellt oder sie auch nur verharmlost oder den Flyer als bedeutungslos dargestellt hat.
40Dass letzteres gerade in dem mit ihm geführten Gespräch geschehen ist, kann auch aufgrund der Anhörung des Klägers nicht festgestellt werden. Wenn die Zeugin auch angegeben hat, speziell an das Gespräch im Vorfeld der hier betroffenen Anlage keine Erinnerung mehr zu haben, so hat ihre Vernehmung doch ergeben, dass sie ihre Kontakte mit dem Kläger und dessen Anlageprofil gut erinnert. Sie hat dem Kläger eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte empfohlen und ihm teils – wie auch hier – verschiedene Produktklassen an einem Tag angeboten. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass die Zeugin – trotz fehlender Erinnerung an den Ablauf des fraglichen Beratungsgespräches im einzelnen – ausgeschlossen hat, dem Kläger die hier betroffenen Papiere als "absolut sicher" vorgestellt oder das bestehende Emittentenrisiko gänzlich im Dunkeln gelassen zu haben.
41Inwieweit die Aussage der Zeugin Philippi geeignet ist, sicheren Beweis dafür erbringen, dass der Beklagten keine Versäumnisse bei der Beratung des Klägers unterlaufen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls vermag das Gericht unter Berücksichtigung dieses Inhalts der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Gewissheit (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu erlangen, dass diese die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat, was zu Lasten des insoweit – wie oben unter a cc ausgeführt – beweisbelasteten Klägers geht.
42(3) Schließlich ist nicht festzustellen, dass die Beklagte ihr bei der Anlageempfehlung obliegende Pflichten verletzt hat. Solches lässt sich insbesondere nicht aus der später eingetretenen Insolvenz von Emittentin und Garantin herleiten. Diese ist kein Beleg dafür, dass die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zu der ihren Empfehlungen voranzustellenden Prüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand (vgl. oben unter a aa) verletzt hätte. Diese von der Beklagten zu erbringende wirtschaftliche Bewertung der Anlagemöglichkeit und der Bonität der Emittenten hat sich an konkreten Parametern zu orientieren. Besonderes Gewicht haben dabei die Einstufungen der international anerkannten Ratingagenturen, da diese gerade auf den Zweck der Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ausgerichtet sind. Es ist allgemein bekannt, dass die Ratings für die Garantin bis zu Beginn des Jahres 2008 noch gut waren und keinen Hinweis auf eine drohende Krise gaben (vgl. auch Veil, Aufklärung und Beratung über die fehlende Einlagensicherung von M-Zertifikaten, WM 2009, 1585 [1587 f.]). Dass eine Bank der Größenordnung der Garantin in Insolvenz fallen könnte und nicht notfalls – wie in anderen Fällen ja auch geschehen – durch staatliche Hilfsmaßnahmen gestützt würde, kam im September 2008 letztlich für alle Marktteilnehmer überraschend. Bis dahin war allgemein erwartet worden, dass systemrelevante Institute, deren Bestandsgefährdung aufgrund ihrer Größe, der Intensität ihrer Interbankenbeziehungen und ihrer engen Verflechtung mit dem Ausland erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Kreditinstituten auslösen und zu einer Instabilität des Finanzsystems führen könnte, erforderlichenfalls staatlich unterstützt würden (vgl. Veil, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte das Totalverlustrisiko der von dem Kläger erworbenen Schuldverschreibungen als theoretisch bewerten und die Anlage für gut befinden.
43II.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
46Streitwert (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO): € 10.200.
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