Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 154/09 U.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen vom 29. März 2000 bis zum 31. Dezember 2008 begangen hat: 

a) einen Aufbewahrungsbehälter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbehälter mit einem Boden, aufrecht stehenden Seitenwänden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenwände an der Oberkante der Seitenwände ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchlässe in der Nähe der Oberkanten zweier einander gegenüberliegender Seitenwände vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchlässe unterhalb der Höhe des Deckels angeordnet sind,

angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,

wenn eine der Seitenwände an ihrer Oberkante mit einer Verlängerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden unterhalb der Höhe der Durchlässe erstrecktund/oder, 

b) einen Rohling zum Falten eines Aufbewahrungsbehälters, der mit einem Boden, aufrecht stehenden Seitenwänden, einem Deckel, der als Einheit mit einer Seitenwand ausgebildet ist, sowie einer Verlängerung, die als Einheit mit einer weiteren Seitenwand ausgebildet ist, versehen ist,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben,

wenn der Rohling zum Falten eines zuvor genannten Aufbewahrungsbehälters geeignet ist,und zwar unter Angabe a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,b)der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung, Liefer- und Bestellmengen, Zeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,c)der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung, Angebotsmengen, Zeiten und Preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,wobei die Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Bestellscheinen oder Rechnungen nachzuweisen sind,wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von der Klägerin zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Ausstellung enthalten ist; 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1.a) und b) bezeichneten, in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des EP 0 569 089 B1 auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,-, für die Beklagte in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 


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