Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 216/08 U.

Tenor

A.I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              in der Bundesrepublik Deutschland

              Vorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Größe ca. 20 % kleiner als eine Kreditkarte ausgebildet und aus einem verhältnismäßig steifen Material wie Kunststoff hergestellt sind, und die in einem Mittelteil der ein- ander gegenüberliegenden Schmalseiten einen Bereich aufweisen, der mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seine Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist,

              herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9.3.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen,

c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,  -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

     wobei die Angaben zu f) jedoch erst für die Zeit ab dem 29.8.2007 zu machen sind.

3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten;

4. die im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung der Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. benutzten oder bestimmten Vorrichtungen zu vernichten;

5. an die Klägerin EUR 6.196,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2008 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die Zeit in der Zeit vom 9.3.2007 bis zum 28.9.2007 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 29.8.2007 entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.  Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.

B.I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              in der Bundesrepublik Deutschland

              Vorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Größe ca. 18 % kleiner als eine Kreditkarte ausgebildet und aus einem verhältnismäßig steifen Material wie Kunststoff hergestellt sind, und die in einem Mittelteil der einander gegenüberliegenden Schmalseiten einen Bereich aufweisen, der mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seine Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist,

              anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.9.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,  -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; 

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten;

4. an die Klägerin EUR 6.196,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2008 zu zahlen.

II.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 29.8.2007 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.  Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.

C. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

D. Das Urteil ist gegen beide Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 125.000.

E. Der Streitwert wird auf EUR 250.000 festgesetzt.


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