Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 8/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, für einen Teil der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von € 485.704,41 zzgl 7% MWSt, zusammen € 519,703,71 an die Klägerin zu zahlen, nämlich

a) für 10.000 Drucker vom Typ A jeweils €10,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 107.000,00;

b) für 15.000 Drucker vom Typ B jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 321.000,00;

c) für 20 Drucker vom Typ C jeweils € 21,39 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 457,75 ;

d) für 1.970 Drucker vom Typ D jeweils € 42,78 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen 90.175,96 €;

e) für 50 Plotter vom Typ E jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer € 1.070,00,

und zwar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für sämtliche Beträge seit dem 26.01.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.


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