Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 14/10 U.

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

              1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

                            1.1               Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz vorsehen, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einrichtung aufweist:

Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind;

Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und der Einrichtungsschutzdaten in Kombination; und

Mittel zum Ausführen einer Wiedergabe des ursprünglichen Signals durch Nutzen der Hauptdaten, einschließlich Mittel zum Einschränken der Wiedergabe gemäß dem Schutzniveau, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird;

1.2               Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz liefern, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden, wobei die Einrichtung aufweist:

Mittel zum Detektieren der Medienschutzdaten um ein das Medienschutzniveau ausdrückendes Medienschutzsignal zu erhalten,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einrichtung weiter aufweist ein Mittel zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals, das ein Einrichtungsschutzniveau ausdrückt, welches der Wiedergabeeinrichtung zugewiesen wurde;

ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel zum Bestimmen eines endgültigen Schutzniveaus gemäß einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus und Erzeugen eines Signals für ein endgültiges Schutzniveau, das das endgültige Schutzniveau ausdrückt;

ein Mittel zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des ursprünglichen Signals auszuführen, einschließlich eines Mittels, das auf das Signal für das endgültige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gemäß dem endgültigen Schutzniveau einzuschränken, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird,

wobei sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) jeweils nur auf die G-Geräte „A“ und „B“, nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung „C“ bezieht;

              2.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. 1.1 und Ziffer I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbestätigungen und Rechnungen vorzulegen haben,

wobei die Angaben zu lit e) nur für die Zeit seit dem 19.05.2000 zu machen sind,

wobei die Beklagte zu 1) nur in Bezug auf die G-Geräte „A“ und „B“, nicht aber hinsichtlich der DVD-Wiedergabeeinrichtung „C“ Rechnung zu legen hat,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin

1.               für die unter Ziffern I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten und vom 23.09.1995 bis zum 18.05.2000 vorgenommenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und

2.               der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2000 entstanden ist und noch entsteht,

wobei sich die Schadenersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) nur auf die G-Geräte „A“ und „B“, nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung „C“ erstreckt.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/6, der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) zu 1/2 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR und für die Beklagte zu 1) in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


Tatbestand:

123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839

Entscheidungsgründe:

404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128

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