Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 109/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz aus einem Kapitalanlageberatungsvertrag.
3Der Kläger zu 1) ist Rechtsanwalt u. a. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Bankrecht. Die Klägerin zu 2) ist gelernte Bankkauffrau, sie hat von 1975 bis 1977 eine Banklehre absolviert und im Anschluss ein Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Ziel der Unterrichtung der Berufsschüler im Fach Banklehre abgeschlossen. Seit 1993 hatte sie die Verwaltung von etwa 7 Familien-Immobilien, Wohn- und Geschäftshäusern, übernommen. Die Beklagte ist eine deutsche Geschäfts- und Investmentbank.
4Die Kläger sind langjährige Kunden einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der XXXXX (im Folgenden:XXXXX). Ende des Jahres 2007 wandten sich die Kläger bezüglich der Anlage eines Betrages in Höhe von ca. 3.500.000,00 €, dem Erlös aus einem Immobilienverkauf, an die XXXXX in Wuppertal. Am 18.12.2007 schlossen sie mit der XXXXX einen Beratungsvertrag (vorgelegt als Anlage B4) ab. Auf dessen Grundlage begannen die Kläger im Januar 2008 mit dem Aufbau eines Wertpapierportfolios über 3.500.000,00 € bei der XXXXX. Ihre Anlagetätigkeit konzentrierte sich u.a. auf in- und ausländische Aktien, aktienbezogene Zertifikate und Investmentanteile.
5Während des Abschlusses der Erstkonstellation des Wertpapierportfolios machte der Kundenbetreuer der Kläger, Herr Rainer Wegener, die Kläger auf die Möglichkeit aufmerksam, ihre Wertpapieranlage durch den Abschluss indexbezogener Swapgeschäfte abzurunden und zu ergänzen. Am 12.03.2008 kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten in Wuppertal-Elberfeld zu einem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Klaus Dittberner, in welchem den Klägern der XXXXX (im Folgenden: XXXXX) vorgestellt wurde. Im Rahmen dieses Gespräches wurde den Klägern unter anderem der Produkt-Termsheet (Anlage K2), eine 41-seitige Präsentation (Anlage K4) sowie die Beschreibung des XXXXX (Anlage K6) übergeben. Der weitere Inhalt des Beratungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig.
6Am 25.03.2008 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen indexbezogenen Zinsswapvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren ab. Die Beklagte war hiernach verpflichtet, an die Kläger an vorab festgelegten jährlichen Zahlungsterminen Zahlungen in Höhe von 1% des Nominalvolumens zu zahlen. Die Zahlungspflichten der Parteien im dritten Laufzeitjahr hingen von der Wertentwicklung des XXXXX bis zum Laufzeitende des Swaps ab. Entscheidend war, ob die Hälfte der positiven prozentualen Wertentwicklung des XXXXX während der dreijährigen Laufzeit des Swaps 10,5% übersteigt oder nicht. Im ersten Fall wird das Ergebnis der Formel
710,5% - 0,5 x 100% (Index Ende/ Index Anfang -1)
8negativ, mit der Folge, dass die Beklagte zu einer (in der Höhe nicht begrenzten) Zahlung an die Kläger verpflichtet gewesen wäre. Im letzteren Fall waren die Kläger zur Zahlung verpflichtet, wobei ihre Zahlungspflicht auf maximal 10,5% begrenzt war. Das maximale Verlustrisiko der Kläger betrug danach unter Berücksichtigung der jährlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1% des Nominalvolumens in Höhe von 2.000.000,00 € insgesamt 7,5% des Nominalvolumens (10,5% abzüglich 3 x 1%) also 150.000,00 €.
9Die Kläger erlitten aufgrund der lediglich leicht positiven Entwicklung des XXXXX, dessen Stand am Fälligkeitstag, dem 25.03.2011 nur 264,06 Punkte betrug, einen Verlust von 104.013,15 €.
10Die Kläger behaupten, die Beklagte habe bereits ihr Risikoprofil falsch ermittelt. Der XXXXX sei ein Derivat höchster Risikoklasse und nicht mit ihrem Risikoprofil zu vereinbaren. Sie hätten zuvor lediglich in Immobilien investiert.
11Sie seien schlichte Privatanleger und besäßen keine Kenntnisse zu den Zinsniveaus fremder Länder und deren Einflussfaktoren wie Staatsverschuldung, Konjunktur, Inflation etc. Sie würden erkennbar über keine Kenntnisse verfügen bezüglich der Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammenhänge auf einzelne Wechselkurse, auch nicht im Verhältnis zum US-Dollar. Sie hätten auch kein grundsätzliches Verständnis von Finanzinstrumenten, deren Wertentwicklung entscheidend von der Entwicklung von Geld- und Kapitalmarktzinsen abhänge.
12Ferner behaupten die Kläger, sie seien nicht eindeutig auf das maximale Verlustrisiko hingewiesen worden. Der entsprechende Hinweis in dem Termsheet auf einen Betrag in Höhe von „25.000,00 p.a.“ sei missverständlich, da sie keine Kenntnis der Bedeutung „p.a.“ hätten und diese Kenntnis bei ihnen auch nicht habe vorausgesetzt werden dürfen.
13Die Beklagte habe sie vorsätzlich über den negativen Anfangsmarktwert getäuscht, weshalb sie die Anfechtung des Vertrages erklärten.
14Ferner habe sie die Beklagte darüber getäuscht, dass der Marktwert nur einmal im Jahr bzw. auf Nachfrage mitgeteilt werde und sie somit auf Marktverluste nicht rechtzeitig reagieren könnten.
15Des Weiteren habe sie die Beklagte getäuscht, in dem sie am 19.12.2005 den XXXXX fiktiv zurückgerechnet habe auf das Jahr 2000, um eine möglichst positive Wertentwicklung darstellen zu können.
16Schließlich habe die Beklagte es unterlassen, sie bezüglich der Art und Höhe ihrer Gewinnmarge aufzuklären.
17Ursprünglich haben die Kläger neben dem, im Folgenden unter Ziffer 2. aufgeführten Feststellungsantrag beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den Verpflichtungen aus dem strukturierten EUR-Zinssatzswap mit der Koppelung an den XXXXX (EUR) Index vom 25.03.2008 mit der Referenznummer 75294550 (Bezugsbetrag 2.000.000,00 €) freizustellen (per 31.12.2009), Zug um Zug gegen Rückzahlung von Zinsen in Höhe von 40.055,55 €. Mit Schriftsatz vom 05.09.2011 (Bl. 269 d. A.) haben die Kläger die Klage teilweise, bezüglich des Klageantrages zu 1., geändert.
18Die Kläger beantragen nunmehr,
191. die Beklagte zu verurteilen, an sie 104.013,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2011 zu zahlen.
202. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem XXXXX Nr. 75294550 noch folgen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, anlässlich eines Telefongespräches am 18.03.2008 habe der Kläger zu 1) ihren Mitarbeiter, Herrn Dittberner, um Überlassung eines aktualisierten Produkt-Termsheets gebeten, welches den Klägern am 20.03.2008 übersandt worden sei.
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Die Beklagte hat sich trotz des im Rahmen der Einleitungsverfügung erfolgten Hinweises auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2010 rügelos zur Sache eingelassen, so dass das Landgericht Düsseldorf gemäß § 39 Satz 1 ZPO örtlich zuständig ist.
28Den Klägern steht jedoch gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag oder einer sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Es fehlt an einer hierfür erforderlichen Pflichtverletzung seitens der Beklagten, insbesondere liegt eine Verletzung der Beratungspflicht aus einem Anlageberatungsvertrages nicht vor.
29Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, was von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird.
30Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten aus dem Beratungsvertrag jedoch nicht schuldhaft verletzt.
31Die Beklagte ist als beratende Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung der Kläger verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, in: NZG 2011, 591 (592)).
32Ihren diesbezüglichen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung ist die Beklagte nachgekommen.
33Die Beklagte hat anlegergerecht beraten. Die beratende Bank ist nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen. Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, in: NZG 2011, 591 (592)).
34Hiernach entfiel die Erkundigungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall. Die Kläger haben unstreitig ein Wertpapierportfolios über 3.500.000,00 € bei der XXXXX, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, eingerichtet, konzentriert u.a. auf in- und ausländische Aktien, aktienbezogene Zertifikate und Investmentanteile. Eine solche Anlage dient nicht der sicheren Geldanlage und ist daher nicht als konservativ zu bezeichnen, sondern hat vielmehr spekulativen Charakter. Die Investition in einen Zinssatzswap fügt sich in dieses spekulative Anlageverhalten ein. Daher durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger bereit waren, hohe finanzielle Risiken einzugehen. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass das Verlustrisiko der Kläger auf 150.000,00 €, also weniger als 5% des in das Wertpapierportfolio investierten Betrages, beschränkt war.
35Mit der Tochtergesellschaft der Beklagten, der XXXXX, bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung, aus der dieser bekannt war, dass der Kläger zu 1) als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Bankrecht tätig ist und die Klägerin zu 2) eine Banklehre absolviert hatte und mehrere Jahre die Verwaltung von (etwa sieben) Immobilien, Wohn- und Geschäftshäusern, übernommen hatte.
36Die Beklagte hat die Kläger auch objektgerecht beraten. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03. 2005, Az.: II ZR 310/03, in: NJW 2005, 1784 (1787f.)). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
37Unstreitig lag den Klägern der Produkt-Termsheet vom 12.03.2008 (Anlage K2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 25.03.2008 bereits seit 13 Tagen vor. Der Produkt-Termsheet ist inhaltlich und seiner Form nach geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.
38Bereits auf Seite 1 des Produkt-Termsheets werden die wesentlichen Informationen des strukturierten Swaps aufgelistet. Auf Seite 2 wird die bereits im Tatbestand aufgeführte Formel
3910,5% - 0,5 x 100% (Index Ende/ Index Anfang -1)
40wiedergegeben. Diese Formel benötigt keine vertieften mathematischen Kenntnisse. Vielmehr kann mittels einfacher Auflösung der Formel berechnet werden, welcher Wert dem XXXXX am Ende der Laufzeit zukommen muss, damit der Anleger einen Gewinn erzielt.
41Ferner wird auf Seite 2 des Produkt-Termsheets die der Anlage zugrunde liegende Strategie verständlich erläutert.
42Der maximale Verlust, den der Kunde erleiden kann, ergibt sich eindeutig aus den Erläuterungen auf Seite 3 des Produkt-Termsheets. Insoweit wird auf die diesbezüglichen im Tatbestand erfolgten Ausführungen Bezug genommen. In dem Produkt-Termsheet werden anhand von Beispielsrechnungen auf den Seiten 4 und 5 mögliche Ergebnisse je nach Entwicklung des XXXXX dargestellt, wobei in einem Beispiel auch das schlechteste Ergebnis, welches sich für den Kunden ergeben kann, dargestellt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der in dem Beispiel genannte Betrag in Höhe von 75.000,00 € sich auf ein Nominalvolumen von 1.000.000,00 € bezieht, was sich eindeutig aus den auf Seite 1 des Produkt-Termsheets aufgeführten Informationen ergibt.
43Sofern die Kläger vortragen, die Formulierung zu dem möglichen Verlust auf Seite 6, sei missverständlich, da sie keine Kenntnis der Bedeutung „p.a.“ hätten und diese Kenntnis bei ihnen auch nicht habe vorausgesetzt werden dürfen, können sie damit nicht gehört werden. Die Abkürzung p.a. (pro anno also jährlich) ist allgemeinüblich und wird regelmäßig in der Zinsberechnung verwendet. Die Behauptung, dass sie, die Kläger, ein Rechtsanwalt und eine gelernte Bankkauffrau, deren Bedeutung nicht kennen würden, ist schlichtweg unglaubhaft und stellt eine reine Schutzbehauptung dar.
44Die Überlassung des Produkt-Termsheets 13 Tage vor dem Vertragsschluss war rechtzeitig, um den Klägern ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.
45Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hat, in welcher Höhe dem streitgegenständlichen Vertrag ein anfänglich negativer Marktwert zugrunde liegt. Jedes außerbörsliche Derivatgeschäft, das zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden abgeschlossen wird, weist einen anfänglichen negativen Marktwert auf. Der negative Marktwert kurz nach Abschluss des Geschäfts ist nach der Überzeugung des Gerichts kein Faktor, der auf die Entscheidungsfindung der Kläger Einfluss gehabt hätte. Demnach musste er auch nicht mitgeteilt werden. Wie sich der Marktwert entwickeln würde, konnte die Beklagte ebenso wenig vorhersagen wie den Verlauf des XXXXX. Auf die Selbstverständlichkeit, dass der Marktwert kurz nach Abschluss des Geschäfts im negativen Bereich liegt, musste die Beklagte nicht hinweisen. Denn jeder, der ein Geschäft über eine längere Laufzeit abschließt, hat unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts ein Interesse, an dem Geschäft festzuhalten; ansonsten hätte er das Geschäft nicht abgeschlossen. Deswegen ist es allgemein üblich, dass derjenige, der ein soeben abgeschlossenes Geschäft wieder rückgängig machen möchte, sich aus dem Vertragsverhältnis kaufen muss. Geschäfte mit längerer Laufzeit haben zu Beginn ganz regelmäßig einen negativen Marktwert zu Lasten desjenigen, der sich vom Vertrag lösen will.
46Dies war auch den Klägern bewusst. Dass den Klägern, einem Rechtsanwalt und einer gelernten Bankkauffrau, dieser Umstand unbekannt war, ist vollkommen unglaubhaft.
47Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10. Der dortige Sachverhalt, in dem – worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgestellt hat – ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko der Anleger bestand, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hier war, wie bereits näher erläutert, das Verlustrisiko der Kläger (im Gegensatz zu dem Verlustrisiko der Beklagten!) von vornherein vertraglich auf 7,5% des Nominalvolumens, also 150.000,00 €, begrenzt.
48Eine ungleiche Verteilung der Risiken aufgrund von sog. Hebel-Effekten besteht entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Der von den Klägern genannte Hebel wirkt in beide Richtungen. Denn sowohl ein (für die Kläger vorteilhaftes) negatives Ergebnis in der Klammer der Formel
49„10,5% - 0,5 x 100% (Index Ende/ Index Anfang -1)“
50wird multipliziert, wie ein (für die Beklagte vorteilhaftes) positives Ergebnis.
51Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu einer (in der Höhe nicht begrenzten) Zahlung an die Kläger verpflichtet gewesen wäre, während das maximale Verlustrisiko der Kläger von vornherein vertraglich auf insgesamt 7,5% des Nominalvolumens beschränkt war und die Kläger hierdurch ausreichend geschützt wurden.
52Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den XXXXX fiktiv zurückgerechnet hat auf das Jahr 2000. Die Rückrechnung eines Index auf einen fiktiven Anfangszeitpunkt dient gerade der Verwendung als Maßstab für die Entwicklung eines bestimmten Marktes und ist absolut üblich, um bestimmte wirtschaftliche Prognosen zu treffen. Die fiktive Rückrechnung stellt daher bereits keine Täuschungshandlung dar.
53Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass den Klägern, einem Rechtsanwalt und einer gelernten Bankkauffrau, diese Methode unbekannt war.
54Die Beklagte hat die Kläger auch nicht bezüglich der Art und Höhe ihrer Gewinnmarge aufklären müssen. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt, wie bereits im Einzelnen näher erläutert, nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, zu Grunde lag.
55Aus diesen Gründen haben die Kläger auch ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam anfechten können gemäß den §§ 142 Abs. 1, 119, 123 Abs. 1 BGB. Ein Anfechtungsrecht stand den Klägern nicht zu. Die Kläger sind seitens der Beklagten weder arglistig getäuscht worden, noch haben sie glaubhaft vorgetragen, einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum erlitten zu haben.
56Über den Feststellungsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens bezüglich des Klageantrages zu 1., gestellt wurde.
57Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.
58Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
59Die Ausführungen der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2011 geben keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO oder einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
60Streitwert: 104.013,15 €
61Braun
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