Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 464/05 U.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten zu 1. und 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Platten, die aus einer flexiblen plastischen Folie (flexible plastic sheet) bestehen und mehrere hohle gerundete Vorsprünge (3) aufweisen, die mit einer oder mehreren hohlen inneren hinterschnittenen Kavitäten geformt sind, in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich derart sinnfällig dazu herzurichten, dass eine Verwendung als Verputzplatte (Putzträger) (201, 401) erfolgt in der Weise, dass der Putz (plaster 210, 410) auf die Außenseite der Platte aufgetragen wird, d.h. auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist, und sich gleichzeitig in den Kavitäten der Vorsprünge verankert, oder derart hergerichtete Platten anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu den genannten Zwecken einführt oder besitzt, oder die derart beschriebene Verwendung unternimmt;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2002 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und unter Vorlage von Belegen (in Kopie) wie Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen, sowie unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei

- von sämtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 8. November 2003 zu machen sind,

- die Belege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt werden können,

- den Beklagten insgesamt vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

1.der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und begangenen Handlungen seit dem 8. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird,

2. der Klägerin eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die Benutzung der unter Ziffer I.1. bezeichneten Erfindung im Zeitraum vom 17. Februar 2002 bis zum 7. November 2003 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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