Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 30/09

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs¬geldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine am Ge¬schäftsführer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insge¬samt zwei Jahren tritt, zu unterlassen,

Kabelklemmen zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektri¬schen Ka¬beln, mit einem mindestens aus einer Gehäuseüberwurfmutter und einem Gehäuse¬grundteil, welche beide mit Kabeldurchführöffnungen versehen sind, aufgebauten Ge¬häuse, wobei Gehäuseüberwurfmutter und Gehäusegrundteil verschraubbar miteinan-der verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Gehäuses ein flexibler, eine zentrische Boh¬rung zur Kabelführung aufweisender Konusteil mit einer im we¬sentlichen kegelmantelförmigen Außenfläche angeordnet ist, wobei die Außenfläche durch Verschrauben der beiden Gehäuseteile durch entsprechende am Gehäuse¬grundteil angeordnete, kegelmantelförmige Fortsätze zusam¬mengedrückt wird und der Konusteil dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung geführten Kabels pressbar ist, wobei der Ko¬nusteil mehrere, in Achsrichtung des Kegels unter¬teilte Kegelsegmente aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Frei¬räume vor¬handen sind,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen:

die Kegelsegmente am den kleineren Außendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils über eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe miteinander ver¬bunden sind, und die Kegelsegmente und die Dichtlippe aus Materialien unterschiedli¬cher Härte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und härteren Material gefertigt sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlun¬gen gemäß Ziffer I.1. seit dem 5. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Kalen¬derjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und An¬schriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Ange¬botszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfän¬ger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen¬höhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des einzelnen Gewinns,

wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 22. Februar 2003 zu machen sind;

3. der Klägerin für die Zeit seit dem 5. August 2000 Auskunft über die Her-kunft und die Ver¬triebswege der Kabelklemmen gemäß Ziffer I.1. zu ertei-len, und zwar durch Vor¬lage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift sämt¬licher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelie¬ferten Lagergestelle;

5. an die Klägerin 5.335,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba¬siszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. März 2009 zu zahlen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entschädi-gung für alle durch die unter Ziffer I.1 beschriebenen und zwischen dem 5. August 2000 und dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen zu leisten und der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und seit dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen ent-standen ist und noch entsteht.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Achtzehntel und die Beklagte siebzehn Achtzehntel.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.


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