Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 192/10 U.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.933,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin ist der Warentransportversicherer der C GmbH. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag über Logistik- und Dienstleistungen, nach dem die Beklagte Transport-, Lager und Mehrwertdienstleistungen für die Versicherungsnehmerin der Klägerin in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate für das Vertriebsgebiet Naher Osten und Afrika durchführt und dort für die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Logistik- und Lagerzentrum betreibt. In diesem Logistik- und Lagerzentrum packt die Beklagte entsprechend der Anweisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin entsprechende Computer in ihre Verkaufsverpackungen einschließlich des Zubehörs und transportiert diese zu den entsprechenden Empfängern.
4Die Versicherungsnehmerin der Klägerin verkaufte an die D unter anderem 1.500 Notebooks des Typs PSLJTE-00F00PIAR sowie 430 Notebooks der Typs PSU8CE-00Qoo3AR. Daher beauftragte sie die Beklagte mit der Zusammenstellung dieser Sendung und der Durchführung des Transports aus dem Lager Dubai nach Riad. Bei der Ankunft wurde festgestellt, dass 90 Notebooks des Typs PSLJTE-00F00PIAR und 1 Notebook des Typs PSLJTE-00F00PIAR feucht waren.
5Die Klägerin behauptet,
6aufgrund dieser Feuchtigkeit hätten die Notebooks einen „Totalschaden“ erlitten. Daher seien ein Sachschaden von 36.163,34 Euro, Vernichtungskosten in Höhe von 2.175,65 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.275,84 Euro entstanden. Die Klägerin begehrt nunmehr den Ausgleich an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrages von 39.614,83 Euro.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.993,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2010 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist .der Auffassung,
12sie habe lediglich beschränkt gemäß § 431 HGB in Höhe von 3.600,00 Euro (3.032,12 Sonderziehungsrechte). Der Transportschaden sei lediglich aufgrund leichter struktureller Veränderungen des Transportbehälters entstanden. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt vorherrschenden erheblichen Regenfälle und des nicht erkennbaren Lochs in dem Transportfahrzeug sei ein Teil der Ladung dieser Nässe ausgesetzt gewesen.
13Die geringe Schadensquote von 3,85 % spreche dafür, dass eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers aufgrund eines leichtfertigen Verhaltens auszuschließen sei.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen E vom 23.08.2011 (Bl. 169 ff. d.A.) verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 39.933,51 Euro (§§ 425, 435 HGB in Verbindung mit § 86 VVG).
19Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie hat durch die Unterlagen in der Anlage K 11 (Bl. 67 ff. d.A.) den Nachweis erbracht, die entsprechenden Zahlungen an ihre Versicherungsnehmer geleistet hat.
20Aus den Abschreibevermerken auf dem Ablieferbeleg (Bl. 23 d. A.) ergibt sich auch, dass 91 Notebooks als .fehlerhaft qualifiziert worden sind. Soweit dieses seitens der Beklagten bestritten wird, ist dieses unerheblich, da die Beklagte als Logistikdienstleister der Versicherungsnehmerin der Klägerin nachweisen muss, dass die Ware den Empfänger unbeschädigt erreicht hat, nachdem dieser sich – auf der Grundlage der Abschreibequittung – geweigert hat, eine unbeschädigte Entgegennahme zu bestätigen.
21Mangels eines entsprechenden Sachvortrages der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass diese Übernahmebestätigung bereits unmittelbar bei Empfang der Ware in der vorliegenden Form – also auch mit den entsprechenden Abschreibungen – ausgestellt worden ist.
22Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Notebooks einen Totalschaden haben. Dazu ist es nicht erforderlich, jedes einzelne der der Nässe ausgesetzten Notebooks zu untersuchen. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach Eindringen von Nässe und Feuchtigkeit praktisch immer von einem Totalschaden des elektronischen Gerätes, insbesondere von Notebooks auszugehen ist. Problematisch ist, dass eine dadurch eingeleitete Oberflächenkorrosion praktisch nicht erkannt werden kann. Eine Überprüfung sprich Kontrolle ist auch nicht sinnvoll, da die Schäden – bzw. die Schadensanlage – nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Prozess der Korrosion hat eingesetzt und kann nicht mehr gestoppt werden. Dies führt dann bei mittel- und langfristig zu nutzenden Geräten zu einer stark erhöhten Ausfallquote der betroffenen Geräte.
23Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes – I ZR 36/00 – Urteil vom 11.07.2002 ist bereits dann eine Sachbeschädigung anzunehmen, wenn der betroffenen Sache ein Schadensverdacht anhaftet. Zwar ist aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass von den Laptops keine Gefahr für die Endkunden ausgeht. Jedoch durfte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Ware nicht mehr in den Verkehr bringen. Gerade mit der beschriebenen Korrosion haftet den Gegenständen eine besondere Gefahr deswegen an, weil überhaupt nicht vorhersehbar ist, welche Auswirkungen der Korrosionsprozess kurz- oder langfristig hat. Er kann Gefährdungen für den Endkunden bringen, wie Überhitzungen oder ähnliches oder lediglich zu einem Ausfall des Laptops führen. Dies Gefahr schränkt aber die Verkäuflichkeit des Gerätes, da dieses dem Kunden offenbart werden muss, deutlich ein, wenn sie nicht sogar auf null reduziert wird. Insoweit können die Wertungsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelt hat, nach der Auffassung der Kammer auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.
24Die Beklagte haftet auch unbeschränkt im Sinne des § 435 HGB. Die Parteien haben insoweit in ihrem Rahmenvertrag die Anwendung allein deutschen Rechts, mithin des HGB vereinbart. Das CMR ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und des Fehlens der notwendigen internationalen Vereinbarungen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi Arabien nicht anwendbar. Die Beklagte hat auch leichtfertig gehandelt. Leichtfertigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen in besonders krasser Weise sich über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweggesetzt haben, sie vielmehr in dem Bewusstsein eines möglichen Zahlungseintrittes den Transport hat durchführen lassen. Das Wasser ist durch ein Loch in den Lkw eingedrungen und hat die entsprechenden .dem Loch benachbarten Teil der Ladung beschädigt. Dass es sich lediglich um weniger als 3 % der Ladung handelt, ergibt sich bereits zwangsläufig daraus, dass insgesamt lediglich 1.900 Notebooks auf dem Lkw waren und durch die Feuchtigkeit nur die Notebooks beeinträchtigen konnte, die sich im unmittelbaren Bereich des Lochs der Laderaumwand befanden. Das führt aber wiederum zwangsläufig zu dem Schluss, dass dieses Loch nicht so klein war, dass es leicht zu übersehen war. Vielmehr muss das Loch einen Durchmesser gehabt haben, der es ermöglichte, durch den Regeneintritt die Fläche von 90 Notebooks unabhängig davon, ob sie vertikal oder horizontal gelagert waren, zu erreichen. Selbst wenn man dabei die starken Regenfälle unterstellt, ist es denklogisch so, dass dieser Regen zunächst einmal in das Loch eindringen muss und dann diese 91 Notebooks erfassen muss. Unabhängig davon, ob sich das Loch nunmehr im Dach des Kraftwagens oder an der Seite befand, muss es erhebliche Ausmaße gehabt haben. Das führt aber wieder zwangsläufig zu dem Schluss, dass es die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen auch in Ansehung der von ihr geschilderten – außergewöhnlichen – Wetterlage in Dubai bzw. in Saudi D unterlassen haben, den Lkw daraufhin zu untersuchen, ob er als geeignetes Transportmittel Verwendung finden darf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen einfach darauf vertraut haben, dass es – auch in Ansehung dieser Extremwetterlage – schon gut gehen werde. Dies ist aber gerade als leichtfertig anzusehen, da ein möglicher Schadenseintritt durch diese Verhaltensweise gerade bewusst in Kauf genommen wird. Man wollte sich offensichtlich gerade nicht mit den besonderen Umständen, die der Transport ausgesetzt war, auseinandersetzen. Die Kontrolle des Laderaums war vielmehr, dies war offensichtlich das Bewusstsein der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen, bei der normalen Witterung (große Hitze und Trockenheit) nicht erforderlich. Damit wurde offensichtlich eine entsprechende Kontrolle auch aufgrund der besonderen Umstände nicht für Notwendig gehalten. Die seitens der Beklagten angezeigte Schadensquote von weniger als 4 % bei diesem Transport ist aber eine natürliche Folge der Lage des Lochs, der Beladung des Fahrzeuges und des Eintritts des Wassers durch den beschränkten Raum.
25Aufgrund der vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen steht auch fest, dass die Notebooks einen Schaden von 35.765,94 Euro zuzüglich 397,40 Euro erlitten haben. Weiterhin sind die Aufwendungen der Klägerin für die Schadensfeststellungen und die Verschrottung der Notebooks zu ersetzen. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch die Rechnungen in der Anlage K 8 bzw. K 9 nachgewiesen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
27Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
28Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
29Streitwert: 39.933,51 Euro
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Referenzen
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