Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 193/10

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbil¬dende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhalts¬gleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzube- zie¬hen oder sich bei der Abwicklung bestehender Ver¬träge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen:

Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährli¬chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzu¬setzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 214,00 an zu¬züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis¬zinssatz ab dem 16.03.2010 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00.


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