Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 478/11

Tenor

I.

Den Antragsgegnern wird untersagt, nachfolgende Äußerungen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und

1. den Eindruck zu erwecken:

die G unter Leitung des Predigers F gewährt gut ein Dutzend führenden Funktionären der Siedlung D, denen in D Haftstrafen drohen, Zuflucht;

2. den Eindruck zu erwecken:

die G unter Leitung des Predigers F gewährt I Zuflucht;

wenn dies in Bezug auf die Äußerungen Ziff. 1 bis 2 wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Text ersichtlich erfolgt:

„Nach Angaben von Beobachtern des D1 haben sich gut ein Dutzend führende Funktionäre der Siedlung ihren drohenden Haftstrafen in D unlängst durch eine Flucht nach Deutschland entzogen. Beobachter des Skandals weisen darauf hin, dass die evangelische Sekte G unter Leitung des Predigers F ihnen Zuflucht gewährt. Der Sektenarzt I ist nur der prominenteste Fall.“

              II.

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) an deren Geschäftsführern zu vollziehen ist.

III.

              Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.


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