Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 82/08

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X Klettstreifen mit pilzförmigen Häkchen, die in einem mechanischen Klettverschluss verwendet werden können, wobei die Streifen einen homogenen Träger aus thermoplastischem Harz umfassen und, mit dem Träger einstückig ausgebildet, eine Anordnung von aufragenden Stielen, die über mindestens eine Seite des Trägers verteilt sind, wobei jeder der Stiele eine Basis im Bereich des Trägers und einen Pilzkopf an dem zu dem Träger entgegengesetzten Ende des Stieles aufweist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stiele eine molekulare Ausrichtung aufwei-sen, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. März 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der X, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 05. März 1997 be-gangenen Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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