Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 004 Qs-60 Js 1009/09-15/12 B.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf € 304,64 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
4Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2011 (Bl. 344 f d.A.) dem Zeugen O. im Ermittlungsverfahren gegen A. K. gemäß §§ 68b Abs. 2, 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordnet. Der Zeuge wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 5. Mai 2011, 14:10 bis 14:45 Uhr, durch das Zollfahndungsamt Essen vernommen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 1. Juli 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 358 d.A.).
5Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft die Festsetzung der Vergütung als Zeugenbeistand und die Erstattung eines Betrages in Höhe von € 256,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von € 48,64 beantragt. Den Antrag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12. September 2011 zurückgewiesen (B. 373 d.A.). Die hiergegen am 14. Oktober 2011 erhobene Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – mit Beschluss vom 28. November 2011 zurückgewiesen und der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde vom 28. Januar 2012 nicht abgeholfen.
6Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ist in mehreren Stellungnahmen dem Antrag des Beschwerdeführers entgegengetreten. Er ist der Ansicht, die einschlägigen Vergütungsbestimmungen gewährten einen Anspruch gegen die Landeskasse nur im Falle einer gerichtlichen Bestellung als Zeugenbeistand
7II.
8Die Beschwerde hat Erfolg.
9Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Das Landgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 RVG zuständig. In entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 2 RVG war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft für die Entscheidung über den Festsetzungsantrag zuständig. Für die Entscheidung über die Erinnerung war nach § 56 RVG analog der Ermittlungsrichter des Gerichts zuständig, in dessen Bezirk die Festsetzung erfolgt ist. Die Vorschriften der §§ 55, 56 RVG enthalten eine Regelungslücke für die Fallgestaltung, dass die Beiordnung zum Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft erfolgte. Die Auslegung des § 55 RVG ergibt, dass in einem solchen Fall für die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft zuständig ist. Denn insbesondere aus § 55 Abs. 2 und 7 wird ersichtlich, dass die Kostenfestsetzung durch die Stelle erfolgt, die die Bestellung des Verteidigers oder Beistandes veranlasst hat (wie hier LG Essen, Beschluss vom 8. Juli 2011 – 22 AR 5/11). Folgerichtig müssen Festsetzungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft in entsprechender Anwendung des § 56 RVG in gleicher Weise gerichtlich im Wege der Erinnerung und Beschwerde überprüfbar sein wie gerichtliche Festsetzungsentscheidungen.
10Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Festsetzungs- und Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 3 RVG analog. Nach ihrem Wortlaut gilt – worauf der Bezirksrevisor bei dem Landgericht zu Recht hinweist – die Vorschrift nur für den Fall der gerichtlichen Beiordnung. Vor dem Inkrafttreten des zweiten Opferrechtsreformgesetzes am 1. Oktober 2009 war in der alten Fassung der §§ 68b S. 3, 141 Abs. 4 StPO für die Beiordnung allein, also auch im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 161a Abs.1 S.2 StPO a.F.), der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig war, zuständig. Nach der Neufassung der StPO durch das zweite Opferrechtsreformgesetz kann die Entscheidung nun die Staatsanwaltschaft selbst treffen (§§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2 StPO). Das Opferrechtsreformgesetz brachte zwar auch Folgeänderungen im RVG. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098) ist indes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dem bislang bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände etwas ändern wollte, nur weil die Beiordnung im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht erfolgen muss. Der Gesetzgeber dachte vielmehr auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei, hat eine solche jedoch verworfen, weil die Beiordnungsentscheidung mit Kostenfolgen verbunden sei (BT-Drucks. 16/12098, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Kostenfolgen bei der Beiordnung eines Zeugenbeistandes durch die Staatsanwaltschaft ausging und die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im RVG nur versehentlich unterließ.
11Dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt stehen die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zu. Dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Vorbemerkung 4 Abs. 1.
12Die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung berechnet sich daher wie folgt:
13
Verfahrensgebühr, Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG |
168,00 € |
Auslagenpauschale, Nr. 7002vv RVG |
20,00 € |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG |
33,00 € |
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG |
35,00 € |
Zwischensumme |
256,00 € |
Umsatzsteuer |
48,64 € |
Gesamtbetrag der Vergütung |
304,64 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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