Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 153/11

Tenor

I.                    Das Versäumnisurteil vom 7. September 2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt werden; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.

II.                  Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Versäumnisurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.


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