Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 16/11 U.

Tenor

I. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) persönlich und an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 4) zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Bohren im Erdreich mit einer Einheit, die sowohl zum Schieben als auch zum Ziehen geeignet ist, einem damit in Verbindung stehenden, aus Stangenteilen bestehenden Gestänge, einer Mehrzahl von Vorsprüngen und/oder Ausnehmungen an den Stangenteilen, und an den Vorsprüngen oder Ausnehmungen der Stangenteile angreifenden formschlüssigen Kupplungsmitteln der Schub-Zug-Einheit in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollständigen Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen, bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

- Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 zu machen sind;

- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;

- von dem Beklagten zu 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 07.06.1998 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE xxx erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten zu 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 11.10.1997 bis zum 06.06.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) verpflichtet sind, und zwar die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber, Herrn Wolfgang S., durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.06.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Von den Gerichtskosten werden der Klägerin 1/4 und den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldnern 3/4 auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR und für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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