Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 276/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagte als beratende Bank und als (Mit-)Initiatorin auf Schadensersatz aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes, A (im Folgenden: Zedent) wegen des im Jahr 1997 erfolgten Beitrittes zur B, C in Anspruch. Die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Konzeption der Beteiligung liegt bei der B die gleichfalls die Prospektherausgeberin und eine mittelbare Organtochter der beklagten D und Tochtergesellschaft der E. Letztere, eine 100 %ige Tochter der Beklagten, hat mit der F am 02.09.1996 einen Generalmietvertrag für die Dauer von 10 Jahren ab Fertigstellung des zu rekonstruiernden und zu errichtenden G geschlossen. Mit dem Generalübernehmervertrag vom 26.02.1996 hat die F die H mit der Errichtung des Büro- und Dienstleistungsgebäudes G mit Anbau von Treppentürmen sowie Gestaltung der Außenanlagen beauftragt. Die B ist eine 100 %ige Organtochter der E.
3Zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 zeichnete der Zedent nach einem (Beratungs-)Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, I (im Folgenden auch: Berater) als Kommanditist Anteile des B in Höhe von 200.000,00 DM (= 102.258,38 EUR). Ob dem Zedenten der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bzw. am Ende des mit dem Berater durchgeführten Gesprächstermins ausgehändigt wurde, ist ebenso streitig wie der Inhalt des mit dem Berater I geführten Gesprächs. Jedenfalls ist dem Zedenten die Beteiligung an der F anhand des Verkaufprospekts bzw. der Kurzinformation des B Beteiligungsangebots vorgestellt und empfohlen worden. Wegen der Einzelheiten der Kurzinformation zum B Beteiligungsangebot und des Verkaufsprospekts wird auf die Anlagen K3, B1 und die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 26.10.2011 - hier Seite 9 bis 11 - verwiesen.
4In der Zeit von 1998 bis 2004 erhielt der Zedent jährliche Ausschüttungen in Höhe von jeweils 8.000,00 DM bzw. jeweils 4.090,34 EUR. 2005 ergab sich ein reduzierter Betrag von 2.045,17 EUR. 2006 und 2007 wurde überhaupt keine Ausschüttung gezahlt.
5Mit Schreiben vom 16.02.2007 teilte die Beteiligungsgesellschaft den Anlegern die aktuellen Liquiditätsverhältnisse der Fondsgesellschaft mit und unterbreitete ihnen angesichts eines bis zum Jahr 2017 prognostizierten negativen wirtschaftlichen Ergebnisses von 17 % (bezogen auf die Nominalbeteiligung) und der infolgedessen zu erwartenden Liquiditätskrise der Fondsgesellschaft das Angebot der E, ihr erst im Jahr 2017 bestehendes Andienungsrecht (zu 100 % der Nominalbeteiligung) vorzuziehen. Der von der E angebotene Kaufpreis für die Kommanditanteile der Anleger betrug 42 % der Nominalbeteiligung. Das freiwillige Ankaufsangebot war an der Bedingung geknüpft, dass die E oder ein von ihr benannter Dritter 75 % der Stimmen bis zum 30.04.2007 erhält. Vor dem Hintergrund dieser Negativprognose und um einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals zu vermeiden, unterzeichnete der Zedent schließlich den Kauf- und Abtretungsvertrag der Firma J betreffend die Kommanditbeteiligung des Zedenten mit einem Kaufpreis in Höhe von 42.948,52 EUR (entspricht 42 % der Nominalbeteiligung).
6Mit Schreiben vom 07.07.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2009 auf, die von ihr außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu begleichen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2009, Eingang bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.10.2009, ab. Wegen der konkreten Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen K14 und K15 verwiesen.
7Die Klägerin leitete am 29.12.2010 ein Schlichtungsverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle ein und stellte gleichzeitig den Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Wegen der konkreten Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage K 16 verwiesen. Mit dem am 10.02.2011 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen Schreiben vom 08.02.2011 teilte die Gütestelle mit, dass die Beklagte nicht in das Güteverfahren habe eintreten wollen und stellte deswegen das Scheitern des Güteverfahrens fest (Anlage K 18).
8Als Schaden macht die Klägerin die Zahlung des Zedenten an die Fondsgesellschaft in Höhe von 102.258,38 EUR zzgl. entgangenen Gewinns in Höhe von 81.806,70 EUR abzgl. Ausschüttungen in Höhe von 30.677,51 EUR, abzgl. Verkaufserlös in Höhe von 42.948,52 EUR abzgl. Gewinn aus Verkaufserlös in Höhe von 17.970,13 EUR (= 92.468,92 EUR) geltend.
9Die Klägerin behauptet, der Zedent habe gegenüber dem Berater I geäußert, dass er über keine gesetzliche Rentenversicherung verfüge; er habe darauf hingewiesen, dass er - der Zedent - nach einer Anlageform suche, die nach seinem Rückzug aus dem operativen Geschäft im Rahmen seiner Altersvorsorge als "Zusatzrente" fungieren solle. Darauf hin sei dem Zedenten die streitgegenständliche Beteiligung mit dem Hinweis auf die Risikolosigkeit der Kapitalanlage und dem Hinweis auf die zu erzielenden Steuervorteile und die zu erzielende Rendite zwischen 7 % und 8 % Rendite p.a., die sich im Rahmen einer Laufzeit von 16 Jahren erhöhen und dann als Zusatzrente für den Zedenten habe fungieren sollen, empfohlen worden. Im Rahmen des mit dem Zedenten geführten Beratungsgesprächs sei zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle ein Hinweis auf mögliche Nachteile oder Risiken der Beteiligung erfolgt. Insbesondere sei dem Zedenten nicht die (allenfalls) geringe Fungibilität der Beteiligung sowie das Risiko eines Verlustes von Teilen des eingesetzten Eigenkapitals bis hin zum Totalverlust der Einlage erläutert worden. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass der Generalmietvertrag keineswegs die prospektierte Ausschüttungshöhe sicherstelle und dass das Andienungsrecht des Anlegers keinesfalls sicherstelle, dass er 100 % der Nominalbeteiligung zurückerhalte. Soweit die Klägerin in der Klageschrift noch behauptet hat, dass der Zedent den Beteiligungsprospekt nicht erhalten habe, hat sie dies im Schriftsatz vom 12.01.2012 dahin berichtigt, dass der Zedent den streitgegenständlichen Prospekt erst nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bzw. am Ende des mit I durchgeführten Gesprächs erhalten habe.
10Der Zedent sei auch nicht über von der Beklagten vereinnahmte "kick-back" Zahlungen aufgeklärt worden.
11Im Ergebnis sei festzuhalten, dass hier weder eine anlage- noch anlegergerechte Aufklärung stattgefunden habe. Wäre der Zedent über die Risiken der Beteiligung vollständig und richtig informiert worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
12Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 11.07.2011 u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 108.648,92 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.468,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 31.12.2010 sowie weitere 1.163, 52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 31.12.2010 zu bezahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, der Zedent habe ausschließlich eine Anlage zwecks Steuerersparnis gesucht. Zur Erzielung von Steuervorteilen sei der Zedent auch bereit gewesen, die damit verbundenen typischen Risiken einzugehen, was mit seiner Erklärung gegenüber der Beklagten in Einklang stünde, dass er über Anlagekenntnisse der Produkt-Risikokategorie "E" verfüge und auch Wertverluste nicht ausschließe. Zudem seien sämtliche Haftungsrisiken mit ihm besprochen worden, auch die langjährige Bindung an die Anlage, die sich ohnehin ohne weiteres aus dem Verkaufsprospekt und der Kurzinformation der B ergebe, die ihm vor der Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt worden seien. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass der Umstand der mangelnden Fungibilität für die Anlageentscheidung des Zedenten nicht kausal sei.
17Die Beklagte behauptet weiterhin, dass dem Zedenten aufgrund der erzielten Steuerersparnisse allenfalls ein Schaden in Höhe von 34.379,26 EUR entstanden sei nicht aber in Höhe des ursprünglichen Nominalbetrages.
18Aufklärungspflichtige Rückvergütungen lägen nicht vor; insbesondere sei beim Vertrieb von eigenen Anlageprodukten - wie hier - nicht auf die erkennbare Gewinnerzielungsabsicht aufzuklären.
19Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2012 sowie die nachfolgenden Feststellungen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23I.
24Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO, nachdem die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos in der Sache eingelassen hat.
25II.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds.
271.
28Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der so genannten engen Prospekthaftung gegeben waren, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch verjährt wäre. Die absolute Frist von 3 Jahren ist seit dem Beitritt des Zedenten im Jahre 1997 bereits im Jahre 2000 - also lange vor den Ablauf der Verjährung hemmenden Maßnahmen - verstrichen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178-181; Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796 ff).
292.
30Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Prospektverantwortliche ist.
31Die Beklagte ist nicht die Prospektherausgeberin, sondern die B der E . Die Beklagte ist zwar nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin als (Mit-)Initiatorin des aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds B anzusehen. Allein ihre Stellung als (Mit-)Initiatorin des Fonds bedeutet aber nicht, dass sie auch für den Inhalt des aufgelegten Prospekts die Verantwortung trägt.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Dass und welchen Einfluss die Beklagte bei der Initiierung des B hatte, trägt die Klägerin schon im Ansatz nicht vor.
333.
34Aber selbst wenn die Stellung der Beklagten zu einer Prospekthaftung im weiteren Sinne führen würde, scheiden Ansprüche aus, weil der Prospekt im Hinblick auf die gerügten Passagen nicht fehlerhaft ist.
35Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 8; vom 22. März 2010 - II ZR 203/08, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständlich Prospekt für den B (in Teilbereichen gemäß Anlage B1) und im Übrigen nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu einzelnen Textpassagen des unvollständig überreichten Prospekts (Anlage B1).
36a)
37Die Beklagte war nicht gehalten, den Anleger im Prospekt auf ein besonderes Totalverlustrisiko hinzuweisen. Denn die Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds ist kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2007 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306), weil bei einem Immobilienfonds - selbst bei unzureichendem Mietertrag - den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber steht. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte die Anleger im Prospekt hätte gesondert hinweisen müssen. Denn solange die Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind - etwas anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht -, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur und damit nicht aufklärungsbedürftig (vgl. hierzu: BGH, a.a.O.).
38b)
39Ein Hinweis, dass der mit der E abgeschlossene Generalmietvertrag keineswegs die prospektierte Ausschüttungshöhe sicherstellt, war nicht erforderlich. Es findet sich - auch nach Vortrag der Klägerin - an keiner Stelle im Prospekt die Aussage, dass die prospektierte Ausschüttung allein durch den abgeschlossenen Generalmietvertrag sichergestellt wird. Im Gegenteil. Der Prospekt weist auf Seite 57 ausreichend darauf hin, dass die im Rahmen der Planrechnung kalkulierten Ausschüttungen auch geringer ausfallen können, durch niedrigen Anstieg der Lebenshaltungskosten, höhere Ausfälle nach Auslauf des Generalmietvertrages, höhere Fremdkapitalzinsen ab dem Jahr 2007, niedrigere Guthabenzinsen, höhere laufende Kosten (z.B. für die Bewirtschaftung) und höhere Finanzierungsaufwendungen aufgrund von notwendigen Umbau- bzw. Anpassungsmaßnahmen (z.B. Revitaliseirung).
40c)
41Der die Fungibilität betreffende Hinweis, der sich nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 58 des Prospekts befindet, ist ausreichend. Es wird hinreichend dargelegt, dass es für eine Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds keinen organisierten Zweitmarkt gibt und die Fungibilität der Anteile von daher insoweit eingeschränkt ist und insbesondere nicht gewährleistet werden kann, dass im Falle der Veräußerung eine angemessener Kaufpreis erzielt werden kann.
42d)
43Der Prospekt weist auf Seite 47 darauf hin, dass, soweit dem jeweiligen Anleger/Kommanditisten seine Einlage oder Teile davon durch Ausschüttung von Barüberschüssen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt werden, dessen persönliche Haftung in diesem Umfang wieder auflebt. Damit ist der Zedent ausreichend über das Risiko des Verlusts von Teilen des eingesetzten Eigenkapitals bis hin zum Totalverlust der Einlage und auch über seine letztlich unternehmerische Beteiligung hingewiesen worden.
44e)
45Gemäß Seite 29 des Prospekts kann ein Kommanditist zum Ablauf des 20. Mietjahres (voraussichtlich zum 30.09.2017) seinen Anteil zu einem fixierten Kaufpreis von 100 % seiner gezeichneten Nominalbeteiligung (Kapitalanteil) veräußern. Danach war klar, dass das Andienungsrecht erst mit Ablauf des 30.09.2017 vertraglich durchgesetzt werden kann. Sofern - nach den weiteren Erklärungen des Prospekts - das Gebäude zwischenzeitlich nicht untergegangen oder teilweise zerstört und daraufhin nicht wieder entsprechend aufgebaut worden sein, ist nach dem Prospekt durch das Andienungsrecht sichergestellt, dass der Kommanditist zu diesem Zeitpunkt 100 % seiner gezeichneten Nominalbeteiligung zurückerhält. Auf eine Abweichung des Auszahlungsbetrages zum einem früheren als den vereinbarten Zeitraum, brauchte der Prospekt nicht hinzuweisen. Denn ein Andienungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt war nach dem Wortlaut des Prospekts nicht vorgesehen. Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts damit gerechnet wurde, den Kommanditisten die Veräußerungsmöglichkeit bereits vor Ablauf 2017 (hier 2007) einzuräumen - aus welchen Gründen auch immer, hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
464.
47Die Beklagte haftet ferner nicht wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus einem mit ihr geschlossenen Beratungsvertrages wegen angeblicher Beratungsfehler des Beraters König (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Es kann in diesem Rahmen dahin stehen, ob tatsächlich zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- und/oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls sind mögliche Schadensersatzansprüche hieraus verjährt.
48a)
49Soweit die Klägerin behauptet, im Rahmen des Gespräches habe der Zedent gegenüber dem Berater König geäußert, dass er über keine gesetzliche Rentenversicherung verfüge und er den Berater darauf hingewiesen habe, dass er - der Zedent - nach einer Anlageform suche, die nach seinem Rückzug aus dem übrigen Geschäft im Rahmen seiner Altersvorsorge als "Zusatzrente" fungieren solle, kann dahin stehen, ob der Zedent dies tatsächlich geäußert hat. Denn ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch ist mit Ablauf des 31.12.2010 gemäß Art 229 § 6 Abs. 1 und 4. EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
50Objektiv entstanden wäre der Anspruch mit dem Beitritt des Zedenten zur Fondgesellschaft im Jahr 1997. Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte der Zedent spätestens im Jahre 2007. Mit Veräußerung seiner Beteiligung im Jahr 2007 war dem Zedenten bekannt, dass die Anlage nicht mehr für seine Altersvorsorge zur Verfügung stand. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen mit der Beklagten bzw. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Einreichung des Güteantrages vom 29.12.2010 (Anlage K16) konnte nicht eintreten, weil der Zedent seinen Schadensersatzanspruch weder in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 07.07.2009 (Anlage K14) noch im Güteantrag auf die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung, nämlich die Ungeeignetheit der Anlage in Bezug auf seinen Wunsch zur Altersvorsorge, gestützt hat. Der Umfang der Verjährung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand bestimmt, so dass die in dem Schreiben vom 07.07.2009 und dem Güteantrag vom 29.12.2010 gerügten angeblichen Pflichtverletzungen nicht die angebliche Pflichtverletzung in Bezug auf die angeblich gewollte Altersvorsorge hemmen konnten (vgl. im Ergebnis: BGH, Urteil vom 21.03.2000, IX ZR 183/98, eingestellt in juris).
51b)
52Eine Hemmung der Verjährung ist aber auch nicht in Bezug auf die übrigen angeblichen Beratungsfehler des Beraters I eingetreten.
53Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Berater angeblich von einer sicheren Anlage gesprochen haben. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was unter einer sicheren Anlage zu verstehen ist, der Zedent hat ersichtlich nicht sein Geld in ein Sparbuch angelegt, war ihm spätestens nach Halbierung der Ausschüttung im Jahr 2005 und Ausbleiben der Ausschüttung im Jahre 2006 insgesamt spätestens im Jahr 2006 bekannt, dass die Kapitalbeteiligung nicht völlig risikolos und sicher war, der Generalmietvertrag keineswegs die prospektierte Ausschüttungshöhe sicherstelle und sich der Anteil auch nicht mehr jederzeit problemlos würde veräußern lassen, anders lautende Erklärungen des Beraters also nicht zutrafen. Dementsprechend sind hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gemäß Art 229 § 6 Abs. 1 und 4. EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer Hemmung gemäß § 203 BGB vom 07.07.2009 bis 19.10.2009 (Eingang des Schreibens der Beklagten mit ihrer ausdrücklichen Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen vom 15.10.2010 [Anlage K15] beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin) mit Ablauf des 19.01.2010 verjährt.
54c)
55Soweit die Klägerin moniert, es sei kein Hinweis erfolgt, dass das Andienungsrecht des Anlegers keinesfalls sicherstelle, dass er 100 % der Nominalbeteiligung zurückerhalte und sich gerade dieses Risiko nachhaltig realisiert habe, lässt sich schon nach ihrem Vortrag keine fehlerhafte Aufklärung feststellen. Danach hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Berater habe dem Zedenten die Beteiligung am Fonds anhand eines Verkaufsprospekts bzw. der Kurzinformation des C Beteiligungsangebots vorgestellt und empfohlen. Ausweislich der zur Akte gereichten Kurszinformation (Anlage K3) wurde das Andienungsrecht des Anlegers zum Preis von 100 % der gezeichneten Nominalbeteiligung erst zum Ablauf des 20. Mietjahres zugesichert. Dies war dem Zedent nach der Beratung des Beraters I anhand der Kurzinformation dann offensichtlich auch bekannt. Diesen Zeitraum hat der Zedent nicht abgewartet. Er hat sich vielmehr aufgrund des Schreibens der Beteiligungsgesellschaft vom 16.02.2007 (Anlage K10) unter Hinweis auf den Verlust freiwillig entschlossen, das Andienungsrechts an die E wirtschaftlich vorzuziehen und es an diese zu einem Kaufpreis in Höhe von 42 % der Nominalbeteiligung zu veräußern. Dass dieser Vorgang für den Berater I schon zum Zeitpunkt der Beratung bekannt oder zumindest absehbar war, behauptet die Klägerin nicht. Ein Beratungsfehler kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Klägerin, weil sie für angebliche Beratungsfehler die Darlegung- und Beweislast trägt.
56d)
57Es liegt auch keine Aufklärungspflichtverletzung wegen einer etwaig erhaltenen Rückvergütung der Beklagten vor. Es kann nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine aufklärungspflichtige Rückvergütung gegeben ist.
58Diese liegen nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.09.2009, XI ZR 338/08 und Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10) nur dann vor, wenn egal aus welchen offen angegebenen Quelle, Beträge, die der Kunde über die Bank der Gesellschaft zahlt, hinter dem Rücken des Kunden an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse der Bank besteht, gerade diese Anlage zu empfehlen.
59Hiervon kann vorliegend ersichtlich nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat ein eigenes Produkt empfohlen. Eine Bank, die - wie hier - eigene Anlageprodukte empfiehlt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10). Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12). Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
60e)
61Weitere Verletzungen der Aufklärungspflichten hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich bestreitet, dass dem Zedenten sowohl aus dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, I, als auch aus dem Verkaufsprospekt und der Kurzinformation bekannt gewesen wäre, dass er sich als Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft beteiligt hätte, die in Immobilien investiere und dass der wirtschaftliche Erfolg seiner Beteiligung von dem wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft abhängen würde. Die Klägerin hat dargelegt, dass der Berater die Beteiligung anhand des Verkaufsprospekts und der Kurzinformation erläutert habe. Der Verkaufsprospekt erklärt aber in seiner Gesamtheit nach den oben genannten Grundsätzen ausreichend, dass sich der Zedent als Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft beteiligt hatte, die in Immobilien investiert und dass der wirtschaftliche Erfolg seiner Beteiligung von dem wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft abhängen würde. Damit ist aber davon auszugehen, dass eine entsprechende Erläuterung seitens des Beraters I erfolgt ist. Im Übrigen greift aber auch insoweit die Einrede der Verjährung der Beklagten gemäß den Ausführungen in Ziffer 4. b).
62III.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
64Streitwert:
65|
bis zum 17.01.2012: |
108.648,92 EUR |
|
ab dem 18.01.2012: |
92.468,92 EUR |
|
Reucher-Hodges |
Schleif |
Srol |
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