Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 173/11

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 38.945,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.927,00 € vom 31.08.2010 bis zum 24.02.2011 und aus 38.945,25  € seit dem 25.02.2011 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

  • 3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 – 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  • 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 07.08.2001 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 95.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46.699,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.

  • 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

  • 7. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5-6 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  • 8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  • 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.

  • 10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73%.

  • 12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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