Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 010 Kls 2/11
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
31.
4Dem Angeklagten ist mit der von der Kammer unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06. Januar 2011 vorgeworfenen worden, in dem Zeitraum vom 12. August 2008 bis zum 24. September 2009 gemeinschaftlich handelnd mit den rechtskräftig Verurteilten … , … , … , … und … sowie den anderweitig verfolgten … und … in 335 rechtlich selbstständigen Fällen eine vorsätzliche Marktmanipulation (§§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 1, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG) hinsichtlich des Börsenpreises der Aktie der … begangen zu haben. Dabei soll er 36 mal selbst Kauf- bzw. Verkaufsorder abgegeben haben, die insgesamt zu 43 Geschäftsabschlüssen geführt haben.
5Der Angeklagte war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
6Hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe als Mittäter der übrigen Verurteilten bzw. anderweitig Verfolgten hinsichtlich der von diesen durchgeführten Order gehandelt, war der Nachweis aus tatsächlichen Gründen nicht zu führen.
7Hinsichtlich des Vorwurfs, er selbst habe Kauf- bzw. Verkaufsorder abgegeben, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass diese Order über ein Depot der … deren Vorstandsvorsitzender der Angeklagte damals war, abgegeben worden sind. Jedoch waren die Zugangsdaten, die dem Angeklagten ausgehändigt worden waren und die erforderlich waren, um über dieses Depot zu handeln, auch Mitarbeitern der … bekannt. Die … tätigte auch tatsächlich für die … über dieses Depot Aktiengeschäfte. Danach war der Nachweis, dass der Angeklagte diese Order selbst getätigt hat, aus tatsächlichen Gründen nicht zu führen.
82.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
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Referenzen
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