Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 298/10

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

integrale, elastische Trägerstrukturen mit ornamentalen Elementen, mit einem Füller aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Lage aus flexiblem Laminar Material

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

bei denen der Füller in seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Ele-ment aufweist und die Decklage mindestens einen optisch transparenten Be-reich aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element sichtbar ist.

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff, I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Bestellmengen, -zeiten und –preise sowie Typenbezeichnungen

b) der Liefer¬mengen, -zeiten und –preisen sowie Typen¬bezeichnungen

c) der Angebots¬men¬gen, -zeiten und –preise sowie Typen¬be¬zeich-nungen

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger

e) der betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbe¬trä¬ger, Werbezei-ten, der Auflagenhöhe und des Verbreitungsgebiets

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Namen und An¬schrif¬ten der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bestimmenden, ihr gegenüber zu Geheimhaltung verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 21.09.2002 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I 1. entstanden ist und noch entstehen wird

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR vor-läufig vollstreckbar.


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