Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 281/11 U.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
1
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3T a t b e s t a n d :
4Der Kläger erhebt gegenüber den Beklagten Haftungsansprüche im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Unfallereignis vom 7. Februar 2011 in Köln gegen 21.20 Uhr.
5Er behauptet, dass er den von ihm gemäß seinen Darlegungen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geführten BMW 523 mit dem Kennzeichen xxxxxxx gemäß dem hierzu zu den Gerichtsakten vorgelegten Kaufvertrag (Bl. 6 d.GA) am selben Tag von dem Zeugen xxxxxx gekauft habe; der benannte Zeuge und er seien seit Jahren gemeinsam für die Firma xxxxxx tätig. Den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 15.900,00 € habe er (unquittiert) dem Zeugen bei Übergabe des Fahrzeuges am Unfalltag in bar ausgezahlt. Bezüglich der Aufbringung der Bargeldsumme sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bis Ende 2011 fünf Jahre lang nebenberuflich ein Gastronomieunternehmen betrieben habe und bereits seit 2001 hauptberuflich für die bezeichnete xxxxxx tätig sei zu einem monatlichen Nettoeinkommen von aktuell 1.500,00 €; zudem habe er im Jahre 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er 2010 veräußert habe; er sei zurzeit auch völlig schuldenfrei; neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug verfüge er noch über einen weiteren Personenkraftwagen der Marke BMW, der ebenfalls vollständig bezahlt sei.
6An dem Tag des Unfallereignisses sei er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach Köln gefahren, um sich mit dem neu erworbenen Auto in der Stadt umzutun; seine Absicht sei es gewesen, die Fahrt auf dem Hofenstaufenring, den Zülpicher Platz überquerend, in Geradeausrichtung fortzusetzen (vgl. dazu: persönliche Einlassung des Beklagten vom 14. Mai 2012, Seite 2 des Sitzungsprotokolls). Er habe sich hierbei auf der besonders eingerichteten Geradeausspur der Fahrbahn befunden; sein Unfallgegner, der Zeuge xxxxxxx, habe zur selben Zeit mit dem von ihm geführten Fahrzeug, einem VW Golf, der unstreitig am 3. Juli 1992 erstmalig zugelassen worden ist, auf der Rechtsabbiegerspur dieses Straßenabschnittes befunden; er habe dann versucht, für ihn (den Kläger) plötzlich und unvorhersehbar, auf die beschriebene in Geradeausrichtung führende Fahrspur überzuwechseln; hierbei habe er ihn (den Kläger) mit dem von ihm geführten Fahrzeug übersehen, so dass es zu einer Kollision beider Personenkraftwagen gekommen sei. Diese sei für ihn (den Kläger) unabwendbar gewesen, da die Unfallörtlichkeit keine Gelegenheit gegeben habe, noch auszuweichen; er habe auch keine Möglichkeit gesehen, etwa durch ein entsprechenden Abbremsen des von ihm geführten BMW die Kollision noch zu vermeiden, er (der Kläger) habe sich mit seinem Fahrzeug im Toten Winkel des Unfallgegners befunden.
7Den Führer des gegnerischen Unfallfahrzeuges habe er am Tag des Unfallereignisses erstmalig gesehen; dieser habe seine Schuld an der Herbeiführung des Unfalls sodann sofort anerkannt; zu einer umfangreichen Unfallaufnahme durch die zu der Unfallörtlichkeit hinzugerufenen Polizei sei es deshalb unstreitig nicht gekommen; der Zeuge xxxxxx sei lediglich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € belegt worden.
8Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war die Beklagte zu 1) Halterin des unfallbeteiligten VW Golf. Gemäß dem zu den Gerichtsakten gereichten Kaufvertrag vom 5. Februar 2011 wurde das Fahrzeug in ihrem Namen dem Zeugen xxxxxx verkauft zu einem Kaufpreis in Höhe von 500,00 € verkauft. Nach Darstellung der Beklagten zu 1) erfolgte die Veräußerung durch ihre Stieftochter. Diese soll den Käufer des Fahrzeuges nicht gekannt haben; sie (die Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug nur als Zweitwagen genutzt.
9Zu dem an dem Unfall beteiligten BMW entstandenen Schaden hat der Kläger das Gutachten des privaten Sachverständigen, xxxxxxx, vom 10. Februar 2011 (Bl. 12 ff. d.GA) vorgelegt. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten fordert der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 7.499,57 €.
10Eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges des Unfallgegners ist nicht mehr möglich, da der Vorbesitzer den Wagen, wie von ihm bekundet worden ist (Seite 5 des bezeichneten Sitzungsprotokolls), nach Afrika verschifft hat.
11Die Beklagten lehnen die Leistung von Schadensersatz ab; der Kläger beantragt daher,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.499,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2011 zu zahlen und ihn darüber hinaus von außergerichtlich nicht erstattungsfähig angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behaupten im Wesentlichen, dass das Unfallereignis zu betrügerischen Zwecken fingiert bzw. gestellt worden sei. Es sei bereits davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich nicht Eigentümer des gemäß seiner Darstellung unfallbeteiligten BMWs gewesen sei. Entgegen seinen Behauptungen habe er nicht über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfügt; insoweit sei beachtlich, dass gegen ihn unbestritten in den Jahren 2008 und 2010 noch Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen seien. Zudem sei das Fahrzeug nicht auf ihn als Halter angemeldet worden, sondern (unstreitig) auf xxxxxxx; die entsprechende Ummeldung habe der Verkäufer des Fahrzeuges erst nach dem Unfallereignis vorgenommen. Es sei, so die Behauptung der Beklagten, davon auszugehen, dass jedenfalls der im Verhandlungstermin des Gerichts auch im Original vorgelegte Kaufvertrag vom 7. Februar 2011 ebenfalls fingiert worden sei, um eine Eigentümerstellung des Klägers vorzugeben.
16Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger sich mit dem von ihm als Unfallgegner angegebenen Zeugen abgesprochen habe, zu Abrechnungszwecken gegenüber der Beklagten zu 2. einen Verkehrsunfall vorzutäuschen; entsprechend einer solchen Abrede sei den zu der angeblichen Unfallörtlichkeit hinzu gerufenen Polizeibeamten eine möglichst eindeutige Unfallsituation präsentiert worden nebst dem Schuldanerkenntnis des Zeugen xxxxxx. Insoweit sei bedeutsam, dass es zu dem Hergang des vermeintlichen Unfallereignisses tatsächlich kein unbeteiligter Zeuge benannt werde, obwohl der Bereich der strittigen Unfallörtlichkeit zu der angeblichen Unfallzeit stark frequentiert gewesen sein müsste.
17Weiterhin sei es (unter anderem) auffallend, dass der Kläger den nach seiner Darstellung an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden durch ein im Sauerland ansässiges Sachverständigenbüro habe bewerten lassen und nicht seitens eines der zahlreichen kompetenten und seriösen Gutachterbüros im direkten Umfeld seines Wohnsitzes.
18Ebenfalls sei bemerkenswert, dass der Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeuges von dem Kläger nicht mit verklagt worden sei, um hierdurch prozessrechtlich die Möglichkeit zu schaffen, ihn dem Gericht als Unfallzeugen zu präsentieren.
19Auffallend sei zudem, dass der beteiligte BMW mehrere Vorschäden aufweise die ebenfalls darauf hinwiesen, dass das Fahrzeug bereits bei weiteren fingierten Verkehrsunfällen eingesetzt worden sein könnte. Der Kläger berufe sich zwar darauf, dass die Vorschäden des Fahrzeuges vor dem in Rede stehenden Unfallereignis fachgerecht repariert worden seien; Rechnungen bzw. den konkreten Reparaturweg und den Umfang derartiger Reparaturen habe er hierzu jedoch nicht vorgelegt. Typisch für die Fingierung des streitgegenständlichen Unfallereignisses sei zudem das Alter des gegnerischen Unfallfahrzeuges, dem auf dem einschlägigen Markt für Gebrauchtfahrzeuge kein besonderer Wert mehr zugekommen sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die Klage ist als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen. Der Kläger vermochte nicht hinreichend den Nachweis dafür zu erbringen, dass der behauptete Schaden im Rahmen eines konkreten Geschehensablauf es durch das unfallgegnerische Fahrzeug (von beiden unfallbeteiligten Parteien ungewollt) verursacht worden ist – Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. dazu: Urt. 1. Zivilsenates bei dem OLG Düsseldorf vom 8. September 2009 I – 1 U 186/08 m.w.N.). Erst für den Fall eines solchen Nachweises sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftungsverpflichtung der Beklagten überhaupt in Betracht zu ziehen, §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 1 VVG, 286 ZPO.
23I.
24Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sind gemäß der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu überwindende Zweifel daran verblieben, dass es sich bei dem von dem Kläger behaupteten Geschehensablauf tatsächlich nicht um ein von ihm und dem Zeugen xxxxxxx fingiertes Unfallereignis gehandelt hat. Vorliegend ist eine Vielzahl von Indizien gegeben, die für ein fingiertes Unfallereignis spricht, die letztlich von dem Kläger nicht widerlegt werden konnten, § 286 ZPO.
251.)
26Dies betrifft bereits die behauptete Eigentümerstellung; der Kläger hat zu dieser zwar einen Kaufvertrag vorgelegt. Unzweifelhaft ist für das Gericht jedoch nicht hervorgetreten, dass der in dem schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesene Verkäufer tatsächlich den danach kaufvertraglich vereinbarten nicht unbedeutend hohen Kaufpreis von 15.900,00 € erhalten hat.
27Die behauptete Zahlung erfolgte nicht etwa auf ein Einzahlungskonto des angegebenen Verkäufers, so dass eine derartige Zahlungsleistung des Klägers unzweifelhaft belegt wäre; es konnte zu der behaupteten Zahlung in bar auch keine Quittung vorgelegt werden. Der angebliche Verkäufer des Fahrzeuges hat in seiner gerichtlichen Einvernahme zwar bekundet, dass der Kläger ihm am Tag des Unfallereignisses den streitgegenständlichen Kaufpreis geleistet habe. Objektiv nachweisbar ist die Richtigkeit dieser Bekundung jedoch nicht.
28Im Hinblick auf die bedeutsame Höhe des Kaufpreises wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Kläger für den Fall einer derartigen Zahlungsleistung für seine Unterlagen eine Quittung erhält, selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich die an dem Kaufvertrag beteiligten Parteien angeblich schon sehr lange kennen.
29Weiterhin ist auch nicht überzeugend nachvollziehbar hervorgetreten, dass der Kläger tatsächlich über einen solchen Geldbetrag verfügt hat. Er beruft sich zwar pauschal darauf, dass im Zusammenhang mit einer gewerblichen selbständigen Nebentätigkeit, seinen Verdienst aus dem von ihm hierzu dargelegten Beschäftigungsverhältnis und dem Verkauf einer Eigentumswohnung der Kaufpreis, ohne dass dieser hätte finanziert werden müssen, habe aufgebracht werden können. All dies ist prozessrechtlich von ihm jedoch nicht prüfungsfähig konkretisiert worden.
30Der Kläger ist zudem unstreitig nur wenige Jahre vor dem strittigen Kaufvertrag titulierten Zahlungsforderungen seiner Gläubiger ausgesetzt gewesen, in deren Zusammenhang es sogar zu gerichtlichen Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem hierzu bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 899 ff. ZPO) gekommen ist. Die diese gewichtigen Vorgänge geradezu als bedeutungslos abtuende konkrete Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin des Gerichts, von derartigen Offenbarungsverfahren bzw. Haftanordnungen angeblich (§ 901 ZPO) persönlich nie etwas erfahren zu haben, lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger sich ausnahmslos zu einem rechtstreuen Verhalten verpflichtet sieht. Es wurde von ihm auch nicht dargelegt, in welcher Weise diese Anordnungen ohne Mitwirkung des Klägers erledigt worden sein sollen
312.)
32Zudem ist rechtlich festzustellen, dass der Kläger zu dem Hergang des angeblichen Unfallereignisses keinen einzigen neutralen Zeugen benennen konnte. Als Zeuge wurde dem Gericht lediglich der unfallbeteiligte Fahrer des in Rede stehenden VW Golfs vorgestellt, xxxxx; bezogen auf seine Person haben die Beklagten jedoch in prozessual zu berücksichtigender Weise schlüssig dargelegt, dass hinreichend umfassende Indizien vorliegen, dass der Zeuge zusammen mit dem Kläger kollusiv zusammengewirkt haben könnte, um in betrügerischer Absicht die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer zu der Leistung von Schadensersatz zu veranlassen.
33Die Verdachtsmomente, dass es eine derartige Absprache der unfallbeteiligten Personen gegeben haben könnte, gründen sich berechtigterweise gemäß den insoweit objektiv bestehenden Tatsachen darauf, dass der von dem benannten Zeugen angeblich geführte Volkswagen zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses bereits rund 18 Jahre alt war, diesem Fahrzeug daher kein besonderer Marktwert mehr zukam, und der von dem Kläger geführte BMW bereits einen Vorschaden aufwies, so dass ernsthaft rechtlich zu erwägen ist, dass das Fahrzeug bereits zuvor, worauf die Beklagten verwiesen haben, an fingierten Unfallereignissen beteiligt gewesen sein könnte.
343.)
35Zudem hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfallereignis nicht etwa durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer ansonsten – auch aus Sicht der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer – als kompetent und unzweifelhaft seriös anzuerkennendes Gutachterbüro bewerten lassen, sondern seitens einer Schadensbegutachtungsstelle, die sich etwa 90 Kilometer entfernt von dem Wohnort des Klägers befindet, ohne dass erkennbar geworden ist, wieso der Kläger sich einer derartig weit von seinem Wohnsitz befindlichen Bewertungsstelle bedient hat.
364.)
37Weiterhin ist es für die Fingierung eines Unfallereignisses in dem gegebenen Zusammenhang gemäß den dazu allgemein entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen typisch, dass der Hergang eines solchen Ereignisses für einen Außenstehenden als vermeintlich unzweifelhaft eindeutig dargestellt wird und einer der Unfallbeteiligten, vorliegend der Zeuge xxxxx, der Polizei gegenüber die Schuld an der Herbeiführung des angeblichen Unfallereignisses gesteht.
38Die Beklagten haben zudem zu Recht darauf verwiesen, dass in concreto eine eigentliche Aufnahme des Unfallereignisses seitens der herbeigerufenen Polizeibeamten nicht veranlasst wurde; aufgrund dessen ist es auch gerichtlich nicht hinreichend aussagefähig überprüfbar, in welchem Bereich der Unfallörtlichkeit sich der behauptete Verkehrsunfall konkret ereignet haben soll, wo sich die eigentliche Kollisionsstelle befand und an welcher Stelle die vermeintlich unfallbeteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind.
39Auch die Feststellung von Bremsspuren oder sonstigen Unfallspuren, die geeignet wären, den behaupteten Unfallhergang etwa durch einen gerichtlich zu beauftragenden Gutachter verkehrstechnisch zu prüfen, sind nicht gesichert worden.
40Zudem ist auch nicht in Form einer Zuordnung der jeweiligen Fahrzeugschäden eine entsprechende Überprüfung der Kompatibilität derartiger Schäden zu dem behaupteten Unfallhergang möglich, da nach den Behauptungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen xxxxxx der unfallbeteiligte Volkswagen unwiderlegt nach Afrika verschifft worden sein soll.
415.)
42Letztlich ist auffallend, dass der von dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seiner Darstellung geführte BMW noch an dem Tage gekauft worden sein soll, an dem es sodann zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen sei, und dieses Fahrzeug wenige Tage später auf einer andere Person zugelassen wurde (xxxxxx). Derartige kurze Zulassungszeiten sind nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ebenfalls typisch für die Herbeiführung von manipulierten Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen (vgl. dazu: OLG München ZfS 1990, 78).
43Vor desm Hintergrund der Vielzahl dieser Indizien vermochte der Kläger prozessrechtlich nicht den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, dass ein unfreiwilliges Ereignis stattgefunden hat, aufgrund dessen die Beklagten ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind.
446)
45Dem Gericht stehen auch keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten, etwa in Form der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Hergang des behaupteten Unfallereignisses, zur Verfügung, da es hierfür, wie bereits voranstehend dargelegt worden ist, an dem Vorliegen hinreichender Anschlusstatsachen bzw. Aufklärungsmöglichkeiten fehlt.
46Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsatz zu der Reparatur der streitgegenständlichen Vorschäden weiterhin vorgetragen und zusätzlich ein weiteres Privatgutachten vorgelegt hat, bewertet das Gericht diesen Sachvortrag als verspätet und zudem unerheblich, §§ 282, 296 ZPO. Es besteht prozessrechtlich keine Veranlassung, deswegen die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen, da der Kläger hinreichend Zeit hatte, seinen Sachvortrag nebst Beweisanerbieten rechtzeitig in das Prozessverfahren einzuführen und eine Zulassung des verspäteten Vorbringens zu einer bedeutsamen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites führen würde, da der Sachvortrag streitig ist und hierzu die Beweisaufnahme fortzusetzen wäre.
47Zudem verblieben auch unabhängig von der nunmehr (verspätet) behaupteten fachgerechten und vollständigen Reparatur der strittigen Vorschäden hinreichend weitere Indizien für eine Fingierung des in Rede stehenden Verkehrsunfalles, die der Kläger dennoch nicht zu widerlegen vermochte.
48Die Klage ist daher als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Fortsetzung der Beweisaufnahme bedarf.
49II.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.
51Streitwert: bis zu 8.000,00 €
52xxxxxx
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