Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 011 KLs - 60 Js 4091/11 - 9/12 U.
Tenor
Die Angeklagten sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen schuldig.
Der Angeklagte M wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte F wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1 i. V. m. Anl. III, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB.
1
G r ü n d e
I. Feststellungen
1. Person des Angeklagten M
2Der Angeklagte M wurde 1979 geboren und lebt seit seinem 2. Lebensjahr in Deutschland. Er besuchte hier die Schule, ohne letztlich einen Abschluss zu erreichen. Nach der Schule arbeitete er zunächst ohne Ausbildung in verschiedenen Berufen, u.a. als Landschaftsgärtner, Maurer und Lagerist. Seit ca. 13 Jahren arbeitete er durchgehend im Sicherheitsbereich bis er diese Arbeit Anfang 2011 im Zusammenhang mit dem hier relevanten Tatgeschehen aufgab. Zuletzt arbeitete er als Türsteher in der Düsseldorfer Diskothek XY. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2007 verheiratet. Mit seiner Frau hat er zwei gemeinsame Kinder im Alter von 4 und 1 ½ Jahren. Derzeit lebt die Familie von Leistungen nach dem SGB II.
3Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit wiederholt Probleme mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol. Seinen ersten Entzug machte er vor ca. 12 Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt konsumierte er regelmäßig Heroin und fühlte sich hiervon abhängig. Nach einem kalten Entzug und einer Therapie gelang es dem Angeklagten, seinen Heroinkonsum aufzugeben. Gleichzeitig begann er aber, regelmäßig Alkohol zu trinken. Durch die Inanspruchnahme psychologischer Beratung gelang es ihm, auch diesen Konsum einzuschränken und über einen Zeitraum von vielen Jahren suchtfrei zu leben. Erst Ende 2010 kam der Angeklagte erneut in Kontakt zu Betäubungsmitteln. Nachdem er zunächst nur kleinere Mengen Kokain probiert hatte, entwickelte er schnell einen regelmäßigen Konsum. Die von ihm konsumierten Mengen lagen dabei Anfang des Jahres 2011 noch bei 3 bis 4 Gramm Kokain pro Woche und steigerten sich auf einen durchschnittlichen täglichen Konsum von etwa 1 Gramm. Nach seiner Festnahme und der vorübergehenden Untersuchungshaft ist es dem Angeklagten gelungen, seinen Kokainkonsum einzustellen. Für die Zukunft zieht er eine Therapie zur Aufarbeitung seiner Drogenproblematik in Betracht.
4Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug enthält für die Jahre 1995 bis 1997 vier Eintragungen von Verfahren, die nach dem Jugendstrafrecht behandelt wurden. Drei Verfahren wurden teils gegen Auflagen eingestellt oder es wurde von der Verfolgung abgesehen. Am 03.05.1996 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine Verwarnung mit Geldauflage.
5Am 07.03.2001 wurde der Angeklagte sodann durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt (Az.: 113 Ds 60 Js 4609/00). Das Urteil enthält zusammengefasst die Feststellung, dass der Angeklagte am 18.07.2000 in Düsseldorf am Bahnhof über 8 Bubbles mit Heroin verfügte, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde später widerrufen und der Angeklagte musste einen Teil der Strafe verbüßen. Nach einer sodann erfolgten Zurückstellung der Vollstreckung zugunsten einer Therapie konnte die Reststrafe letztlich wieder zur Bewährung ausgesetzt und im Jahr 2006 erlassen werden.
6Am 23.07.2002 folgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Körperverletzung (Az.: 144 Ds 60 Js 1934/01). Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte im Januar 2001 im Besitz von 9,5 Gramm Heroin zum Eigenkonsum und verkaufte im Juli 2001 in drei Fällen Heroin-Bubbles an andere Konsumenten gewinnbringend weiter. Im Oktober 2001 schlug er eine Bekannte im Zusammenhang mit Drogenstreitigkeiten unter anderem ins Gesicht. Für diese Taten wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit verlief erfolgreich und die Strafe wurde ebenfalls 2006 erlassen.
7Zuletzt wurde der Angeklagte am 02.06.2008 durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
2. Person des Angeklagten F
8Der Angeklagte F wurde 1974 in Düsseldorf geboren und besuchte die Schule bis zum Hauptschulabschluss. Eine danach begonnene Ausbildung als Schlosser brach der Angeklagte unter anderem auf Wunsch seiner Eltern ab und begann als ungelernter Angestellter in unterschiedlichen Bereichen zu arbeiten. In der Zeit von 2002 bis 2011 arbeitete der Angeklagte durchgehend im Fitnessbereich mit einem Einkommen von zuletzt ca. 1.400,- € netto. Seit Anfang 2012 ist er als LKW-Fahrer tätig und verdient etwa 1.300,- € netto.
9Der Angeklagte ist geschieden. Die Ehe hatte nur etwa ein Jahr Bestand und blieb kinderlos. Seit vielen Jahren lebt der Angeklagte in einer festen Partnerschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind im Alter von 4 Jahren. Betäubungsmittel hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, Alkohol nie in einer problematischen Menge konsumiert.
10Der Angeklagte ist nur geringfügig vorbestraft. Am 27.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- €.
3. Tatgeschehen
3.1 Tatentschluss
11Der Angeklagte M befand sich zum Jahreswechsel 2010 / 2011 in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Aufgrund seines steigenden Eigenkonsums benötigte er zusätzliche Einnahmen. So nutzte er zunächst seine noch bis Anfang 2011 ausgeübte Tätigkeit als Türsteher in den XY, um Kokain für den Eigenkonsum zu beziehen. Zu diesem Zweck verschaffte er den ihm bekannten Dealern freien Zutritt zur Diskothek und stellte ihnen Getränkekarten zur Verfügung, welche beim Verlassen der Diskothek nicht bezahlt werden mussten. Als Gegenleistung erhielt er von den Dealern kleinere Mengen (z.B. 1 Gramm) Kokain für seinen Eigenbedarf. Mit Beginn der im Folgenden dargestellten Verkaufstätigkeit gab der Angeklagte M seine Anstellung bei der Sicherheitsfirma auf. Dennoch wurde er zunächst noch über seine früheren Arbeitskollegen mit ausreichend Getränkekarten versorgt, um diese Bezugsquelle aufrecht zu erhalten.
12Dennoch entschloss sich der Angeklagte M, selbst in den Handel mit Kokain einzusteigen. Er wollte auf diese Weise seinen Eigenbedarf finanzieren und darüber hinaus seine Einkommensverhältnisse aufbessern. Nachdem der Angeklagte M zunächst in kleinerem Umfang mit dem Verkauf von Kokain begonnen hatte, entschloss er sich nach kurzer Zeit, den Angeklagten F in seine Geschäfte einzubinden. Der Angeklagte M kannte den Angeklagten F schon länger und wusste, dass der Angeklagte F Probleme bei seiner Arbeitsstelle hatte und zusätzliche Einnahmen gebrauchen konnte. Der Angeklagte M schlug dem Angeklagten F daher eine Beteiligung am Kokainhandel vor. Der Verkauf des Kokains sollte in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte M die Organisation der Geschäfte hinsichtlich der Drogenbeschaffung und Kundenbetreuung übernahm und der Angeklagte F die Drogen an die Kunden auslieferte. Der Angeklagte F sollte den Angeklagten M darüber hinaus zu den Lieferanten des Kokains begleiten bzw. zu den Treffen fahren, da der Angeklagte M über keinen Führerschein verfügte. Der Angeklagte F erklärte sich hierzu bereit. In Umsetzung dieses gemeinsamen Tatentschlusses kam es in der Zeit von Anfang 2011 bis zur Festnahme der Angeklagten am 17.12.2011 zu insgesamt 10 Erwerbshandlungen von Kokain, welches jeweils überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Angeklagten bestimmt war.
3.2 Konkretes Tatgeschehen
13Das Kokain wurde dabei von wechselnden Lieferanten bezogen und den Kunden der Angeklagten in zwei Mengen angeboten, nämlich überwiegend zu 0,5 Gramm (Kleines) für 60.- € und in einzelnen Fällen zu 1 Gramm (Großes) für 100.- €. Die Angeklagten legten durchgehend Wert darauf, eine gute Qualität zu verkaufen. Da sie das Kokain dementsprechend vor dem Verkauf nicht mehr streckten, wiesen sie neue Kunden jeweils darauf hin, dass es sich um hochwertige Ware handle und dies beim Konsum zu berücksichtigen sei. Das Geschäft lief relativ schnell gut an und nahm im Laufe des Jahres 2011 stetig zu. Der Ablauf der Verkäufe gestaltete sich zunächst so, dass der Angeklagte M die Bestellungen der Kunden telefonisch oder via SMS entgegennahm und diese umgehend an den Angeklagten F weiterleitete. Dieser lieferte dann die bestellten Betäubungsmittel an die Kunden mit seinem Fahrzeug aus und nahm die Bezahlung entgegen. Zu diesem Zweck verfügten beide Angeklagten über sogenannte Geschäftshandys, in welchen die Telefonnummern der Kunden abgespeichert waren. Darüber hinaus führte der Angeklagte M zuletzt eine handschriftliche Kundenliste, um einen Überblick über die Abnehmer zu behalten und sich Notizen zu den jeweiligen Geschäftsbeziehungen machen zu können. Zwischen den Angeklagten war abgestimmt, dass der Angeklagte M gegenüber den Kunden als primärer Ansprechpartner auftreten sollte. Neue Kunden sollten zunächst von ihm betreut werden, damit er den Überblick über die Geschäfte behielt. Entgegen dieser grundsätzlichen Absprache liefen mit einem zunehmenden Umfang der Verkaufstätigkeit viele neue Kontakte zunächst über den F. Durch die Auslieferung der Drogen hatte er den unmittelbaren Kontakt zu den Kunden und wurde teilweise von diesen für Bestellungen kontaktiert oder Neukunden wurden an ihn vermittelt.
14Das für den Verkauf bestimmte Kokain wurde jeweils durch den Angeklagten M bei den Lieferanten bestellt und aus den vorangegangenen Einnahmen bezahlt. Der Angeklagte M trat dabei den Lieferanten gegenüber als Verhandlungspartner auf. Der Angeklagte F war als Fahrer und Begleiter bei den Geschäften anwesend. Das Kokain wurde im Anschluss jeweils durch den Angeklagten M gelagert und dem Angeklagten F je nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Für die Lagerung nutzte der Angeklagte M sowohl seine eigene Wohnung als auch die Wohnung seiner Mutter. In seiner eigenen Wohnung hatte der Angeklagte M speziell für diesen Zweck einen Tresor eingebaut. Hierbei hatte ihm der Angeklagte F geholfen. In diesem Tresor lagerte der Angeklagte M Teile des vorrätigen Kokains. Der Angeklagte F durfte selbst Kokain aus diesem Tresor für den Verkauf entnehmen, verfügte aber über keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung. Der Angeklagte F war daher auf die Anwesenheit des Angeklagten M oder dessen Ehefrau angewiesen, um an den Tresor zu gelangen. Für die von ihm durchgeführten Auslieferungen erhielt der Angeklagte F eine feste Gewinnbeteiligung von 10,- € pro Kunde. Nahm er Auslieferungen außerhalb des Stadtgebiets von Düsseldorf war, bezog er hierfür einen entfernungsabhängigen Aufpreis. Die restliche Gewinnmarge verblieb bei dem Angeklagten M. Die Auszahlungen an F erfolgten dabei nicht unmittelbar nach den jeweiligen Verkäufen, sondern auf Wunsch des F einmal monatlich. Der Angeklagte F lieferte daher die vollständigen Einnahmen bei dem Angeklagten M ab, welcher wiederum eine Strichliste über die von F getätigten Verkäufe führte. Auf dieser Grundlage erhielt der Angeklagte F monatlich seine Beteiligung.
15Im Einzelnen kam es zu den folgenden Kokainkäufen, welche jeweils überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die beiden Angeklagten bestimmt waren:
16Der Angeklagte M hatte über einen Bekannten Kontakt zu dem gesondert verfolgten A, welcher dem Angeklagten M den Kauf von Kokain zum Preis von 53,- €/Gramm anbot. Der Angeklagte ging auf dieses Angebot ein und erwarb in der Zeit von Anfang 2011 bis Frühsommer 2011 in insgesamt vier Fällen Kokain von A. Dabei handelte es sich um Mengen von 20 Gramm (Fall 1), 100 Gramm (Fall 2), 100 Gramm (Fall 3) und 150 Gramm (Fall 4) Kokain. Die Treffen mit A fanden in Krefeld und Oberhausen statt.
17Im Sommer 2011 suchte der Angeklagte M einen neuen Lieferanten, da sich der A als teilweise unzuverlässig herausgestellt hatte. Der Angeklagte M stellte daher einen Kontakt zu dem in Köln aufhältigen gesondert verfolgten C her. Von diesem erwarb er in einem Fall 50 Gramm Kokain zum Preis von 60,- €/Gramm (Fall 5). Weitere Geschäfte wurden zwischen den Beteiligten nicht abgewickelt, da dem Angeklagten der Kaufpreis zu hoch war.
18Der Angeklagte M nahm daher Kontakt zu einem anderen Dealer aus Köln auf. Hierbei handelt es sich um den gesondert verfolgten D. D bot das Kokain zu einem Preis von 52,- €/Gramm an. Der Angeklagte M ging hierauf ein und erwarb in der Zeit von August 2011 bis zum 14.12.2011 in insgesamt fünf Fällen Kokain von D. Konkret handelte es sich um Mengen von jeweils 300 Gramm Kokain im August und September 2011 (Fälle 6 und 7), 400 Gramm in der Zeit zwischen September und November 2011 (Fall 8), 500 Gramm im November 2011 (Fall 9) und nochmals 500 Gramm am 10.12.2011 (Fall 10). Die am 10.12.2011 erworbene Menge konnte nicht an einem Tag geliefert werden. Die Angeklagten erhielten zunächst nur 200 Gramm und die restlichen 300 Gramm am 14.12.2011.
19Der Angeklagte F war bei allen dargestellten Erwerbshandlungen als Fahrer und Begleiter des Angeklagten M anwesend. Er war nicht in allen Fällen über die vom Angeklagten M bestellten Mengen informiert. Aufgrund seiner Anwesenheit bei den Erwerbshandlungen sowie seiner intensiven Beteiligung an den Verkäufen hatte er aber eine Vorstellung von den Größenordnungen der Lieferungen; die konkret erworbenen Mengen nahm er somit billigend in Kauf.
20Im Rahmen der am 17.12.2011 durchgeführten Durchsuchungen wurden in der Wohnung des Angeklagten M in dem von ihm gebauten Tresor 319,28 Gramm (netto) Kokain und in der Wohnung seiner Mutter 496,82 Gramm (netto) Kokain sichergestellt. Bei der in der Wohnung des Angeklagten M sichergestellten Menge handelte es sich um den Rest der im Fall 9 erworbenen Drogenmenge; die Drogen in der Wohnung seiner Mutter stammten aus der im Fall 10 erfolgte Lieferung.
3.3 Eigenkonsum
21Der Angeklagte M konsumierte während des Tatzeitraums durchgehend Kokain. Dabei bestritt er seinen eigenen Konsum zumindest teilweise aus den bei seinen Lieferanten erworbenen Mengen. Insbesondere Anfang des Jahres 2011 verfügte der Angeklagte noch über die dargestellten anderen Quellen, um Kokain für den Eigenkonsum zu erhalten. Sichere Feststellungen, welche konkreten Mengen der Angeklagte aus welcher Erwerbsmenge für den Eigenkonsum entnommen hat, konnten nicht getroffen werden. Zugunsten der Angeklagten werden daher – mit Ausnahme des Falles 1 – jeweils bis zu 30 Gramm pro Erwerbsmenge für den Eigenkonsum des Angeklagten M in Abzug gebracht. Im Fall 1 wurde jedenfalls die Hälfte des erworbenen Kokains durch die Angeklagten gewinnbringend weiterverkauft.
3.4 Wirkstoffgehalt
22Das jeweils erworbene Kokain wies Wirkstoffgehalte von 83,6 % Cocainhydrochlorid im Fall 9, 72,9 % Cocainhydrochlorid im Fall 10 und jedenfalls 60 % Cocainhydrochlorid in allen weiteren Fällen auf.
23Für die zum Weiterverkauf bestimmten Mengen ergeben sich daher folgende Wirkstoffmengen:
24Erwerbsmenge | Verkaufsmenge | Wirkstoffgehalt | Wirkstoffmenge | |
Fall 1 | 20 Gramm | 10 Gramm | 60 % | 6 Gramm |
Fall 2 | 100 Gramm | 70 Gramm | 60 % | 42 Gramm |
Fall 3 | 100 Gramm | 70 Gramm | 60 % | 42 Gramm |
Fall 4 | 150 Gramm | 120 Gramm | 60 % | 72 Gramm |
Fall 5 | 50 Gramm | 20 Gramm | 60 % | 12 Gramm |
Fall 6 | 300 Gramm | 270 Gramm | 60 % | 162 Gramm |
Fall 7 | 300 Gramm | 270 Gramm | 60 % | 162 Gramm |
Fall 8 | 400 Gramm | 370 Gramm | 60 % | 222 Gramm |
Fall 9 | 500 Gramm | 470 Gramm | 80 % | 376 Gramm |
Fall 10 | 500 Gramm | 470 Gramm | 72,9 % | 342,63 Gramm |
Die konkret festgestellten Wirkstoffmengen der jeweiligen Lieferungen nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf.
3.4 Schussstift
26Zum Zeitpunkt der Durchsuchung bewahrte der Angeklagte M in seinem Tresor neben dem Kokain einen sogenannten Schussstift, Kaliber 22, auf. Der Schussstift befand sich dort zusammen mit einer passenden Patrone in einem auseinandergeschraubten und ungeladenen Zustand. Bei dem Schussstift handelt es sich um ein etwa 15 cm langes Rohr, welches in der Mitte auseinandergeschraubt werden kann. Zum Laden des Stifts muss der als Lauf zu bezeichnende Teil des Rohres abgeschraubt, die Patrone eingeführt und der Stift wieder zusammengeschraubt werden. Die Zündung der Patrone erfolgt durch eine am anderen Ende des Rohres befindliche Spann- und Schlageinrichtung.
27Der Schussstift steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den Drogengeschäften der Angeklagten. Der Angeklagte F erhielt einige Zeit vor der Durchsuchung über einen Bekannten die Möglichkeit, diesen Schussstift und bei Bedarf weitere Schussstifte zu erwerben. Der Angeklagte F ging davon aus, dass sich derartige Waffen gewinnbringend weiterverkaufen lassen würden und erwarb den Stift zu einem Preis von 350,- €. Nachdem er zunächst keinen Käufer finden konnte, bat er den Angeklagten M, den Stift in dessen Safe aufzubewahren. Dem Angeklagten F war die Aufbewahrung innerhalb seiner eigenen Wohnung aufgrund seiner Familie zu gefährlich. Darüber hinaus bat er den Angeklagten um Hilfe bei der Suche nach einem Käufer. Für diesen Fall sollte der Angeklagte M auch eine Beteiligung am Gewinn erhalten. Der Angeklagte M erklärte sich bereit, den Stift in seinem Safe zu deponieren. Ob der Angeklagte M sich darüber hinaus mit dem Stift befasste, insbesondere dessen Funktionsweise nachvollzog, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Stift wurde auf diese Weise etwa ein bis zwei Monate vor der Durchsuchung im Safe deponiert.
3.5 Schuldfähigkeit
28Die Angeklagten waren für ihr Handeln voll verantwortlich. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen bezüglich keines Angeklagten vor.
4. Ermittlungsverfahren
29Ausgangspunkt für die Ermittlungen gegen die Angeklagten waren im Juni 2011 die Angaben eines Zeugen, der eine Person namens E als in den XY tätigen Drogenhändler belastete. Aufgrund personeller Problem bei der zuständigen Polizeidienststelle wurden weitere Ermittlungen erst im September 2011 durchgeführt. Im Rahmen der ab Mitte Oktober 2011 geschalteten Telefonüberwachung konnten zeitnah die Angeklagten selbst sowie die von ihnen genutzten Geschäftshandys identifiziert und abgehört werden. Auf diese Weise konnte die Polizei den Ablauf der von beiden betriebenen Geschäfte nachvollziehen und deren Umfang dokumentieren. Aus den Telefonaten ergaben sich darüber hinaus Anhaltspunkte für die von den Angeklagten durchgeführten Erwerbshandlungen, welche letztlich zur Festnahme der Angeklagten und zu den weitergehenden Maßnahmen führten.
30Beide Angeklagten verhielten sich nach ihrer Festnahme umfassend kooperativ. Sie machten sowohl zu ihrer eigenen Beteiligung als auch zu ihren Lieferanten und Abnehmern detaillierte Angaben, welche eine Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren ermöglicht haben. Hinsichtlich ihrer eigenen Beteiligung räumten die Angeklagten nicht nur die ihnen von der Polizei vorgehaltenen und anhand der Telefonüberwachung nachvollziehbaren Taten ein, sondern darüber hinaus Taten seit Anfang des Jahres 2011. Mit diesen Angaben haben sich beide Angeklagten somit über das ursprünglich vorwerfbare Maß hinaus belastet. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten waren insbesondere die Angaben zu den drei Lieferanten von besonderer Bedeutung. Die Polizei konnte die Lieferanten mit Hilfe der Angeklagten identifizieren und erfolgreiche Ermittlungsmaßnahmen gegen diese einleiten. Gegen den gesondert verfolgten A liefen zwar bereits Ermittlungen einer anderen Polizeidienststelle wegen des Verdachts des Cannabis-Anbaus; die Angeklagten brachten ihn darüber hinaus aber in Verbindung zum Kokainhandel. Zwischenzeitlich hat der A wesentliche Teile der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestanden. Hinsichtlich der weiteren zwei Lieferanten sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Aufgrund laufender verdeckter Maßnahmen wurde davon abgesehen, den aktuellen Ermittlungsstand detailliert aufzuklären. Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen zu einer Überführung der Lieferanten und zur Aufdeckung weiterer Taten führen werden.
31Hinsichtlich der von den Angeklagten benannten und anhand der Telefonnummern und Aufzeichnungen nachvollziehbaren Abnehmer wurden knapp 100 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auch im Rahmen dieser laufenden Verfahren zeigen sich die Angeklagten trotz des damit verbundenen Zeitaufwands weiterhin kooperativ.
II. Beweiswürdigung
1. Zur Person
32Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten. Zweifel an den diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben. Die weiteren Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 24.05.2012 (Angeklagter M) bzw. 21.05.2012 (Angeklagter F). Die weitergehenden Feststellungen zum Gegenstand der Verurteilungen des Angeklagten M beruhen auf den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2001 und 23.07.2002.
2. Zum Tatgeschehen
33Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen beruhen umfassend auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit die jeweiligen Sachverhalte Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Angeklagten waren. Die Angeklagten haben sowohl ihre jeweilige Tatmotivation als auch die Entwicklung des Geschäfts anschaulich beschrieben. Dabei haben die Angeklagten ihre eigenen Rollen und die Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen übereinstimmend und ohne wechselseitige Belastungstendenzen geschildert. Diese Angaben der Angeklagten stimmen mit den aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen der Polizei überein. Diese Erkenntnisse wurden durch die Aussage des Zeugen L in die Hauptverhandlung eingeführt. Zweifel an den Angaben der Angeklagten haben sich daher zu keinem Zeitpunkt ergeben.
2.1 Eigenkonsum
34Die von der Kammer vorgenommenen Abzüge für den Eigenkonsum des Angeklagten M beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Ausgangspunkt für diese Schätzung waren die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten und zu seinen Bezugsquellen. Der Angeklagte M konnte aus der Erinnerung keine sicheren Angaben dazu machen, in welchem Umfang er aus welcher konkreten Menge Kokain für den Eigenkonsum entnommen hatte. Der Angeklagte gab hierzu auf Befragen an, dass die Erwerbsmengen jeweils überwiegend für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Er habe das Geld aus den Verkäufen für den Erwerb der neuen Vorräte benötigt. Es sei aber richtig, dass er sich auch Kokain für seinen Eigenkonsum aus den jeweils vorhandenen Vorräten entnommen habe. Insbesondere zu Beginn der Verkaufstätigkeit habe er parallel noch seine weitere Bezugsquelle genutzt und sich bei seinen Besuchen in den XY mit zusätzlichem Kokain für den Eigenkonsum versorgt. Mit dem steigenden Umfang der Geschäfte und den verfügbaren Vorräten habe sich sein Eigenkonsum gesteigert und nach einiger Zeit bei ca. 1 Gramm Kokain am Tag gelegen.
35Aufgrund dieser Angaben des Angeklagten M hat die Kammer zugunsten der Angeklagten einen Abzug von bis zu 30 Gramm Kokain pro Erwerbsmenge für gerechtfertigt erachtet. Hierbei handelt es sich um die vom Angeklagten M für den Eigenkonsum innerhalb eines Monats benötigte Menge. Diese Menge stimmt mit den zeitlichen Abläufen der Erwerbshandlungen überein, da diese ca. einmal im Monat erfolgten. Etwaige Schwankungen in den jeweiligen Abständen sind dadurch hinreichend berücksichtigt, dass der volle und insbesondere maximale Monatsbedarf in Abzug gebracht wird. Nach den Angaben des Angeklagten hat er zu Beginn des Jahres 2011 eher weniger (ca. 16 Gramm pro Monat) konsumiert und parallel aus anderen Quellen Kokain für den Eigenkonsum bezogen. Die Kammer ist daher sicher davon überzeugt, dass der zugunsten der Angeklagten vorgenommene Abzug in den Fällen 2 bis 10 ausreichend ist. Hiervon abweichend hat die Kammer im Fall 1 nur einen Abzug von 10 Gramm vorgenommen. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass die Angeklagten jedenfalls die Hälfte des Kokains gewinnbringend verkauft haben. Der Angeklagte M verfügte in dieser Anfangsphase der Geschäfte über keine finanziellen Rücklagen und war daher darauf angewiesen, jedenfalls den Kaufpreis der Gesamtmenge durch den Verkauf zu refinanzieren. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 1.060,- € (20 Gramm Kokain zum Preis von 53,- € pro Gramm) und dem Verkaufserlös von 50,- € / 0,5 Gramm (60,- € abzgl. 10,- € Gewinnbeteiligung F) mussten die Angeklagten hierfür etwas mehr als die Hälfte des Kokains verkaufen (ca. 21 Einheiten zu 0,5 Gramm). Diese Einschätzung der Kammer stimmt auch mit der Aussage des Angeklagten M überein, dass das Kokain überwiegend in den Verkauf gekommen sei.
2.2 Wirkstoffgehalt
36Die Feststellungen zu den sichergestellten Betäubungsmittelmengen und den diesbezüglichen Wirkstoffgehalten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Gutachten der Sachverständigen Q (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen) vom 19.03.2012. Aus diesem Gutachten folgt, dass es sich um Mengen von 496,82 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 72,9 % Cocainhydrochlorid (Fall 10) und 319,28 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 83,6 % Cocainhydrochlorid (Teilmenge Fall 9) handelte. Die weitergehende Feststellung, dass im Fall 9 die Gesamtmenge (500 Gramm bzw. 470 Gramm Verkaufsmenge) einen entsprechend hohen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 80 % Cocainhydrochlorid hatte, beruht auf einer Würdigung durch die Kammer. Es handelte sich um eine einheitlich erworbene Menge. Daher ist auch von einer einheitlichen Qualität auszugehen. Etwaigen geringfügigen Schwankungen innerhalb einer solchen Menge wurde durch die Abrundung auf 80 % hinreichend Rechnung getragen.
37Die Feststellung, dass in den weiteren Fällen jeweils Wirkstoffgehalte von jedenfalls 60 % Cocainhydrochlorid vorgelegen haben, beruht auf einer Schätzung der Kammer. Der Angeklagte M hat hierzu angegeben, dass es sich in allen Fällen gleichbleibend um Kokain guter Qualität gehandelt habe. Hierauf sei es ihnen auch angekommen. Er selbst könne die Qualität beurteilen, da er die Ware jeweils getestet und selbst aus den Vorräten konsumiert habe. Die von ihm vorgenommenen Wechsel der Lieferanten seien nicht wegen Problemen mit der Qualität erfolgt. Vielmehr sei es um die Zuverlässigkeit und die Preise gegangen. Ausgehend von den für die Fälle 9 und 10 festgestellten Wirkstoffgehalten von 72,9 und 80 % hat die Kammer daher den Wirkstoffgehalt auf jedenfalls 60 % geschätzt. Eine größere Abweichung in der Qualität der Lieferungen wäre nicht mehr mit den Angaben des Angeklagten M in Einklang zu bringen.
38Die Feststellung, dass beide Angeklagten die konkreten Wirkstoffgehalte zumindest billigend in Kauf genommen haben, beruht wiederum auf einer Würdigung durch die Kammer. Der Angeklagte M konnte die Qualität der Ware aufgrund seines Eigenkonsums selbst einschätzen und ging nach eigenen Angaben von einer hohen Qualität aus. Der Angeklagte F war zwar nicht selbst in der Lage, die Qualität zu beurteilen, ging aber ebenfalls von einer guten Ware aus. So wiesen er und M Neukunden jeweils gesondert auf die gute Qualität des verkauften Kokains hin. Beiden Angeklagten war eine hohe Qualität des Kokains auch recht, da wiederum beide ein erhebliches Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts hatten. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die festgestellten Wirkstoffgehalte von beiden Angeklagten billigend in Kauf genommen wurden.
2.3 Schussstift
39Die Feststellungen zur Herkunft, Bestimmung und Lagerung des Schussstifts beruhen zunächst auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. Beide Angeklagten haben sich dahingehend eingelassen, dass die Idee zum Erwerb des Schussstifts und zu dessen Lagerung im Safe des M vom Angeklagten F ausging. Nähere Feststellungen zum Umgang des Angeklagten M mit dieser Waffe konnten nicht getroffen werden.
40Die weiteren Feststellungen zur Auffindesituation des Stifts beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht vom 17.12.2011. Daraus folgt, dass sich der Stift in einem auseinandergebauten Zustand zusammen mit einer passenden Patrone und den Drogen im Safe befand. Von der Funktionsweise des Stifts und seinem Zusammenbau konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck verschaffen. Der Stift wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und seine Funktion vom Zeugen L erläutert.
2.4 Schuldfähigkeit
41Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Unrechtseinsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit haben sich für beide Angeklagten nicht ergeben.
42Die Kammer hatte zunächst keinen Grund, die Einlassung des Angeklagten F, keine illegalen Drogen zu sich zu nehmen, in Zweifel zu ziehen. Insoweit kommt auch eine Anwendung des § 64 StGB nicht in Betracht. Hinsichtlich des Angeklagten M geht die Kammer dagegen davon aus, dass er zur Tatzeit Kokain konsumierte und nicht ausschließbar hiervon abhängig war. Eine Drogenabhängigkeit kann aber für sich allein die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht begründen. Vielmehr ist dies nur der Fall bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn aufgrund langjährigen Konsums schwerste Persönlichkeitsveränderungen eingetreten sind oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst Drogenabhängiger vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen (vgl. BGH NStZ 1999, 448; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 21 Rdnr. 13 m. w. N.). Solche Umstände lagen bei dem Angeklagten M zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Bereits die professionelle Organisation der Geschäfte und deren strukturierte Durchführung über einen Zeitraum von knapp einem Jahr sprechen gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten M. Dieser ist vielmehr planvoll und überlegt vorgegangen. Der Angeklagte M hat insoweit selbst angegeben, dass er sich durch seinen Konsum in seinen Fähigkeiten nicht eingeschränkt sah. Die Finanzierung des Eigenkonsums sei zwar Teil seiner Motivation gewesen. Darüber hinaus habe er aber auch seine Einkommensverhältnisse verbessern wollen. Als das Geschäft gut angelaufen sei habe er immer mehr Geld verdienen wollen und deshalb die Erwerbsmengen erhöht. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände ist eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten M auszuschließen.
43Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB auch hinsichtlich des Angeklagten M nicht vorliegen, beruht auf einer Würdigung der Kammer. Der Angeklagte M hat zwar seine Drogenproblematik noch nicht abschließend behandelt; derzeit gelingt es ihm aber, drogenfrei zu leben. Aus diesem Grund kann derzeit nicht mehr von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit seiner Drogenproblematik ausgegangen werden.
3. Zum Ermittlungsverfahren
44Die Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens sowie zu der von den Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe beruhen auf der überzeugenden Aussage des Zeugen L. Der Zeuge war als maßgeblicher Ermittler mit dem Verfahren betraut und konnte daher umfassend Angaben zu den Ermittlungen und zum Wert der Angaben der Angeklagten machen. Der Zeuge hat dabei deutlich gemacht, dass er die Kooperationsbereitschaft der Angeklagten und auch den Wert ihrer Angaben zu den anderen Beteiligten als sehr hoch beurteilt. Soweit er aus ermittlungstaktischen Gründen keine Angaben zum aktuellen Stand einzelner Verfahren machen konnte, gab er an, dass auch insoweit die Angaben der Angeklagten werthaltig seien und voraussichtlich zu einer weiteren Aufklärung führen werden. Die Kammer hat sich dieser Einschätzung des Zeugen angeschlossen.
III. Rechtliche Würdigung
45Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen schuldig gemacht, indem sie jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Kokain erwarben und gemeinsam verkauften bzw. verkaufen wollten. Die Angeklagten handelten hierbei als Mittäter. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte F im Verhältnis zum Angeklagten M eine untergeordnete Position einnahm. Seine umfangreiche Beteiligung an den Verkäufen unter teilweiser Inanspruchnahme eigener Entscheidungsspielräume (Unmittelbare Annahme von Bestellungen und Neukunden) sowie sein erhebliches wirtschaftliches Interesse am erfolgreichen Verlauf der Geschäfte begründen aber seine Tatherrschaft und damit die rechtliche Einordnung als Mittäter.
46Die vom Gesetz vorgesehene Grenze der nicht geringen Menge ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kokain (Anl. III) auf 5 Gramm Cocainhydrochlorid festgelegt. Sie ist in den einzelnen Fällen hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Menge wie folgt überschritten:
47Verkaufsmenge | Wirkstoffmenge | Überschreitung | |
Fall 1 | 10 Gramm | 6 Gramm | 1,2-fache |
Fall 2 | 70 Gramm | 42 Gramm | 8,4-fache |
Fall 3 | 70 Gramm | 42 Gramm | 8,4-fache |
Fall 4 | 120 Gramm | 72 Gramm | 14,4-fache |
Fall 5 | 20 Gramm | 12 Gramm | 2,4-fache |
Fall 6 | 270 Gramm | 162 Gramm | 32,4-fache |
Fall 7 | 270 Gramm | 162 Gramm | 32,4-fache |
Fall 8 | 370 Gramm | 222 Gramm | 44,4-fache |
Fall 9 | 470 Gramm | 376 Gramm | 75,2-fache |
Fall 10 | 470 Gramm | 342,63 Gramm | 68,5-fache |
Eine Verurteilung des Angeklagten M wegen tateinheitlichen Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln bzw. des Erwerbs von Betäubungsmitteln hinsichtlich der für den Eigenkonsum entnommenen Mengen konnte nicht erfolgen. Die Kammer konnte insoweit keine sicheren Feststellungen zum jeweiligen Umfang der Entnahmen treffen, welche einer diesbezüglichen Verurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Die vorgenommenen Abzüge erfolgten ausschließlich zugunsten der Angeklagten.
49Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten auch nicht wegen Handeltreibens mit Waffen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die Angeklagten haben zwar den sichergestellten Schussstift in unmittelbarer Nähe zu dem zum Weiterverkauf bestimmten Kokain gelagert, die Kammer hat aber durchgreifende Zweifel, ob der Schussstift hinreichend schnell hätte zum Einsatz gebracht werden können. Der Angeklagte F, welcher die Waffe beschafft hat, hatte keinen ungehinderten Zugriff auf den Tresor und würde daher im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nur als Mittäter des M in Betracht kommen. Hinsichtlich des Angeklagten M wiederum bestehen Zweifel, ob er die Funktionsweise des Stifts kannte und diesen bei Bedarf in der erforderlichen Schnelligkeit einsatzbereit hätte machen können. Die Kammer hat zwar im Rahmen der Inaugenscheinnahme zur Kenntnis genommen, dass der Stift mit wenigen Handgriffen zusammengebaut werden kann. Es verbleiben aber Zweifel, ob dies bei der eher ungewöhnlichen Bauart des Stifts auch einer ungeübten Person gelingen würde, die sich mit dem Stift zuvor nicht befasst hat. Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte M den Stift lediglich den Wünschen des F entsprechend in seinem Safe deponiert hat, ohne sich weiter mit diesem zu befassen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass F den M nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter gebeten hatte, sich auch nach einem Interessenten für den Schussstift umzuhören. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass M entsprechende Bemühungen, die eine Befassung mit der Funktionsweise des Stiftes naheliegend erscheinen ließen, entfaltet hat. Insoweit fehlt es daher sowohl an der objektiven Voraussetzung einer zeitnahen Gebrauchsfähigkeit als auch an einem entsprechenden Bewusstsein des Angeklagten M.
50Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Strafzumessung
51Hinsichtlich beider Angeklagten war in allen Fällen der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Ausgangspunkt für die Strafzumessung.
52Eine Strafrahmenverschiebung nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer nicht vorgenommen, da minder schwere Fälle nach Überzeugung der Kammer nicht vorliegen. Ein minder schwerer Fall im Sinne der vorzitierten Vorschrift setzt beträchtliches Überwiegen strafmildernder Faktoren voraus. Das ist hier nicht gegeben:
53Zugunsten beider Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, das sie umfassend geständig waren und im festgestellten Umfang zur weiteren Aufklärung von Drogendelikten beigetragen haben (zu § 31 BtMG s.u.). Das Geständnis der Angeklagten hat in den zeitlich vor Oktober 2011 gelegenen Fällen ein besonderes Gewicht, da insoweit mangels Telefonüberwachung keine konkreten Erkenntnisse gegen die Angeklagten vorgelegen hätten. In den Fällen 9 und 10 hat sich darüber hinaus strafmildernd ausgewirkt, dass das Kokain teilweise (Fall 9) bzw. insgesamt (Fall 10) sichergestellt werden konnte und dadurch seine sozialschädliche Wirkung nicht mehr entfalten konnte. In den Fällen 1 und 5 wurde die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils nur geringfügig überschritten. Beide Angeklagten haben bereits Untersuchungshaft verbüßt, welche für den Angeklagten F als Erstverbüßer besonders belastend war. Zugunsten des Angeklagten F hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und er im Verhältnis zum Angeklagten M eine untergeordnete Rolle einnahm. Hinsichtlich des Angeklagten M hat sich strafmildern ausgewirkt, dass er die Taten im Zusammenhang mit seinem eigenen Kokainkonsum begangen hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind. Dem Angeklagten M drohen darüber hinaus ausländerrechtliche Konsequenzen aufgrund der Verurteilung.
54Zu Lasten beider Angeklagten ist anzuführen, dass sie über einen Zeitraum von fast einem Jahr in professioneller Weise mit hochwertigem Kokain gehandelt haben. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde dabei in 8 der 10 Fälle erheblich überschritten. Strafschärfend hat sich weiter ausgewirkt, dass es sich bei Kokain um eine gefährliche Droge handelt. Hinsichtlich des Angeklagten M hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass er bereits in zwei Fällen wegen einschlägiger Taten verurteilt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verurteilungen über 10 Jahre zurückliegen.
55Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG keinen minder schweren Fall anwenden können. Nach Auffassung der Kammer haben die von den Angeklagten begangenen Taten hierfür ein zu großes Eigengewicht. Die Kammer hat den Strafrahmen aber nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Angeklagten haben durch ihre Angaben eine gewichtige Aufklärungshilfe geleistet, die die Anwendung des § 31 BtMG rechtfertigt.
56Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen. Innerhalb des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
57M | F | |
Fall 1 | 9 Monate | 6 Monate |
Fall 2 | 1 Jahr 3 Monate | 10 Monate |
Fall 3 | 1 Jahr 3 Monate | 10 Monate |
Fall 4 | 1 Jahr 3 Monate | 10 Monate |
Fall 5 | 1 Jahr | 8 Monate |
Fall 6 | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr |
Fall 7 | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr |
Fall 8 | 1 Jahr 9 Monate | 1 Jahr 3 Monate |
Fall 9 | 2 Jahre 6 Monate | 1 Jahr 9 Monate |
Fall 10 | 2 Jahre 6 Monate | 1 Jahr 9 Monate |
Die gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen waren gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten M bzw. 1 Jahr und 9 Monaten F auf Gesamtstrafen zurückzuführen. Bei der nunmehr gebotenen Gesamtbetrachtung war neben den oben aufgeführten Strafzumessungsfaktoren von maßgeblicher Bedeutung, dass die hier abgeurteilten Taten in einem engen zeitlichen und kriminologischen Zusammenhang standen, sie fortlaufend begangen wurden und auch räumlich und sachlich eng miteinander verbunden waren.
59Auf der Grundlage dieser Erwägung hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe des Angeklagten M um 1 Jahr und 3 Monate für angemessen erachtet und dementsprechend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erkannt. Hinsichtlich des Angeklagten F hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten um 1 Jahr auf 2 Jahre und 9 Monate für angemessen erachtet.
V. Zustimmung nach § 35 BtMG
60Einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, 3 Nr. 2 BtMG für den Fall, dass sich der Angeklagte M einer Behandlung in einer staatlich anerkannten Entziehungsanstalt unterzieht, stimmt die Kammer zu.
VI. Kosten
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
62Vorsitzende Richterin am Landgericht | Richterin am Landgericht |
Ausgefertigt
64Justizbeschäftigte
65als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
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