Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 011 KLs - 60 Js 4091/11 - 9/12 U.

Tenor

Die Angeklagten sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen schuldig.

Der Angeklagte M wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte F wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 1 i. V. m. Anl. III, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB.


1

G r ü n d e

I. Feststellungen

1. Person des Angeklagten M

234567

2. Person des Angeklagten F

8910

3. Tatgeschehen

3.1 Tatentschluss

1112

3.2 Konkretes Tatgeschehen

1314151617181920

3.3 Eigenkonsum

21

3.4 Wirkstoffgehalt

22232425

3.4 Schussstift

2627

3.5 Schuldfähigkeit

28

4. Ermittlungsverfahren

293031

II. Beweiswürdigung

1. Zur Person

32

2. Zum Tatgeschehen

33

2.1 Eigenkonsum

3435

2.2 Wirkstoffgehalt

363738

2.3 Schussstift

3940

2.4 Schuldfähigkeit

414243

3. Zum Ermittlungsverfahren

44

III. Rechtliche Würdigung

454647484950

IV. Strafzumessung

515253545556575859

V. Zustimmung nach § 35 BtMG

60

VI. Kosten

6162636465

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