Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 8/11

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 2. Februar 2012 wird bestätigt.

 

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 fortgesetzt werden.


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