Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 300/04

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord¬nungsgel-des bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Mona¬ten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollzie-hen an ihrem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwider-handlung zu unterlassen,

1. Anbringungsvorrichtungen zum Anbringen eines Ver¬dich-ters an dem Baggerarm eines großen Bag¬gers anzubieten, in Verkehr zu brin¬gen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

(1.) Die Anbringungsvorrichtung weist eine Befesti-gungs¬einrichtung auf.

(2.) Die Befestigungseinrichtung dient zum Befesti¬gen der Anbringungsvorrichtung an einem großen Bag-ger.

(3.) Die Befestigungseinrichtung ist als Schnell¬wechsler ausgebildet.

(4.) Die Anbringungsvorrichtung weist eine Auf-nahmeein¬richtung auf.

(5.) Die Aufnahmeeinrichtung dient der Auf¬nahme eines Verdichters.

(6.) Die Aufnahmeeinrichtung ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler.

(7.) Die Aufnahmeeinrichtung ist drehbar angeord¬net.

(8.) Bei der Aufnahmeeinrichtung ist eine Dreheinrich-tung angeordnet.

(9.) Die Dreheinrichtung dient zum Verdrehen der Aufnah¬meeinrichtung an dem Schnell¬wechsler.

(10.) Die Aufnahmeeinrichtung ist exzentrisch zu ih¬rer Dreh¬achse angeordnet.

(11.) Zwischen der Dreheinrichtung und der Auf-nahmeein¬richtung ist ein Distanzstück vor¬gesehen;

2. Verdichtervorrichtungen anzubieten, in Ver¬kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge¬nann¬ten Zwecken ein¬zuführen oder zu besitzen, mit fol¬genden Merkmalen:

(1.) Die Verdichtervorrichtung weist

- einen Verdichter und

- eine als Schnellwechsler ausgebildete Befesti¬gungseinrichtung auf.

(2.) Der Verdichter ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechs¬ler.

(3.) Der Verdichter ist exzentrisch drehbar zu dem Schnell¬wechsler angeordnet.

(4.) Der Verdichter ist über ein Distanzstück mit dem Schnellwechsler verbunden.

(5.) Der Schnellwechsler ist zum Anbringen an einem Bag¬gerarm eines großen Baggers vorgesehen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge¬rin allen Fen zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeich¬neten, seit dem 01.01.2003 begangenen Handlun¬gen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu ertei¬len und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.01.2003 vorge¬nommen hat, unter Vorlage ei¬nes verbindlichen und voll¬ständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf

1. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lie¬fer-preise und der Lieferempfänger,

2. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Ange¬botspreise und der Angebotsempfänger,

3. Angaben über die betriebene Werbung unter Be-zeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Aufla-genhöhen, deren Gestehungskosten und des Um¬fangs ihrer Verbreitung,

4. Angaben über den Gebrauch von Vorrichtungen ge¬mäß Zif¬fer I. unter Bezeichnung der Bauvorha¬ben, der Auftragge¬ber, des Auftragsvolumens und der getätigten Umsätze,

5. Angaben über den Verleih von Vorrichtungen ge¬mäß Ziffer I. unter Bezeichnung der Entleiher sowie der Entleihzeiten ein¬schließlich des Beginns und des Endes der jeweiligen Aus¬leihe und das hierfür in Rechnung gestellte und erhal¬tene Leihentgelt,

6. Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüs¬selten Gestehungskosten (einschl. Be-zugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Na-men und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Kläge¬rin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Kläge¬rin verpflichteten vereidig¬ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein be¬stimmter Abnehmer, ein be¬stimmtes Angebot oder ein bestimmter Ange¬botsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR, für die Be¬klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des je¬weils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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