Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 80/11 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Schachteln für die Verwendung mit Kisten mit Beabstandungspfosten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die eine Reihe von aufrechtstehenden Wänden umfassen und wenigstens ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen aufweisen, wobei jede nachgebende Klappe des Paares oder von jedem Paar in einer der aufrechtstehenden Wände ausgebildet und gelenkig an dieser angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem Paar eine über der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen einem Paar von nahe benachbarten Gegenständen angeordnet sind, die in der Schachtel enthalten sind, wobei die nachgebenden Klappen sukzessive in das Innere der Schachtel verschwenkt werden können, und zwar mittels eines Beabstandungspfosten der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt;

b) Schachteln bzw. Kartons anzubieten und zu liefern, die dazu geeignet sind,für eine Verpackung verwendet zu werden, umfassend eine Gruppe von vergleichbar dimensionierten zylindrischen Gegenständen, die an deren Bodenenden Seite an Seite angeordnet sind, sowie eine Schachtel, die entlang der Außenseite der Gruppe angeordnet ist, wobei die Schachtel eine aufrechtstehende Wand umfasst, die entlang wenigstens zwei Gegenständen der Gruppe angeordnet ist und ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen aufweist, wobei jede nachgebende Klappe des Paares in der aufrechtstehenden Wand ausgebildet ist und an diese gelenkig angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen eine über der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen den wenigstens zwei Gegenständen angeordnet sind, wobei die nachgebenden Klappen sukzessive in das Innere der Schachtel verschwenkt werden können, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen undzeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobeidie Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegen¬heit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundes¬republik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsemp¬fänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die unter Ziffer I. 1.a) bezeichneten, seit dem 13.08.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil der Kammer vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1.a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.012,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I. 1.): 800.000,00 €,

Rechnungslegung (I. 2.): 10.000,00 €,

Rückruf (I. 3.): 800.000,00 €,

Vernichtung (I. 4.): 800.000,00 €,

Schadenersatzfeststellung (II): 180.000,00 €

Zahlung (III.): 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages


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