Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 25/10 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

AMPLITEQ,

auch als Bildmarke

Vergrößern

für Telefone, insbesondere Telefone zum besseren Hören und Sehen, zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

2.

der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und / oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Gegenstände gemäß Ziffer I.1. zu erteilen;

3.

der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach Ziffer I.1. gekennzeichneten Waren erzielt wurden sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Benutzen im geschäftlichen Verkehr der Zeichen gemäß Ziffer I.1., insbesondere durch das Benutzen auf Telefonen, insbesondere Telefonen zum besseren Hören und Sehen, der Zeichen gemäß Ziffer I.1., insbesondere durch das Anbringen auf diesen Waren, das Anbieten dieser und das Inverkehrbringen von diesen Waren unter dem Zeichen gemäß Ziffer I.1., durch das Besitzen zu dem genannten Zweck und / oder das Benutzen des Zeichens gemäß Ziffer I.1. in Geschäftspapieren und in der Werbung im geschäftlichen Verkehr bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz noch befindlichen widerrechtlichen Gegenstände, die das Zeichen AMPLITEQ, auch als Bildmarke Vergrößerninsbesondere auf Telefonen, Etiketten, Verpackungen und Katalogen tragen, zu vernichten.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.164,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2010 zu zahlen.

V.

Der Beklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer I.1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.

VI.

Auf die Widerklage wird die Gemeinschaftsmarke AMPLIDECT (EM #####/####) ab dem 25.05.2010 für verfallen erklärt.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/7 und die Beklagte zu 5/7.

VIII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 €, hinsichtlich Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen für die Klägerin sowie auch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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