Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 010 KLs 9/12 U.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F., § 18 UStG, § 25 EStG, § 2 SolZG, § 14a GewStG, § 53 StGB.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der jetzt 78-jährige Angeklagte wurde in D geboren. Er wuchs zusammen mit drei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch der Volksschule und des Abendgymnasiums absolvierte er eine Lehre als Werkzeugmacher sowie eine Lehre als Industriekaufmann. Daneben bildete sich der Angeklagte in Abendkursen weiter und erlangte 1960 die Hochschulreife.
4Im Jahr 1966 begann der Angeklagte, sich als Angestellter einer Düsseldorfer Firma mit Grundstücksangelegenheiten zu beschäftigen. Er machte sich 1969 als Makler selbstständig. In diesem Bereich war der Angeklagte in der Folgezeit weiter tätig.
5Im Jahr 1996 wurde bei einem nicht von dem Angeklagten verursachten Unfall dessen Hüftpfanne zertrümmert.
6Der Angeklagte ist geschieden. Er hat eine im Jahr 1966 geborene Tochter, T1.
7Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
81. Am 22. Oktober 1984, rechtskräftig seit dem 4. Februar 1985, verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf – KLs 28 Js 89/77 – wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, letzte Tat begangen im Jahr 1977, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
92. Am 6. August 1990, rechtskräftig seit dem 12. Juli 1991, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf – 128 Cs 903 Js 274/90 – wegen Verstrickungsbruchs, Tat begangen am 18. Januar 1990, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM.
103. Am 30. Juni 1992, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf – 28 Js 1/91 – wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen, wegen falscher Versicherung an Eides statt und wegen Mißbrauchs eines akademischen Grades, letzte Tat begangen im Jahr 1989, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
114. Am 30. August 2004, rechtskräftig seit dem 3. November 2004, verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten – 245 Cs 712/04 – wegen Beleidigung in zwei Fällen, letzte Tat begangen am 18. Oktober 2003, zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €. Der Tagessatz der Geldstrafe wurde im Gnadenwege ermäßigt auf 8 €.
125. Am 24. Januar 2006, rechtskräftig seit dem 4. Mai 2007, verurteilte ihn das Amtsgericht Neuss – 100 Js 5543/05 7 Cs-62/06 – wegen Beleidigung, Tat begangen am 4. Mai 2007, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 €. Die Geldstrafe ist in vollem Umfang durch Zahlung erledigt.
136. Am 1. April 2010, rechtskräftig seit dem 24. April 2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf – 100 Js 4222/09 116 Cs 130/10 – wegen Betruges, Tat begangen am 20. Februar 2007, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 €. Die Strafe verbüßte der Angeklagte – im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe – in vollem Umfang bis zum 16. Mai 2012.
14Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
15An einem nicht mehr exakt bestimmbaren Tag zwischen dem 14. und 20. Februar 2007 rief der Angeklagte von D aus Rechtsanwalt T2 an und teilte ihm mit, er möge Rechtsanwalt H1 aus K damit betrauen, für ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH gegen das Urteil 2 U 26/03 des OLG Frankfurt vom 19. Januar 2007 einzulegen. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte gegenüber T2, er wollte die Sache nun „durchziehen“. Von Anfang an hatte der Angeklagte nicht vor, die anfallenden Gebühren in Höhe von 7.900,89 € zu entrichten. Vielmehr legte der Angeklagte es darauf an, diese zu sparen und den geldwerten Vorteil für sich zu behalten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legte H1 am 20. Februar 2007 ein.
167. Am 12. Oktober 2010, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn – 430 Js 1050/10 65 Ls 21/10 – wegen versuchten Betruges sowie Missbrauchs von Titeln, letzte Tat begangen im Juni 2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Freiheitstrafe verbüßte der Angeklagte – nachdem er sich in dieser Sache seit dem 8. Juli 2010 in (Untersuchungs-) Haft befand – in vollem Umfang bis zum 7. März 2012.
17Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
181.
19Am 15. Juni 2010 kontaktierte der Angeklagte unter dem Namen „H2“ telefonisch den Nebenkläger C1 am Sitz seiner Firma in B.
20Er gab vor, Vertreter einer finanzkräftigen Investorengruppe zu sein, die am Kauf des ehemaligen Landesbehördenhauses in B konkret interessiert sei, und mit dem Nebenkläger diesbezüglich Preisabsprachen treffen zu wollen.
21Der Nebenkläger C1 seinerseits hatte nämlich bereits zuvor gegenüber dem Verkäufer des Landesbehördenhauses B – dem Bau-und Liegenschaftsbetrieb NRW in D (BLB) – schriftlich sein Kaufinteresse in Höhe von 10,3 Millionen bekundet.
22Ein entsprechendes Kaufinteresse der angeblichen Investorengruppe in Höhe von 15 Millionen Euro ließ der Angeklagte, der selbst nicht nach außen in Erscheinung treten wollte, über die Zeugin T3 dem BLB am 17. Juli 2010 zu kommen.
23In der Folgezeit wurde dem Nebenkläger auch seitens des BLB NRW mitgeteilt, dass ein namentlich noch nicht konkret benannter Investor sein Kaufinteresse bekundet habe.
24Am 22. Juni 2010 kam es auf Veranlassung des Angeklagten in Absprache mit der Zeugin T3 zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Zeugin und dem Nebenkläger C1 in B. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagte bot die Zeugin T3 dem Nebenkläger C1 in diesem Gespräch an, dass die auch von ihr vertretene „finanzstarke“ Investorengruppe gegen die Zahlung einer Abstandssumme auf das Konkurrenzangebot in Höhe von 15 Millionen verzichten würde.
25Am 25. Juni konkretisierte die Zeugin entsprechend den Weisungen des Angeklagten das Angebot gegenüber dem Nebenkläger C1 dahingehend, dass ihre Investorengruppe gegen Zahlung von 500.000 € Provisionen und weiteren 500.000 € für bereits entstandene Kosten, insbesondere Planungsunterlagen, auf ein Angebot verzichten würde.
26Am 28. Juni kam es zu einem letzten Gespräch zwischen der Zeugin T3 und dem Nebenkläger C1, bei dem zum Beweis der Ernsthaftigkeit des Konkurrenzangebots aussagekräftige Planungsunterlagen vorgelegt werden sollten, die – wie dem Angeklagten und der Zeugin T3 bewusst war – nicht existierten.
27Solche wurden dann auch nicht vorgelegt.
28Die Zeugin bekundete noch an dem 28. Juni, am Folgetag, dem 29. Juni, ihren Investor gegenüber dem BLB benennen und ein konkretes verbindliches Angebot abgeben zu wollen.
29Dazu kam es jedoch nicht.
30Der Nebenkläger C1 ging auf das Angebot nicht ein und leistete keine Zahlungen.
31Die Zeugen T3 handelte während der gesamten Tatzeit entsprechend den Absprachen mit dem Angeklagten, der ihr konkrete Anweisungen gab, was sie gegenüber dem Nebenkläger C1 angeben sollte.
32Der Angeklagte bzw. die Zeugin T3 vertraten tatsächlich gegenüber Herrn C1 weder eine Investorengruppe, noch hatte ein sonstiger Investor im Tatzeitraum konkrete Kaufabsichten für 15 Millionen €, die am 29. Juni verbindlich hätten erklärt werden können. Es waren – wie dem Angeklagten bekannt war – keinerlei Planungskosten entstanden.
33Den Betrag von 1 Million € wollte der Angeklagte – abzüglich einer Provision für die Zeugin T3 – für sich behalten.
342.
35Der Angeklagte führte im oben bezeichneten Tatzeitraum den Titel „Doktor“, ohne dazu berechtigt zu sein.
36In einem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 im Verfahren 2030 Js 71589/08 der StA Koblenz ließ sich der Angeklagte bewusst von seinem Rechtsanwalt als „H3“ bezeichnen.
37Gegenüber der Zeugin T3 trat der Angeklagte ebenfalls als „H3“ auf.
38In einem Schreiben vom 25. Mai 2010 an den Zeugen H4 bezeichnete die Zeugin T3 mit Wissen und Wollen des Angeklagten diesem gegenüber dem Zeugen H4 als „H3“.
39Auch gegenüber Herrn I1 gab sich der Angeklagte als „Doktor“ aus. Infolgedessen wurde er in einer E-Mail vom 19. Mai 2010 von Herrn I1 ebenfalls als „H3“ bezeichnet.
40II.
411. Tat 1: Umsatzsteuer 2004
42Im Jahre 2004 erzielte der Angeklagte Provisionsumsätze aus einer gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler in Höhe von 991.200 €. Diese Umsätze stehen im Zusammenhang mit der Vermittlung des Kaufvertrages betreffend das Grundstück W-Straße in D für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (im Folgenden: BLB), auf dem das Justizzentrum Düsseldorf errichtet werden sollte. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 vom 28. März 2006 gab der Angeklagte jedoch nur steuerpflichtige Nettoumsätze in Höhe von 21.551 € an.
43Im Einzelnen:
44a)
45Der Angeklagte schloss am 10. März 2004 mit der Firma X1-GmbH (im Folgenden: X1), deren Geschäftsführer der Zeuge N1 war, einen Vertrag über eine „Zusammenarbeit im Bereich Immobiliengeschäfte im In- und Ausland“. N1 sollte dem Angeklagten, der aufgrund vieler Vorstrafen im Immobiliensektor als „verbrannt“ galt, als „Strohmann“ bei Immobiliengeschäften und als Treuhänder für vereinnahmte Provisionen dienen. Weiterhin schaltete der Angeklagte O1 mit ihrer Firma O2 (im Folgenden: O2) als „Strohfrau“ bei Immobiliengeschäften ein; sie sollte mit ihrer Firma für den Angeklagten nach außen als Kontaktadresse in Erscheinung treten und Sekretariatsleistungen erbringen. Weder N1 noch O1 haben im Zusammenhang mit der Vermittlung des Kaufvertrages betreffend das Grundstück W-Straße Maklerleistungen erbracht; dies erfolgte ausschließlich durch den Angeklagten.
46Anfang 2004 beabsichtigte der BLB den Kauf eines Grundstücks in D, um darauf ein Gebäude für ein Justizzentrum in Düsseldorf zu errichten. Im März 2004 fand hierzu auf Vermittlung des Angeklagten ein erstes Treffen im T4-Hotel in D statt, an dem der Angeklagte, W1, Vorstandsvorsitzender der X2-AG (im Folgenden: X2) und U1, teilnahmen. Zwei weitere Treffen in dieser Konstellation folgten bis Mai 2004. Die Beteiligten kamen überein, der BLB solle ein schlüsselfertiges Gebäude mieten. Der Kauf des Grundstücks W-Straße, die Planung und Errichtung des Gebäudes, die Vermietung an den BLB und der Weiterverkauf an einen Dritten solle von einer GbR unter Beteiligung der X2 erfolgen. Die X2 solle die Bauleistungen als Generalunternehmer erbringen. Der Nachweis zum Kauf des Grundstücks W-Straße erfolgte durch den Angeklagten, der am 19. März 2004 an den insolventen Grundstückseigentümer, die W2-GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter T5, mit dem Anliegen, das Grundstück für den BLB zu kaufen, herangetreten war.
47Am 24. Mai 2004 wurde von den Firmen X2, S1-GmbH und U2-GmbH die X3-GbR (im Folgenden: GbR) gegründet. Gesellschaftszweck war der Ankauf und anschließende Weiterverkauf des Grundstücks W-Straße mit einem gesonderten Auftrag für die Entwicklung, die Planung und die Baudurchführung der zu errichtenden Gebäude. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom gleichen Tage erwarb die GbR vom Insolvenzverwalter das Grundstück W-Straße zu einem Kaufpreis von 13 Mio. €. Die GbR war ohne Angabe von Gründen berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab Beurkundung des Vertrages schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Notar vom Kaufvertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sollte der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100.000 € erhalten. Hintergrund des eingeräumten Rücktrittsrechtes war, dass die GbR das Grunstück nur kaufen wollte, wenn es zur Anmietung durch den BLB kommt.
48In der Folgezeit wurde U1 von den den BLB beratenden Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass die freihändige Vergabe der Bauleistungen an einen Bauunternehmer ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren nicht möglich sei. Der BLB nahm daraufhin Abstand von der beabsichtigten Beauftragung der GbR bzw. der X2 einschließlich Anmietung des schlüsselfertigen Gebäudes und schloss mit der X2 eine auf den 15. Juni 2004 datierte Vereinbarung. In § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich die X2 gegenüber dem BLB, ihre aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24. Mai 2004 bestehende Rücktrittsmöglichkeit wahrzunehmen.
49In § 2 wurde Folgendes vereinbart:
50„Unter der Bedingung, dass der BLB im Anschluss an die Ausübung des Rücktrittsrechtes das Grundstück käuflich erwirbt, erhält die Firma X2-AG als Entschädigung für die Ausübung des Rücktrittsrechtes einen Betrag in Höhe von 3 Mio. € gegebenenfalls zzgl. Umsatzsteuer. Sollte der BLB das vorbezeichnete Grundstück zum Preis von weniger als 12,0 Mio. EUR erwerben können, so erhält die X2-AG eine weitere Entschädigung in Höhe des hälftigen Differenzbetrages zwischen 12 Mio. € und dem darunter liegenden tatsächlichen Kaufpreis.“
51Mit Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2004 erklärte die GbR, dass der Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 einvernehmlich aufgelöst werden solle, falls das Land NRW eine Entschädigungssumme in Höhe von 1 Mio. € zuzüglich Mehrwertsteuer innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die GbR zur Abgeltung der Vorleistungen zahle. Am gleichen Tag trat Herr W1 für die GbR vom Kaufvertrag zurück. Mit notariellem Kaufvertrag, der gleichfalls am 16. Juni 2004 abgeschlossen wurde, erwarb der BLB vom Insolvenzverwalter das Grundstück W-Straße für 12 Mio. €.
52Die X2 erstellte sodann dem BLB unter dem 21. Juni 2004 zwei Rechnungen. Nach der ersten Rechnung sollte „gemäß Rücktrittsvereinbarung vom 16. Juni 2004“ eine „Kostenerstattung“ in Höhe von 1 Mio. € zuzüglich Mehrwertsteuer auf ein Konto der X2 bei der E1-Bank überwiesen werden. Die Überweisung erfolgte am 30. Juni 2004; der Angeklagte erhielt hieraus keine Zahlungen. Nach der weiteren Rechnung sollte „gemäß Rücktrittsvereinbarung vom 16. Juni 2004“ eine „Entschädigung“ in Höhe von 2 Mio. € zuzüglich Mehrwertsteuer auf ein Konto bei der D1-Bank mit der Nummer 2901999 überwiesen werden. Der Betrag von 2,32 Mio. € wurde am 30. Juni 2004 auf das Konto bei der D1-Bank überwiesen. Hierbei handelt es sich um ein Privatkonto des N1. Da als Überweisungsempfänger der Rechnung die X1 genannt war, Kontoinhaber und Kontonummer also nicht übereinstimmten, kam es zu Rückfragen der D1-Bank. Daraufhin bestätigte U1 mit Schreiben vom 1. Juli 2004 gegenüber der X5, die die Überweisung ausführte, dass die Überweisung ihre Richtigkeit habe, da N1 der Geschäftsführer der Firma X1 sei. Am selben Tage ging ein Betrag in Höhe von 2,32 Mio. € auf dessen Konto bei der D1-Bank ein. N1 bestätigte per E-Mail vom 1. Juli 2004 gegenüber U1 den Eingang der 2,32 Mio. € und teilte mit, dass der Betrag bereits auf das Geschäftskonto der X1 weitergeleitet worden sei. Nachfolgend überwies N1 die Mehrwertsteuer aus 2 Mio. € in Höhe von 320.000 € an den BLB zurück, weil er die Auffassung vertrat, der Entschädigung über 2 Mio. € hätten keine Leistungen zugrunde gelegen, vielmehr seien „vertraglich gebundene Mietverträge“ entschädigt worden.
53N1 erbrachte in Bezug auf die Vermittlung der Immobilie keine eigenen Leistungen, sondern fungierte mit der X1 entsprechend der zwischen dem Angeklagten und ihm getroffenen Vereinbarung lediglich als „Geldempfangsstelle“, um die Provisionen des Angeklagten entgegen zu nehmen.
54Der Angeklagte und die X1 schlossen am 2. Juli 2004 folgende Vereinbarung:
55„Die Parteien haben am 10.03.2004 eine Kooperation in dem Bereich Immobiliengeschäfte geschlossen. Zwischenzeitlich ist ein von Herrn H3 vorbereitetes Geschäft, Grundstück D, W-Straße / M-Straße zwischen der Firma X1 und der Firma X2-AG, E-Straße 55, F zustande gekommen. Das Geschäft wurde abgerechnet entsprechend der beigefügten Anlage. Beide Parteien versteuern den jeweiligen Honoraranteil selbst.“
56Die in Bezug genommene Anlage ist nicht existent.
57b)
58Von den 2 Mio. €, die an N1 überwiesen wurden, erhielt der Angeklagte jedenfalls Zahlungen in Höhe von insgesamt 991.200 €, die sich wie folgt zusammen setzen:
591. Überweisung der X1 auf sein Konto: 647.000 €
602. Überweisung der X1 an T1: 256.200 €
613. Barauszahlungen: 88.000 €
62Gesamt 991.200 €
63Zu 1.:
64Folgende Überweisungen der X1 gingen auf das Konto des Angeklagten mit der Nr. 30366223 bei der T6-Kasse ein:
65- 2. Juli 2004 58.000 €
66- 23. Juli 2004 100.000 €
67- 30. Juli 2004 57.000 €
68- 31. August 2004 100.000 €
69- 22. September 2004 85.000 €
70- 5. Oktober 2004 93.000 €
71- 21. Oktober 2004 94.000 €
72- 7. Dezember 2004 60.000 €
73Gesamt 647.000 €
74Zu 2.:
75Der Angeklagte wies N1 an, seiner Tochter sowie deren Sohn T7 von der vereinnahmten Provision 256.200 € im Wege vorweggenommener Erbfolge zukommen zu lassen. Am 12. Juli 2004 überwies N1 den Betrag im Auftrag des Angeklagten an T1.
76Zu 3.:
77Der Angeklagte erhielt von N1 folgende Bargeldbeträge, deren Erhalt er jeweils schriftlich bestätigte:
78- 7. Juli 2004 19.000 €
79- 13. Juli 2004 8.000 €
80- 13. Juli 2004 10.000 €
81- 27. Juli 2004 9.000 €
82- 30. August 2004 8.000 €
83- 15. September 2004 7.000 €
84- 19. Oktober 2004 6.000 €
85- 25. November 2004 7.000 €
86- 6. Dezember 2004 7.000 €
87- 14. Dezember 2004 7.000 €
88Gesamt 88.000 €
89c)
90Der Angeklagte gab am 28. März 2006 für das Jahr 2004 über den Steuerberater A1 aus W1 eine von ihm selbst unterschriebene Umsatzsteuererklärung ab. Darin gab er lediglich steuerpflichtige Nettoumsätze in Höhe von 21.551 € an, obwohl ihm bekannt war, dass seine Umsätze sich auf die oben festgestellte Höhe beliefen und dass die Verpflichtung bestand, diese gegenüber den Finanzbehörden in voller Höhe anzugeben. Er tat dies, um Steuern zu verkürzen.
912. Taten 2 und 3 (Einkommensteuer, Soli und Gewerbesteuer 2008)
92Im Jahr 2008 erzielte der Angeklagte Provisionseinkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler in Höhe von 927.200 € (635.650 € und 291.550 €). Diese bezogen sich auf die Vermittlung zweier Immobilien in D (Objekte „T8-Areal“ und „J1“). Diese Einkünfte versteuerte der Angeklagte nicht. Die am 31. Mai 2009 fälligen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen gab er nicht ab.
93Im Einzelnen:
94a)
95Der Angeklagte schaltete bei der Vermittlung der Immobilienobjekte „T8-Areal“ und „J1“ in den Jahren 2007 und 2008 wiederum O1, die unter O1 Immobilien eine Firma betrieb, dergestalt als „Strohfrau“ ein, dass sie mit ihrer Firma nach außen als Kontaktadresse in Erscheinung treten und als Rechnungsstellerin fungieren sollte. Die eigentliche Maklertätigkeit im Zusammenhang mit diesen Objekten wurde ausschließlich vom Angeklagten erbracht.
96Daneben arbeitete für den Angeklagten seit November 2003 auch die Zeugin F1, die ihn – ohne eigenen Verdienst – bei geschäftlichen Terminen als „Reisesekretärin“ begleitete; seit dem Frühjahr 2004 waren sie auch privat liiert. Im Jahr 2006 begann F1 auf eigene Rechnung als Immobilienmaklerin tätig zu werden. Maklerleistungen im Zusammenhang mit den Objekten „T8-Areal“ und „J1“ erbrachte sie jedoch nicht.
97b)
98Die Firma D2-GmbH (im Folgenden: D2), bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der I2-AG (im Folgenden: I2) handelt, erwarb Ende 2005 ein ehemals der T8 gehörendes Gelände in D von der in finanzielle Schieflage geratenen Firma C2 mit dem Ziel, das Grundstück weiter zu veräußern. Verantwortlich hierfür war der damalige Projektleiter der D2, der Zeuge X4. Anfang 2007 nahm der Angeklagte telefonisch Kontakt zu X4 auf und teilte ihm mit, dass er einen – zunächst von ihm namentlich noch nicht genannten – Kaufinteressenten habe. Dem Angeklagten wurden dann von X4 Unterlagen hinsichtlich der Immobilie zur Verfügung gestellt. Auf Initiative des Angeklagten kam es im weiteren Verlauf der Gespräche zu mehreren Treffen im T4-Hotel in D. An dem ersten Treffen, das im T4-Hotel in D stattfand, nahmen der Angeklagte, O1 und X4 teil. Der Angeklagte äußerte dabei gegenüber X4, dass er einen Kunden habe und er für diesen als Vermittler fungiere. X4 beschrieb dem Angeklagten das Grundstück und signalisierte ihm Verhandlungsbereitschaft. Es kam zu weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und X4, der ihm nach Rücksprache mit der I2 einen Verkaufspreis von 15 bis 17 Mio. € nannte. Im weiteren Verlauf der Gespräche gab der Angeklagte dann den Namen des potentiellen Käufers, den BLB bekannt. Ferner wies er darauf hin, dass er eine handelsübliche Provision für seine Vermittlungstätigkeit erhalten wolle. Der Angeklagte einigte sich Ende Juli 2007 mit X4 im Falle des Vertragsabschlusses mit dem BLB auf eine Provision in Höhe von 1,5 % aus der beurkundeten Kaufsumme sowie einen Bonus in Höhe von 25 % auf die Differenz zwischen dem Soll-Kaufpreis in Höhe von 15 Mio. € und der beurkundeten Kaufsumme jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. April 2008 erwarb der BLB von der D2 das Grundstück T8-Areal für 17 Mio. €.
99Mit Rechnungen vom 15. Mai und 2. Juni 2008 stellte die O2 der D2 eine Vermittlungsprovision in Höhe von 898.450 € (Basisleistung i.H.v. 255.000 € und Bonusleistung i.H.v. 500.000 € jeweils zzgl. 19 % MwSt) in Rechnung und bat um Überweisung auf das Rechtsanwalt-Anderkonto des G1. G1 war der anwaltliche Berater des Angeklagten und diente der O1 als Treuhänder für den Empfang der Provision, die am 11./25. Juni auf dem Anderkonto einging.
100Der Angeklagte stellte der O2 für seine Maklerleistungen im Zusammenhang mit dem Objekt „T8-Areal“ am 3./24. Juni 2008 einen Bruttobetrag in Höhe von 636.650 € (35.000 € und 500.000 € jeweils zzgl. 19 % MwSt) in Rechnung. Er erhielt vom Anderkonto des G1 folgende Bargeldbeträge:
101- 12. Juni 2008 41.650 €
102- 25. Juni 2008 40.000 €
103- 26. Juni 2008 418.000 €
104- 2. Juli 2008 136.000 €
105Gesamt 635.650 €
106Ein Betrag in Höhe von 1.000 € wurde nicht ausbezahlt. Dieser sollte bei G1 verbleiben und zur Begleichung zukünftiger Honoraransprüchen gegen den Angeklagten verwendet werden.
107Von der Provision, die der BLB im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objektes „T8-Areal“ gezahlt hat, wurden keine Beträge – so der Vorwurf der StA Wuppertal in dem Verfahren 85 Js 61/10 – als „Schmiergelder“ an U1 weitergeleitet.
108c)
109Der Angeklagte erbrachte im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem Objekt „J1“ auf der R-Straße in D Maklerleistungen für die Vermittlung des Grundstücksverkaufs durch die M1-GmbH an die I3-GmbH. Von der hierfür gezahlten Vermittlungsprovision stellte er der O2 am 17. Dezember 2008 für seine Maklerleistung einen Bruttobetrag in Höhe von 291.500 € in Rechnung. Er erhielt von G1, der vom Angeklagten zum Geldempfang bevollmächtigt war, am 18. und 19. Dezember 2008 Barbeträge in Höhe von 50.000 € und 241.550 € ausbezahlt.
110d)
111Die Einkünfte aus der Tätigkeit des Angeklagten als Makler betrugen daher im Jahr 2008 insgesamt 927.200 €. Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für dieses Jahr gab er nicht ab, obwohl er die Höhe seiner Einkünfte und die Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen kannte. Er gab die Steuererklärungen nicht ab, um Steuern zu verkürzen.
112Der Angeklagte bewohnte jedenfalls ab dem Frühjahr 2004 bis zu seiner Verhaftung im Juli 2010 das Haus M-Straße in D, das ihm von seiner in M lebenden Tochter, die Eigentümerin des Hauses ist, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Die Wohnung diente dem Angeklagten in diesem Zeitraum – wenn er nicht zu auswärtigen Terminen unterwegs war – auch als Ort zur Erbringung seiner Maklerleistungen. Zwar befand sich in der Wohnung keine eigentliche Büroausstattung. Dies war im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Angeklagten – Erbringung von Makler- und Beratungsleistungen – jedoch nicht erforderlich. Für die Geschäftseinrichtung genügten neben den zur dauerhaften Nutzung vorgesehenen Räumen minimalste Ausstattungsmerkmale wie Telefon und Schreibmöglichkeit.
113Aus diesem Grund hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit auch nur sehr geringe Betriebsausgaben, die er bei seinen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 jeweils pauschal mit 5 % der Einkünfte angegeben hat.
114Der Hebesatz für die Gewerbesteuer in D für das Jahr 2008 betrug 445 %.
1153. Tat 4 (Niederschlagung von Steuerrückständen)
116Der Angeklagte stellte sich im Vollstreckungsverfahren gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig über Jahre als vermögenslos dar und verschleierte seinen Wohnsitz. Hierdurch vereitelte er die Vollstreckung der geschuldeten Steuern und erreichte letztlich, dass das Finanzamt Köln-Süd am 9./16. Dezember 2008 Steuerrückstände in Höhe von 3.030.254,21 € (einschließlich Säumniszuschläge 4.936.407,66 €) niederschlug, wozu es ohne die unrichtigen Angaben des Angeklagten nicht gekommen wäre. Hierdurch hat der Angeklagte nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 418.626 € erlangt, da in dieser Höhe aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden.
117Im Einzelnen:
118a)
119Rechtsanwalt Q1, der damalige Rechtsanwalt des Angeklagten, teilte dem Finanzamt Frankfurt/Main II mit Schreiben vom 10. März 2000 mit, dass „Herr H3 seine Arbeitstätigkeit gesundheitsbedingt gänzlich eingestellt hat“, und bat darum, „das Umsatzsteuersignal ab dem Jahr 2000 zu löschen“.
120Gegenüber dem Finanzamt St. Augustin erklärte der Angeklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2003:
121„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 27.05.2003 teile ich Ihnen mit, dass ich derzeit aufgrund meines Alters und einer vor Jahren erlittenen schweren Verletzung aufgrund eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Sollte ich wieder tätig werden, werde ich Sie hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Übrigen bitte ich sie höflich, die Steuerakten an das für mich zuständige Finanzamt in Berlin-Reinickendorf mit der gleichzeitigen Bitte um Erteilung einer neuen Steuernummer zu senden.“
122Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2003 an das Finanzamt St. Augustin erklärte der Angeklagte u.a.:
123„Ich teile Ihnen heute nochmals mit, dass mit Abgabe der Steuererklärung für 2002 vom 16.01.2003 beim Finanzamt Sankt Augustin meine berufliche Tätigkeit beendet ist. Ich bin 69 Jahre alt, außerdem wurde mir bei einem nicht durch mich verursachten Unfall die Hüftpfanne zertrümmert. Es ist wahrscheinlich, dass ich auch in Zukunft nicht mehr tätig werden kann.“
124Mit Schreiben an das Finanzamt St. Augustin vom 16. August 2003 gab er erneut an, aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage zu sein, einer zielorientierten erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Ferner erklärte er sich bereit, auf die bestehenden Steuerschulden monatlich 100 € zu überweisen.
125Gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Süd erklärte der Angeklagte am 9. Mai 2005:
126„Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich das ich aus Gründen einer kontinuierlichen Pflege wegen eines unverschuldeten Unfalles (Hüftpfannen zertrümmert) im Jahre 1996 pflegebedürftig bin und wieder meinen früheren Wohnsitz eingenommen habe. Und zwar: H3 S-Ring in B, bei meiner Freundin W3. Ich bin in Berlin wieder unter meiner alten Steuernummer 17/299762014 geführt. Ich hoffe mit diesen Angaben gedient zu haben. Somit entfällt Ihre Vollstreckung an meinem früheren Wohnsitz, D-Weg, D.“
127In einem weiteren Schreiben an das Finanzamt Düsseldorf-Süd vom 9. März 2006 erklärte der Angeklagte u.a.:
128„Ich bin 72 Jahre alt, schwer Unfall geschädigt und werde demnächst persönlichen Konkurs anmelden mit Abgabe einer eidesstattlichen über meine Vermögensverhältnisse, damit sich der ganze Spuk in Luft auslöst“.
129Gegenüber dem Finanzamt Berlin-Reinickendorf wies der Angeklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2006 darauf hin, dass auf Grund einer erneuten Nachoperation (Hüftgelenk) sein Zustellungsbevollmächtigter in allen steuerlichen Angelegenheiten Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A1 in Wiesbaden sei.
130Mit Schreiben an das Finanzamt Berlin-Reinickendorf vom 14. Dezember 2006 erklärte Rechtsanwalt S2 für den Angeklagten, dass dieser zwischenzeitlich Rentner sei und bereit wäre, eine Ratenzahlungsvereinbarung von 100 € monatlich auf seine Steuerschulden einzugehen; dieses Geld werde von Familienangehörigen aufgebracht, die jedoch nur helfen, wenn die Eintragung für eine Passversagung im Bundeszentralregister unverzüglich gelöscht werde und der bei der Einwohnermeldebehörde Berlin noch befindliche Reisepass herausgegeben werde.
131Eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 100 € monatlich lehnte das Fiannzamt Köln-Süd, das die Steuerakten aus Berlin übernahm, mit Schreiben vom 14. Mai 2007 ab.
132Mit Schreiben an das Finanzamt Köln-Süd vom 3. Juli 2007 teilte der Angeklagte mit, dass er mit sofortiger Wirkung Herrn G1 zu seinem allein Zustellungs- und Vertretungsbevollmächtigten eingesetzt habe. Weiter führte er aus:
133„Wie Sie wissen, laboriere ich schon 6 Jahre an einem Hüftgelenkpfannenbruch und leide neuerdings auch an einer chronischen Bronchitis, die wahrscheinlich einen erneuten Wohnwechsel nach N oder S zu mindestens in der Nähe zur Nordsee notwendig macht.“
134Rechtsanwalt D3 teilte dem Finanzamt Köln-Süd am 25. Januar 2008 für den Angeklagten mit, dass der Angeklagte auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nunmehr seinen Wohnsitz in die W-Straße in W verlegt habe.
135Mit Schreiben an des Finanzamt Köln-Süd vom 17. Juni 2008 erklärte der Angeklagte u.a.:
136„Ihrem Wunsch entsprechend teile ich Ihnen mit, dass ich aus gesundheitlichen Gründen seit dem 15.06.2008 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe.“
137Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte der Angeklagte u.a. mit:
138„Leider lässt meine Krankheit in zunehmenden Alter und auch meine Leistungsfähigkeit nur noch eine eingeschränkte Tätigkeit zu.(…) Es ist auch im Prinzip davon auszugehen, dass ich auf Grund meiner Krankheit, ich bin 74 Jahre alt, keine weiteren aktive Leistung mehr bringen kann und gegebenenfalls mir noch ein oder zwei Honararansprüchen zustehen, aus Leistungen vergangener Jahre. Mein wirtschaftliches leben geht zu Ende und ich denke mein biologisches auch.“
139b)
140Die Angaben des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen waren bewusst unwahr, da er – wie oben für die Jahre 2004, 2007 und 2008 dargestellt – einer umfangreichen Maklertätigkeit nachging, aus der er erhebliche Einkünfte erzielte.
141Der Angeklagte gab für die Jahre 2004 bis 2007 Einkommensteuerklärungen ab, in denen er folgende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erklärte:
142- am 28. März 2006 für 2004: 1.165.000 €
143- am 18. August 2006 für 2005: 558.318 €
144- am 10. Mai 2007 für 2006: 267.241 €
145- am 25. März 2008 für 2007: 400.142 €
146Dies entsprach auch seinen tatsächlichen Einkünften.
147Die für die Vollstreckung zuständigen Finanzämter hatten von obigen Angaben in den Steuererklärungen keine Kenntnis.
148Die Einkünfte des Angeklagten für das Jahr 2008 beliefen sich auf 927.200 €.
149Der tatsächliche Wohnsitz des Angeklagten befand sich entgegen seinen unzutreffenden Angaben gegenüber den jeweiligen Finanzbehörden ab dem Frühjahr 2004 stets in dem Haus M-Straße in D.
150c)
151Aufgrund der bewusst falschen Angaben des Angeklagten war es dem Finanzamt Köln-Süd nicht möglich, wegen der Steuerrückstände in das Vermögen des Angeklagten zu vollstrecken. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen und zu seinem Wohnsitz führten dazu, dass die Oberfinanzdirektion Rheinland am 16. Dezember 2008 die Verfügung des Finanzamtes Köln-Süd vom 9. Dezember 2008 über die Niederschlagung von Abgabenrückständen in Höhe von 4.936.407,66 € (3.030.254,21 € Steuerschulden und 1.906.153,45 € Säumniszuschläge) genehmigte. Die Niederschlagung wäre ohne die Falschangaben des Angeklagten nicht erfolgt.
152d)
153Im Zeitpunkt der Niederschlagung (Dezember 2008) hätten die Finanzbehörden zumindest einen Betrag von 418.626 € beim Angeklagten vollstrecken können. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
154- Einkünfte 2008 927.200 €
155- ./. 5 % Betriebsausgaben 46.360 €
156- ./. geschuldete Einkommenssteuer und Soli 2008 280.848 €
157- ./. geschuldete Gewerbesteuer 2008 133.366 €
158- ./. Kosten für den Lebensunterhalt 48.000 €
159pfändbarer Betrag (= nicht gerechtfertigter Steuervorteil) 418.626 €
160Hinsichtlich der Einkünfte für das Jahr 2008, von denen pauschal 5 % Betriebsausgaben abgezogen wurden, wird auf die Feststellungen zu II. 2. b) und c) Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 wird auf die Berechnung unter IV. 2. und 3. Bezug genommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt des Angeklagten werden im Hinblick auf die Gesamtumstände zu seinen Gunsten auf einen recht hohen Betrag von monatlich 4.000 € geschätzt, sodass sich ein Jahresbetrag von 48.000 € ergibt.
161e)
162Der Angeklagte wusste, dass er zur Zahlung der Steuerrückstände und zu wahrheitsgemäßen Angaben über seine Vermögens- und Wohnverhältnisse verpflichtet ist. Er wollte durch seine unzutreffenden Angaben dauerhaft die Vollstreckung der Finanzbehörden in sein Vermögen verhindern und die Niederschlagung der Steuerrückstände erreichen.
163III.
164Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sich also weder zur Person noch zur Sache eingelassen.
1651.
166Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1984 und vom 30. Juni 1992 sowie des Amtsgerichts Bonn vom 12. Oktober 2010. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 23. Mai 2012 und auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1984 und vom 30. Juni 1992, des Amtsgerichts Bonn vom 12. Oktober 2010 und des Strafbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010.
1672.
168Der Angeklagte ist der Taten aufgrund der im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Beweismittel überführt.
169a)
170Die Feststellungen hinsichtlich der Tat 1 (Umsatzsteuer 2004) beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den Verträgen, den Quittungen und Kontoauszügen bezüglich der vom Angeklagten im Jahre 2004 erzielten Einnahmen sowie auf der vom Angeklagten für das Jahr 2004 abgegebenen Umsatzsteuererklärung vom 28. März 2006, darüber hinaus auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen C3 und N1. Diese Zeugen haben insbesondere übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte die Maklerleistungen bei der Vermittlung des Grundstücks W-Straße erbracht hat. Der Zeuge C3, der als Geschäftsführer der S1-GmbH an dem Geschäft beteiligt war, hat zudem die Feststellungen zur Anbahnung und Abwicklung des Grundstückskaufvertrages bestätigt. Die Aussagen sind glaubhaft, insbesondere stehen sie im Einklang mit den eingeführten Urkunden.
171Der Zeuge N1 hat im Übrigen die für dessen Maklerleistungen an den Angeklagten erbrachten Zahlungen bestätigt. Er hat nämlich bekundet, auf das Konto des Angeklagten bei der T6-Kasse insgesamt 647.000 € und auf das Konto der Tochter des Angeklagten, T1, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 256.200 € überwiesen zu haben. Auch die Barabhebungen von seinem Konto bei der D1-Bank B über jedenfalls insgesamt 88.000 € und die Barauszahlungen an den Angeklagten hat er glaubhaft in Übereinstimmung mit den Barauszahlungsbelegen bestätigt. Die Zahlungsflüsse hat im Übrigen auch der Zeuge L1, der als Polizeibeamter die Ermittlungen bezüglich der W-Straße geführt hat, bestätigt.
172Dass der Angeklagte unrichtige Angaben zur Umsatzsteuer für das Jahr 2004 gemacht hat, ergibt sich aus der Umsatzsteuererklärung vom 28. März 2006, die vom Angeklagten stammt. Die Kammer hat die Unterschrift auf der Umsatzsteuererklärung 2004 (rechts unten im Stempel des Steuerberater) und die Unterschriften auf weiteren Urkunden, die auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 25. Oktober 2012 aufgeführt sind, in Augenschein genommen und wegen ihrer starken Ähnlichkeiten als von derselben Person stammend angesehen. Hierbei handelt es sich um die Unterschrift des Angeklagten, da der Zeuge N1 bestätigt hat, dass der Namenszug unter der Rechnung vom 27. Dezember 2004 (Bl. 3138 FA 8) und unter dem Barauszahlungsbeleg vom 14. Dezember 2004 (Bl. 1073 d.A.) – beide Urkunden wurden auch in Augenschein genommen – vom Angeklagten herrührt.
173b)
174Die Feststellungen in Bezug auf die Taten 2 und 3 (Einkommensteuer und Gewerbesteuer 2008) beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schriftverkehr bezüglich der Objekte „T8-Areal“ und „J1“ in D, den diesbezüglich eingeführten Rechnungen, darüber hinaus den Kontoauszügen des Anderkontos des Rechtsanwalts G1 sowie auf den eingeführten Quittungen. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte im Jahr 2008 für Maklerleistungen insgesamt 927.200 € vereinnahmt hat. Des Weiteren beruhen die Feststellungen hinsichtlich des Objektes „T8-Areal“ auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X4, der für die D2 als Verkäuferin des Objektes die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt hat. Er hat insbesondere glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte als Makler aufgetreten ist und für seine Vermittlungsleistung 635.650 € erhalten hat.
175Die Feststellungen hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagte, seiner Wohnadresse M-Straße in D, der Einrichtung der Wohnung und ihrer Nutzung durch den Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin F1. Sie hat auch bestätigt, dass der Angeklagte sie (F1), O1 und den Zeugen N1 als „Strohleute“ bzw. „Geldempfangsstellen“ eingesetzt hat. Auch die Einrichtung des Anderkontos durch Rechtsanwalt G1 – so die Zeugin F1 – und die damit verbundene Verschleierung der Zahlungsströme geht auf die Veranlassung des Angeklagten zurück. Sie hat auch glaubhaft die an den Angeklagten im Jahr 2008 für Maklertätigkeiten geleisteten Zahlungen bestätigt.
176Die Schätzgrundlage für die Betriebsausgaben („5 % pauschal vom Nettobetrag“) ergibt sich aus den Aufstellungen des Angeklagten („Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 und 2000“) und seinem Schreiben an das Finanzamt Frankfurt vom 3. September 2002 bezüglich des Jahres 2001, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Im Übrigen hat die Zeugin F1 bestätigt, dass der Angeklagte lediglich geringfügige sachliche und personelle Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Maklertätigkeit hatte. So hat sie bekundet, dass sie selbst für ihre Tätigkeit als „Reisesekretärin“ jahrelang kein Gehalt bekommen hat, sondern vom Angeklagten nur Spesen erstattet wurden.
177Der Hebesatz für die Gewerbesteuer (445 %) ergibt sich aus § 5 Ziffer 2 der in der Hauptverhandlung verlesenen Haushaltssatzung der Stadt Düsseldorf für das Jahr 2008.
178c)
179Die Feststellungen hinsichtlich der Tat 4 (Niederschlagung von Steuerrückständen) beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben des Angeklagten und seiner Anwälte an die jeweiligen Finanzbehörden, der Niederschlagungsverfügung des Finanzamtes Köln-Süd vom 9. Dezember 2008 und der Genehmigung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 16. Dezember 2008. Ferner beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Kausalität der vom Angeklagten in seinen Schreiben getätigten falschen Angaben zu seinem Wohnsitz und seinen Einkommensverhältnissen für die Niederschlagung auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen T9, B1 und T10, die für das Finanzamt Köln-Süd tätig bzw. für die Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion Rheinland zuständig waren. Insbesondere haben die im Vollstreckungsverfahren als Sachbearbeiter tätigen Zeugen T9 und T10 übereinstimmend bekundet, dass die Niederschlagung ohne die Falschangaben des Angeklagten nicht erfolgt wäre.
180Dass der Angeklagte entgegen seinen Angaben in den Jahren 2004 bis 2008 über hohe Einkünfte verfügte, ergibt sich aus den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 und für das Jahr 2008 aus den unter b) genannten Beweismitteln. Der Zeuge L2, der als Steuerfahnder tätig war, hat angegeben, dass die tatsächlichen Einkünfte mit den Angaben in diesen Einkommensteuererklärungen des Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmten. Die Zeugin F1 hat bestätigt, dass der Angeklagte – entgegen seinen Angaben gegenüber den Finanzbehörden – ab dem Frühjahr 2004 stets im Haus M-Straße in D wohnte. Dort ist er – so der Zeuge L1 – im Juli 2010 auch verhaftet worden.
181d)
182Die Festellungen zum Vorsatz beruhen auf den objektiven Umständen zum äußeren Tatgeschehen, der Aussage der Zeugin F1 und den Rückschlüssen, die die Kammer hieraus gezogen hat. Der Angeklagte ist seit Jahrzehnten als Makler tätig und wurde von den Zeugen C3, N1, F1 und X4 als sehr geschäftserfahren dargestellt. Er war auch steuerrechtlich durch Rechtsanwälte und Steuerberater beraten und gab im Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb in der Vergangenheit Steuererklärungen ab. Der Angeklagte ist zudem zweifach in den Jahren 1984 und 1992 wegen Steuerhinterziehung zu Haftstrafen verurteilt worden. Er kannte also seine steuerlichen Pflichten und den Steueranspruch der Finanzbehörden bezüglich aller Steuerarten dem Grunde und der Höhe nach. Die Zeugin F1 hat im Übrigen bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, er wolle mit Steuerschulden in Höhe von 20 Mio. € ins Grab gehen. Sie hat den Angeklagten als einen Menschen beschrieben, der es ausnahmslos abgelehnt habe, Ansprüchen der öffentlichen Hand zu bedienen. So habe er weder „Knöllchen“ für Falschparken noch Müllgebühren für das Haus M-Straße an die Stadt Düsseldorf gezahlt. Demnach wollte der Angeklagte Steuern verkürzen bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen.
183IV.
184Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen strafbar gemacht.
1851.
186Hinsichtlich der Tat 1 (Umsatzsteuer 2004) ergibt sich die Strafbarkeit aus § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG. Der Angeklagte hat in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 vom 28. März 2006 lediglich steuerbare und steuerpflichtige Nettoumsätze in Höhe von 21.551 € angegeben, obwohl er Umsätze in Höhe von 991.200 € erzielt hat. Somit hat er über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und Steuern in Höhe von 133.269,08 € verkürzt.
187a)
188Nach § 18 Abs. 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr – bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Der Angeklagte hat hier selbstständig eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, indem er als Makler provisionspflichtige Vermittlungsleistungen erbracht hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterlagen die Provisionen als „sonstige Leistungen“ der Umsatzsteuer (BFHE 100, 334 - zitiert nach juris).
189Dabei sind Steuern in Höhe von 133.269,08 € verkürzt worden. Denn der Angeklagte erzielte im maßgeblichen Jahr 2004 Umsätze in Höhe von 991.200 €, wobei zu seinen Gunsten von einem Bruttoumsatz ausgegangen wird. Soweit in der Anklageschrift (Seite 9) einer weiterer Umsatz in Höhe von 10.000 € („Überweisung über die Firma N2“) aufgeführt ist, hat die Kammer diesen Umsatz außen vor gelassen. Denn es konnte nicht hinreichend aufgeklärt werden, ob dieser Überweisung ein steuerbarer Umsatz zugrunde liegt. Ebenso hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Berechnung der Umsatzsteuer nur die tatsächlich an ihn geflossenen Beträge berücksichtigt.
190In seiner Umsatzsteuererklärung vom 28. März 2006 gab der Angeklagte für das Jahr 2004 nur Umsätze in Höhe von 21.551 € an, wobei es sich um einen Nettoumsatz handelt. Bei der folgenden Berechnung wird dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der erklärte Umsatz in den tatsächlichen Umsätzen enthalten ist.
191Gemäß § 12 Abs. 1 UStG a.F. betrug der Steuersatz im Jahr 2004 16 %, da es sich nicht um Umsätze handelte, die nach § 12 Abs. 2 UStG a.F. einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % unterlagen. Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 16 % ergeben sich bei vom Angeklagten erzielten Bruttoprovisionen in Höhe von 991.200 € ein Umsatz von netto 854.482,76 € und eine Umsatzsteuer in Höhe von 136.717,24 €. Da bei einem bisher erklärten Nettoumsatz in Höhe von 21.551 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 3.448,16 € erklärt worden ist, war dieser Betrag von den 136.717,24 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 133.269,08 € errechnet (991.200 : 116 x 16 ./. 3.448,16).
192Die Kammer hat keinen Anlass, bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer Vorsteuern zu berücksichtigen. Es sind keine Rechnung des Angeklagten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, aufgefunden worden. Auch der Angeklagte selbst hat in seiner Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2004 keine Vorsteuern angegeben.
193b)
194Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
195Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB belief sich die Verjährungsfrist – zunächst – auf fünf Jahre, da die Tat nach § 370 Abs. 1 AO im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert ist. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben besonders schwere Fälle, etwa nach § 370 Abs. 3 AO, bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht. Verjährungsbeginn war der Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung am 28. März 2006, da sie mit einer positiven Zahllast endete (vgl. Klein/Jäger, AO, 11. Aufl. § 376 Rn. 37). Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist wäre die Tat daher grundsätzlich am 29. März 2011 verjährt gewesen. Jedoch ist am 25. Dezember 2008 § 376 Abs. 1 AO n.F. in Kraft getreten, wonach in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Diese Verjährungsfrist gilt nach Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Für die Frage der Verjährung kommt es daher nicht darauf an, ob der Täter bei Tatbegehung ein Regelbeispiel verwirklicht hat, sondern ob die Tat bei Inkrafttreten des geänderten § 376 AO bereits verjährt war. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, greift die verlängerte Verjährungsfrist ein, wenn die Tat einem der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelbeispiele entspricht, denn auf diese verweist nun die Verjährungsnorm. Damit kommt eine zehnjährige Verfolgungsverjährung auch in Fällen in Betracht, die bei Tatbegehung noch keinem Regelbeispiel entsprochen haben (Klein/Jäger, a.a.O., Rn. 14; vgl. auch Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke, § 376 AO Rn. 10; a.A. Franzen/Gast/Joecks, 7. Aufl., § 376 Rn. 14e).
196Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird. Anderenfalls könnte dies zu erheblichen praktischen Problemen führen, da erst nach einer langen Beweisaufnahme geklärt werden könnte, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt oder nicht (vgl. Klein/Jäger, a.a.O., Rn 11 m.w.N.).
197Vorliegend hat der Angeklagte Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F.) verkürzt, da die 100.000 €-Grenze mit einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 133.269,08 € weit überschritten worden ist, ohne dass es auf das subjektive Element des groben Eigennutzes nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. ankäme.
198Die Strafverfolgung verjährt somit – unabhängig von Unterbrechungshandlungen – erst am 29. März 2016.
1992.
200Hinsichtlich der Tat 2 (Einkommensteuer und Soli 2008) ergibt sich die Strafbarkeit aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 25 EStG, § 56 EStDV, § 2 SolZG. Der Angeklagte hat keine Einkommensteuererklärung abgegeben, obwohl er Einkünfte in Höhe von 927.200 € erzielte. Somit hat er die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und Steuern in Höhe von 280.847,33 € (266.206 € Einkommensteuer und 14.641,33 € Solidaritätszuschlag) verkürzt.
201a)
202Die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit des Angeklagten als Makler betrugen 927.200 €. Hiervon waren zu seinen Gunsten Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Einkünfte (= 46.360,00 €) in Abzug zu bringen, sodass sich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 880.840 € ergeben. Die Kammer hat die Betriebsausgaben im Wege der Schätzung ermittelt und als Schätzgrundlage die Angaben des Angeklagten in den Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 zugrunde gelegt, in denen er pauschal Betriebsausgaben in dieser Höhe angegeben hat. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Angeklagte noch geringere Betriebsausgaben hatte, da er weder über ein Büro verfügte noch Personalkosten anfielen.
203b) Zur Berechnung
204(1) des zu versteuernden Einkommens:
205Einkünfte aus Gewerbebetrieb 880.840 €
206./. Altersentlastungsbetrag 1.900 €
207Gesamtbetrag der Einkünfte 878.940 €
208./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €
209zu versteuerndes Einkommen 878.904 €
210(2) der Einkommenssteuer:
211tarifliche Einkommenssteuer (0,45 x 878.904 € ./. 15.414 €) 380.092 €
212./. Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb 113.886 €
213Einkommensteuer 266.206 €
214(3) des Solidaritätszuschlags
2155,5 % der Einkommensteuer 14.641,33 €
216insgesamt 280.847,33 €
217c) Zur Erläuterung
218Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendete, § 24a S. 3 EStG. Entsprechend der Tabelle nach § 24a S. 5 EStG war bei dem 78-jährigen Angeklagten der Höchstbetrag von 1.900 € in Abzug zu bringen.
219Nach § 10c Abs. 1 EStG war ferner ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € abzuziehen.
220Gemäß § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG (Fassung für Veranlagungszeitraum 2008) beträgt bei einem zu versteuernden Einkommen von 878.904,00 € die tarifliche Einkommensteuer 380.092 € (0,45 x 878.904 € ./. 15.414 €).
221Hiervon abzuziehen war eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Nach dieser Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften – wie vorliegend – aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag). Gemäß § 11 Abs. 2 GewStG beträgt diese Steuermesszahl für den Gewerbeertrag 3,5 %. Bei einem Gewerbeertrag, der auf volle 100 € abzurunden ist (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG) abzüglich des Freibetrages von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) errechnet sich ein Messbetrag von 29.970 € (880.800 € ./. 24.500 € x 3,5 %). Das 3,8-fache dieses ermittelten Gewerbesteuer-Messbetrages ergibt dann den Betrag in Höhe von 113.886 €, der nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG von der Einkommensteuer in Abzug zu bringen war.
222Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 S. 1 SolZG 5,5 % der berechneten Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG)
2233.
224Hinsichtlich der Tat 3 (Gewerbesteuer 2008) hat sich der Angeklagte gemäß § 370 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 14a GewStG, § 25 GewStDV strafbar gemacht, da er entgegen seiner Verpflichtung keine Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrages abgegeben hat. Damit hat er die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und einen Steuervorteil in Höhe von 133.366 € erlangt.
225Der Angeklagte war als Unternehmer gemäß § 5 GewStG Steuerschuldner für das von ihm betriebene Maklergewerbe. Hierbei handelte es sich um einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 GewStG, der auch im Inland – nämlich im Haus M-Straße in D – über eine Betriebsstätte verfügte (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 14 K 4841/05 G - zitiert nach juris).
226Zur Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages wird auf obige Ausführungen zu 2. c) Bezug genommen; er beläuft sich auf 29.970 €. Aufgrund des für die Stadt Düsseldorf geltenden Hebesatz (§ 16 Abs. 1 GewStG) gemäß der Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 445 % ergibt sich hinsichtlich der Gewerbesteuer eine Steuerverkürzung von gerundet 133.366 € (29.970 € x 445 %).
2274.
228Hinsichtlich der Tat 4 (Niederschlagung von Steuerrückständen) hat der Angeklagte eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangen, indem er durch unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden im Vollstreckungsverfahren am 9./16. Dezember 2008 die Niederschlagung von Steuerrückständen in Höhe von 3.030.254,21 € (einschließlich Säumniszuschläge 4.936.407,66 €) errreichte. Hierdurch hat der Angeklagte nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 418.626 € erlangt, da in dieser Höhe aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden.
229Auch im Beitreibungsverfahren, d.h. im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, können nicht gerechtfertigte Steuervorteile etwa dadurch erlangt werden, dass die an sich mögliche Zwangsvollstreckung durch falsche Angaben des Steuerschuldners verzögert oder das Vollstreckungsergebnis durch ein steuerunehrliches Verhalten geschmälert worden ist (vgl. BGH NStZ 1998, 572; BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 1 StR 26/12 - zitiert nach juris, jeweils m.w.N). Dies setzt Kausalität zwischen den unzutreffenden Angaben und den unterlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen voraus, die zum steuerlichen Vorteil beim Vollstreckungsschuldner führen.
230Der Angeklagte hat hier durch sein Verhalten – falsche Angaben zu seinen Einkünften und zu seinem Wohnsitz – die Niederschlagung kausal herbeigeführt und so dauerhaft die Vollstreckung in sein Vermögen verhindert, obwohl pfändbare Habe in Höhe von 418.626 € vorhanden war. Bei der Berechnung dieses Betrages (vgl. UA S. 22) hat die Kammer – ausgehend von den Einkünften für 2008 – neben den Betriebsausgaben und den Kosten für den Lebensunterhalt die für das Jahr 2008 geschuldeten Steuern in Abzug gebracht, da sie im Rahmen einer fiktiven Betrachtungsweise zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er die Steuern – gegebenenfalls im Wege der Vollstreckung – gezahlt hätte.
2315.
232Der Angeklagte hat in allen vier Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
233V.
234Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen:
2351.
236Der Strafrahmen für die Tat 1 ist § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Einen besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. hat die Kammer verneint, da zum subjektiven Element des groben Eigennutzes keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden konnten.
237Hinsichtlich der weiteren Taten 2, 3 und 4, die nach dem 31. Dezember 2007 begangen bzw. beendet wurden, ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F. ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass im Fall 4 eine sukzessive Begehungsweise (vgl. hierzu BGH NStZ 1998, 572) in Betracht kommt und ein Großteil der Tatdauer – alle Handlungen, die vor dem 1. Januar 2008 begangen wurden – in den Geltungsbereich der geringeren Strafandrohung gemäß § 370 Abs. 1 AO fällt , während nur etwa sechs Monate auf den Bereich der erhöhten Strafandrohung entfallen. Maßgeblich ist in einem solchen Fall gemäß § 2 Abs. 2 StGB zwecks einheitlicher Beurteilung des Geschehens die bei Beendigung der Tat geltende Strafandrohung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F.). Hierin ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu sehen, wenn bei der Strafzumessung – diesen Umstand berücksichtigt die Kammer ausdrücklich – die Teilakte, die vor der Sanktionsverschärfung lagen, nur mit dem Gewicht zu Buche schlagen, das ihnen früher tatsächlich zukam (BayObLG NJW 1996, 1422; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 2 Rn. 3).
238Der Angeklagte hat in diesen Fällen das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F. erfüllt. Bei der Prüfung, ob die jeweilige Tat als besonders schwerer Fall im Sinne der Vorschrift einzuordnen ist, hat sich die Kammer insbesondere – aber nicht ausschließlich – an den Hinterziehungsbeträgen orientiert, die jeweils – zum Teil erheblich – die hier maßgebliche 100.000 €-Grenze übersteigen. Sie ist in diesen Fällen von einer Steuerverkürzung bzw. einem nicht gerechtfertigten steuerlichen Vorteil in großem Ausmaß ausgegangen.
239Es besteht kein Anlass, aufgrund einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend aufgeführten Umstände die Indizwirkung für das Vorliegen des Regelbeispiels entfallen zu lassen und auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zurückzugreifen.
240Zu Gunsten des Angeklagten ist – in erhöhtem Maße – sein hohes Alter von 78 Jahren und die damit einhergehende besondere Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen. Die Kammer sieht auch, dass dem Angeklagten unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich die Chance verbleiben muss, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BGH NStZ 2006, 500). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte infolge seines hohen Alters sowie der im Jahre 1996 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Hüftverletzung in einem schlechten Allgemeinzustand befindet. Für den Angeklagten spricht darüber hinaus, dass die Taten – insbesondere die Umsatzsteuerhinterziehung – bereits längere Zeit zurück liegen. Bei der Tat 4 wird mildernd berücksichtigt, dass nur ein geringer Teil (ca. sechs Monate) der Tatdauer in den Geltungsbereich des Regelbeispiels fällt, während der überwiegende Teil der Tatbegehung im Zeitraum begangen wurde, in dem der Normalstrafrahmen galt.
241Gegen den Angeklagten spricht die Höhe der jeweiligen Hinterziehungsbeträge (insgesamt knapp 1 Mio. €) und der Umstand, dass er bereits in erheblichem Maße – hinsichtlich der Verurteilungen vom 22. Oktober 1984 und 30. Juni 1992 auch einschlägig – vorbestraft ist und er bereits mehrfach inhaftiert war. Weiterhin ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass er mit ganz erheblicher krimineller Energie jahrelang systematisch zum Nachteil der Finanzbehörden gehandelt hat. So hat er bei den Taten 1, 2 und 3 bewusst Strohleute (N1, O1 und F1) eingesetzt und ein Rechtsanwalt-Anderkonto benutzen lassen, um Zahlungsströme zu verschleiern. Damit hat er ein besonders planmäßiges Vorgehen bei der Durchführung der Taten gezeigt. Bei der Tat 4 war strafschärfend zu sehen, dass der Angeklagte die Niederschlagung von Steuerrückständen durch unterschiedliche Verhaltensweisen erreichte, die sich über einen langen Zeitraum hinzogen.
2422.
243Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die zuvor genannt wurden, berücksichtigt und abgewogen. Sie hält danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
244- Tat 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
245- Tat 2: Freiheitsstrafe von drei Jahren,
246- Tat 3: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,
247- Tat 4: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
248Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, oben bereits erörterten, strafschärfenden und strafmildernden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitstrafe von
249vier Jahren und zehn Monaten
250für tat- und schuldangemessen.
251Hierbei hat sie insbesondere nochmals das hohe Alter des Angeklagten, seinen schlechten Gesundheitszustand und die besondere Haftempfindlichkeit mildernd berücksichtigt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist auch in besonderem Maße mildernd berücksichtigt worden, dass der Angeklagte trotz seines hohen Alters im Grundsatz die Chance haben muss, wieder in Freiheit zu gelangen.
252Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass die beiden Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 1. April 2010 (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen) und das Amtsgericht Bonn vom 12. Oktober 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten), deren Vollstreckung jeweils bereits erledigt ist, nicht mehr gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden können und einen Härteausgleich vorgenommen. Denn die Benachteiligung des Angeklagten durch eine entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Gesamtstrafe vorzunehmen (BGH NJW 2011, 868 m.w.N.).
253VI.
254Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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