Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 007 Qs 31/12 138 Gs - 70 Js 2221/12 -230/12 Amtsgericht Düsseldorf
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung am 05.07.2012 rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
1
G r ü n d e
3I.
4Mit Schreiben vom 19.01.2012 ging bei der Polizei Düsseldorf eine Strafanzeige der Firma B. GmbH & Co. KG ein, die das Internet Chat Portal „C.de“ betreibt. Im Chatfenster des Chatangebotes befindet sich ein sogenannter „Notrufbutton“, mit dem Störungen durch andere Nutzer gemeldet werden können. Nach dem vorgenannten Schreiben soll der Inhaber der Mailadresse D. de aufgrund eines Notrufs vom 09.10.2011 durch eine laut Profil 12-jährige Nutzerin aufgrund einer Nachricht des Inhalts „hast du vll lust mich über cam zu shene? xP“ gemeldet worden sein. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass zu dieser Mailadresse insgesamt 13 Nutzernamen sowie 53 Notrufe durch andere Nutzer in der Vergangenheit angefallen seien. Danach soll der Nutzer, der angeblich 15 Jahre alt und männlich sein soll, u.a. durch folgende Fragen aufgefallen sein:
5Am 03.10.2011 soll er einen zehn Jahre alten Gesprächspartner gefragt haben: „hast du vll lust mich über cam zu sehen? xP“, „willste uch mehr sehen als gesicht?“, „zeigste was?“;
6am 25.09.2011 soll er einer dreizehnjährigen Gesprächspartnerin angeboten haben „zeige was du möchtest :p“, „magste sehen?“, „mich“, „über cam“, „haschte lust?“;
7am 21.09.2011 soll er eine zehnjährige Gesprächspartnerin gefragt haben „hast du vll lust mich über cam zu sehen? xP“.
8Als Nutzer der IP Adresse konnte im Folgenden der Beschuldigte ermittelt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschuldigten an. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, sich auf dem Internetchatportal E. de Kindern und Jugendlichen in sexuell offensiver Weise genähert zu haben. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 05.07.2012 an der Wohnanschrift des Beschuldigten, an der neben seiner Ehefrau auch der 15-jährige Sohn sowie eine Tochter wohnen, vollstreckt. Der Sohn gab an, dass er selber auch ein F. profil habe. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u. a. Laptops, externe Festplatten, Handys und weitere PC-Hardware sichergestellt. Gegen diese Durchsuchung wendet sich der Beschuldigte mit der Beschwerde vom 06.07.2012. Er macht geltend, dass keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen seien, dass er der Urheber der Emails sei. Darüber hinaus läge kein Tatverdacht für eine Straftat nach § 176 StGB vor.
9II.
10Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO) und führt auch in der Sache zum Erfolg.
111.
12Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Grundsätzlich dienen Rechtsbehelfe zwar der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann (BVerfG NJW 1997, 2163). Ein solcher Fall eines tiefgreifenden, aber abgeschlossenen Grundrechtseingriffs liegt insbesondere bei einer bereits vollzogenen Wohnungsdurchsuchung vor (vgl. BVerfG NJW 1999, 273). Hier ist trotz der prozessualen Überholung eine Beschwerde nicht unzulässig, sondern es ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls festzustellen.
132.
14Die Beschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung ergibt, dass die angefochtene Durchsuchung nicht rechtmäßig war. Dahinstehen kann insoweit, ob der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf mangels hinreichender Bestimmtheit bereits formell zu beanstanden ist, da sich sämtliche Tatsachen, die den Tatvorwurf stützen, nicht aus ihm ergeben (vgl. hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2009, 11 Qs 13/09). Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 105, 102 StPO. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Durchsuchungsanordnung setzt voraus, dass der Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat vorliegt, die Durchsuchung der Ergreifung der Person des Beschuldigten oder dem Auffinden von Beweismitteln dient und ihre Anordnung verhältnismäßig ist. An diesen Voraussetzungen gemessen war der Beschluss vom 24.05.2012 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen.
15Es fehlt an einem Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat gemäß § 176 Abs. 4 StGB. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB setzt die Absicht voraus, das Kind zu sexuellen Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder zur Duldung sexueller Handlungen zu bringen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 176 RN 14a). Dass und ggf. welche sexuellen Absichten mit den vg. Emails verfolgt wurden, ist indes nicht erkennbar. Allein die Frage bzw. Aufforderung „zeigste was?“, „zeige was du möchtest“ muss sich – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht zwingend auf eine sexuelle Handlung beziehen. Da die Emails demzufolge keinerlei eindeutigen pornografischen Inhalt (vgl. insoweit Fischer, a.a.O., § 176 RN 16) aufweisen, besteht auch kein Tatverdacht für eine Strafbarkeit gemäß § 176 Absatz 4 Nr. 4 StGB. Dass es bereits zu sexuellen Entblößungshandlungen, die eine körperliche Nähe nicht voraussetzen (vgl. Fischer, a.a.O., § 176 RN 9), gekommen ist bzw. zu solchen unmittelbar angesetzt wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, so dass auch ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat gemäß §§ 176 Absatz 4 Nr. 1 und Abs. 6, 22, 23 StGB ausscheidet. Gleiches gilt für einen Tatverdacht nach § 183 StGB, der zudem die körperliche Anwesenheit des Täters voraussetzt (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 183 RN 5).
16III.
17Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Absatz 1 StPO.
18Ausgefertigt:
19F, Justizobersekretärin
20als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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