Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 007 Ks-10 Js 72/12-25/12 U.
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Gegen ihn wird auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen, jedoch trägt der Angeklagte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB.
1
Gründe:
3A.
4Der zur Tatzeit 16 Jahre alte, strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte wuchs als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen in seinem Heimatland Afghanistan auf, zunächst mit zwei jüngeren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt der Eltern. Zu einer staatlichen Schule ging er nicht, besuchte aber für anderthalb Jahre die Koranschule, wo er vorwiegend mit dem Auswendiglernen von Korantexten befasst war, mit der arabischen Schrift aber nur unzureichend vertraut gemacht wurde. Nachdem sein Vater vor etwa fünf Jahren von einer unbekannten Tätergruppe erschossen worden war, sorgte sich die Mutter zunehmend um auch seine, des Angeklagten, Sicherheit. Sie sprach mit ihm auch über ihre Befürchtung, dass er in den Unruhen des Landes wie sein Vater umgebracht werden könne und diese Gefahr mit seinem fortschreitenden Alter immer größer werde. Sie organisierte deshalb seine Ausreise, die den Angeklagten ohne Begleitung Angehöriger im Mai 2010 nach Deutschland führte. Hier sprach er zuerst in Düsseldorf vor, erhielt als unbegleiteter Minderjähriger einen Vormund, aufgrund seines mit Vollendung des 16. Lebensjahres - frühestmöglich - gestellten Asylantrags eine auf zunächst drei Jahre bemessene Aufenthaltsbewilligung. Er war zunächst in einem Heim untergebracht, fand dann im Rahmen der Jugendhilfe jedoch bis zu seiner Inhaftnahme Unterkunft in einer betreuten Wohngruppe. Monatlich 250,-- € standen ihm aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung.
5Nach seiner Ankunft in Düsseldorf ging er zunächst für etwa ein Jahr - wegen fehlender Sprachkenntnisse - in die so genannte Seiteneinsteigerklasse einer Hauptschule und wechselte dann auf ein Berufskolleg, wo er zurzeit seiner Inhaftierung die neunte Klasse besuchte. Er hat mittlerweile Deutsch zu sprechen gelernt, kann das aber noch nicht fließend. Deutsch zu schreiben fällt ihm schwerer als es zu sprechen. Seine Freizeit füllte er vorwiegend durch sportliche Betätigungen aus, spielte Fußball, Tischtennis und besonders ambitioniert Kricket, letzteres mit großem Erfolg in einem Verein in Köln.
6Nach hier seit dem 3.2.2012 vollzogener Untersuchungshaft ist er seit dem 5.9.2012 in einer Jugendhilfeeinrichtung einstweilen untergebracht. Dort hat er sich gut eingelebt, kommt mit Gruppenmitgliedern und Betreuern gut zurecht. Da ihm wegen noch unzureichender Sprachkenntnisse derzeit ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist, absolviert er ein die Verrichtung heiminterner Aufgaben beinhaltendes so genanntes Arbeitstraining, bei welchem er sich bereitwillig und engagiert zeigt. Anweisungen der Betreuer befolgt er. In der Gruppe wirkt er ausgleichend. Besuch erhält er wegen fehlender familiärer Kontakte lediglich ab und an von einem Freund aus seiner ehemaligen Wohngruppe. Bei der Ausnutzung von Lockerungen zeigt er sich verlässlich. Grundsätzlich beachtet er die in der Einrichtung geltenden Regeln, ist bislang auch erst durch einen Verstoß - Mitrauchen eines Joints - aufgefallen.
7Kontakte zu Drogen hatte der Angeklagte im Übrigen nicht. Sein Ziel ist die Erlangung eines hiesigen Schulabschlusses. Er möchte in Deutschland bleiben.
8B.
9Den Tatvorabend, 7.1.2012, verbrachte der Angeklagte jedenfalls anfangs allein in seiner Wohnung. Es ist möglich, dass er traurig gestimmt war, an seine Familie in Afghanistan dachte und über deren Schicksal grübelte, auch über seine eigene Einsamkeit in Deutschland nachsann. Diese Trübsal kann ihn derart betroffen haben, dass er, was die Kammer letztlich nicht ausschließen kann, entgegen seinen Gewohnheiten, als praktizierender Moslem weitgehend auf Alkohol zu verzichten und sich - erst seit ein paar Monaten - an Wochenenden mal zwei bis drei Bier, nie Spirituosen, zu erlauben, ab spätestens 23:30 Uhr des Abends dem Alkohol zusprach, erstmals überhaupt Wodka trank, gleich eine Halbliterflasche mit 40 Vol % Alkohol zur - maximal- Hälfte leerte. Seine Wehmut war mit einem Schlag verflogen, als ihn kurz nach Trinkbeginn sein Freund M. B. anrief und sich mit ihm in der Altstadt Düsseldorfs zum Feiern verabredete. Er fühlte sich jetzt nicht müde und sagte sofort zu, verließ die Wohnung gegen Mitternacht und fuhr mit der Straßenbahn in die Stadt, wo er den Zeugen B. schnell fand, sie sich besprachen und übereinkamen, in die im Keller des Hauses Bolker Straße 37 gelegene Diskothek A. zu gehen. Da der Angeklagte dort schon einmal war, wusste er um die am Eingang erfolgenden Personenkontrollen. Weil er ein Messer dabeihatte, war ihm klar, dass er das vor den Sicherheitskräften verbergen musste, er bei Auffindung nicht ins Lokal gelassen würde. Deshalb nahm er es aus seiner Tasche und verstaute es in seinem rechten sportlich halbhohen Freizeitschuh, fußinnenseitig, hochkant am Knöchel aufgestellt, möglicherweise unter dem Strumpf, jedenfalls verdeckt durch das darüber gezogene Hosenbein. Nachdem er diese Vorkehrung getroffen hatte, erhielten er und B. um 00:39 Uhr des 8.1.2012 Einlass in die Diskothek.
10Drinnen trafen sie Landsleute, zumindest ihre Schulkameraden H. E. und M. Q., welche sie kurz begrüßten, es dabei aber beließen und sich ihnen fernhielten, weil sie nicht stören wollten. Die waren nämlich in Begleitung zweier Mädchen, den Zeuginnen K. und P., um die sie sich nach der Vorstellung des Angeklagten mit ungeteilter Aufmerksamkeit kümmern sollten. Er selbst, der Angeklagte, verbrachte nun, nicht immer an der Seite B. `s, eine angenehme Zeit in der Diskothek, tanzte wiederholt und ausgiebig, trank nicht ausschließbar auch Bier, keinesfalls aber mehr als vier Flaschen zu 0,33 l (Becks, 5 Vol % Alkohol), weshalb er durch die Gesamtmenge womöglich getrunkenen Alkohols bei Tatbegehung möglicherweise enthemmt, in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sein mag. Er bekam nicht mit, dass an anderer Stelle im Lokal E. in einen - von ihm selbst ausgelösten - Streit mit dem Zeugen Muhamad M. K., einem 22 Jahre jungen Iraker, geriet. Der, M. K., hatte zur von vielen Gästen umstandenen Theke gewollt, um sich Getränke zu bestellen, hatte in der räumlichen Enge die beiden Begleiterinnen E. freundlich gebeten, doch mal kurz beiseitezutreten und ihn zur Theke durchzulassen. Die Zeuginnen K. und P. hatten das auch als durchaus freundliche Bitte empfunden, nicht jedoch E. Der hatte darin - zu Unrecht - einen Versuch M. K. `s gesehen, mit "seinen" Mädchen anzubandeln, hatte sich vor M. K., Gesicht zu Gesicht, aufgebaut, den angefahren, worauf der beschwichtigt hatte, er brauche keine Angst zu haben, er wolle die Mädchen nicht klarmachen. E. hatte jedoch insistiert, er solle aufpassen, worauf M. K. geantwortet hatte, er solle selber aufpassen, um ihm dann unmittelbar einen Kopfstoß ins Gesicht u versetzen. Im anschließenden Gerangel waren beide zu Boden gefallen und E. - am Boden - von dem Begleiter M. K.`s, dem Zeugen A. G., noch gegen den Oberkörper getreten worden.
11Diese Rauferei hatte nicht lange gedauert. Es waren sofort ein Kellner, der Zeuge A., und Sicherheitskräfte zur Stelle gewesen, die die Streithähne - nur E. und M. K. - gegriffen und getrennt, des Lokals verwiesen und sie auch gleich zum Ausgang begleitet hatten, um sie - wie üblich, nämlich eine Fortführung des Streits draußen zu vermeiden - nacheinander die Treppe hoch und vor die Tür zu bringen. Das hatten sie zuerst mit dem Zeugen E. getan, der um exakt - wie die Kammer hier und bei den festgestellten Zeitpunkten im Übrigen aus den nach Prüfung korrekten und übereinstimmenden Uhrzeiteinblendungen auf den Videoaufzeichnungen der an den benachbarten Lokalen installierten Kameras weiß - 3:22:20 Uhr auf die Straße getreten war, ihm direkt nach die Zeuginnen K. und P. Alle drei gingen direkt in Richtung der der Lokaltür gegenüberliegenden Seite der Bolker Straße.
12Den Streit unten und die Lokalverweise hatte auch der Zeuge Q. mitbekommen, der sofort den Angeklagten gesucht und auch schnell gefunden hatte. Er hatte ihm nur kurz gesteckt, E. habe Probleme, und ihn aufgefordert, er solle mit rauskommen und helfen, bevor er, Q., selbst, als nächster, die Treppe hinauf und nach draußen gegangen war.
13Weil ihm das jetzt dringlich erschien, verzichtete der Angeklagte darauf, erst noch seine an der Garderobe abgelegte Jacke zu holen, sondern folgte Q. unmittelbar. Am Oberkörper nur ein ihn im Folgenden gut kenntlich machendes Sweat-Shirt mit breiten Querstreifen, pink und grau im Wechsel, tragend, betrat er die Straße um 3:23:04 Uhr, mit ihm sein Freund B., der sich, anders als der Angeklagte, sogleich dem Zeugen E. zugesellte, bei dem mittlerweile auch Q. schon stand.
14Zu den örtlichen Verhältnissen ist zu sagen: Die Diskothek A. befindet sich mit bloßer Eingangstür zur Straße in einer geschlossenen Häuserzeile zwischen der im Nachbarhaus (Nr. 35) geführten Gaststätte K. und der im selben Haus (Nr. 37) betriebenen Musikkneipe B. In einer etwa vier Schritt vor der Häuserfassade und dieser entlang verlaufenden Fluchtlinie sind zur Tatzeit bereits zusammengeklappt gewesene Sonnenschirme im Straßenpflaster verankert und in ungleich erscheinendem seitlichem Abstand von mindestens fünf Metern zueinander aufgestellt, die den Eingang zum A. nächststehenden etwa gleich weit entfernt, einer mit leuchtend roter Bespannung nach rechts versetzt vor dem B., der andere mit heller Bespannung vor der Tür zum Lokal C. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich ebenfalls straßenseitig in geschlossener Häuserfront Lokale, dem A. aus Sicht von dort leicht seitlich rechts versetzt gegenüber im Haus Nr. 30 die Gaststätte D, davor in etwa gleichem Abstand zur Fassade wie gegenüber ein ebenfalls eingeklappt gewesener, blaubespannter Sonnenschirm, der allerdings nicht im Pflaster verankert, sondern mit einem quadratischen Fußgestell auf der Straße aufstehend. Wegen der Örtlichkeiten im Übrigen und im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen.
15Der Angeklagte seinerseits ging, um sich für die erwartete Auseinandersetzung zu rüsten, zunächst ein Stück beiseite, direkt zu dem blaubespannten Sonnenschirm vor das Lokal D., wo er sich um 3:23:18 Uhr sichernd umblickte, sich bückte, zum rechten Unterschenkel griff, das Messer aus dem Schuh entnahm, sich wieder aufrichtete, das Messer nun aber nicht in der Hand behielt, sondern in die rechte Seitentasche seiner Hose steckte, um es zu verbergen, aber auch griff- und sofort einsatzbereit zur Hand zu haben. Das nahm ganze zehn Sekunden in Anspruch. Mit seinen Händen rechts und links in den Hosentaschen schlenderte er um 3:23:28 Uhr nun lässig zu seinen drei Freunden.
16Zu der Zeit war der Zeuge M. K., der dem Angeklagten im Lokal gar nicht aufgefallen war, auch bereits auf der Straße. Er hatte sich von den Sicherheitskräften nicht noch länger zurückhalten lassen und war um 3:23:19 Uhr vor die Tür getreten, oben herum nur mit einem Muskel-Shirt bekleidet, sein in der Hand getragenes Kapuzen-Shirt sogleich einem Begleiter reichend, allerdings nicht dem Zeugen A. G., der sofort nach ihm auf die Straße getreten war. Direkt hatte er den als Türsteher fungierenden Zeugen U. nach dem Verbleib seines vor ihm des Lokals verwiesenen Kontrahenten gefragt, war von dem mit einem Fingerzeig dorthin gewiesen worden, wo E. und seine drei Freunde standen, und war nun, 3:23:45 Uhr, auf diese zugegangen. A.G. war ihm gefolgt und stand an seiner Seite, als M. K. ein Wortgefecht anfing und E. jedenfalls ankündigte, er werde ihn im Arsch ficken. Gleichwohl begann M. K. mit den Tätlichkeiten nicht. Es begann vielmehr um 3:23:54 Uhr ein Geschubse zwischen E. und seinen drei Freunden einerseits und den zwei Begleitern M. K `s, einer davon der Zeuge A. G., der sich sogleich an den Rücken fasste und schon um 3:23:57 Uhr mit einer schnittartigen Stichwunde im Rücken weglief. Dass diese Verletzung vom Angeklagten hervorgerufen wurde, ist zwar möglicherweise naheliegend, aber nicht festgestellt und auch nicht Gegenstand der Anklage.
17Kaum war A. G. weg, stürzten sich jetzt alle vier – E., Q., B. und der Angeklagte - auf den ihnen jetzt allein gegenüberstehenden Zeugen M. K., der sofort nach hinten wegsprang, zunächst mit Blick vom A. einige Meter nach rechts, um den rotbespannten Sonnenschirm vor dem B. herum. Die Kammer weiß, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Messer der Tasche schon entnommen hatte und in der rechten Hand hielt. Er wusste um dessen Beschaffenheit und wollte damit jetzt auf M. K. einstechen. Dass der durch lebensgefährliche Stiche der vorgestellten Art jetzt auch zu Tode kommen konnte, war dem Angeklagten klar und nahm er billigend hin. Mit den drei anderen setzte er dem Zeugen M. K. nach, erreichte ihn aber erst am Sonnenschirm, welchen M. K. richtungsändernd und sich jetzt zur Tür des A. wendend rechtsherum umlief. Mit ausgestrecktem rechtem Arm rechts am Sonnenschirm vorbei traf der Angeklagte ihn im Lauf und fügte ihm mit dem Messer einen langen Schnitt durchs Gesicht vom rechten Ohr bis zum Mundwinkel zu, woraus M. K. sofort stark blutete. Mit dieser Blutung im Gesicht nahm ihn ein paar Schritte später, als er auf seinem Rückzug wieder vor der Tür zum A. angelangt war, der Zeuge K. , ebenfalls dort Türsteher, wahr. Ihm waren alle vier Angeklagten gefolgt, am schnellsten der Zeuge E., der ihm mehrere heftige Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, vor denen sich M. K. erfolglos wegzudrehen und zu ducken versuchte, während der Angeklagte, B. und Q. sich auf praktisch gleicher Höhe näherten, Q. nur leicht voran, sodass der als nächster auf den ihm in leicht gebeugter Stellung seine linke Körperseite zuwendenden M. K. zuerst eintrat, dann -schlug, während der Angeklagte direkt hinter Q. mit dem in Vorhalte angewinkelten rechten Arm und dem Messer in der rechten Faust, die Klinge nun kleinfingerseitig austretend, auf eine für ihn günstige Gelegenheit lauerte, an M. K. heranzukommen und ohne Gefährdung Q`s auf ihn einstechen zu können. Die bot sich ihm auch noch nicht, als B. zunächst M. K. noch trat, dem es unterdessen gelungen war, seinen Gürtel aus dem Hosenbund zu ziehen, der sich dann aufrichtete, sich zu den dreien, dem Angeklagten, Q. und B., umwandte und mit einem ausholenden und schwungvollen Rückhandschlag den Gürtel vor seinem Körper und vor den Köpfen seiner Gegner herzog. Auf Abstand halten konnte er sie aber nicht, sodass der Gürteleinsatz zur Abwehr der ihm wieder Zusetzenden, jetzt auch erneut E., nicht mehr wirkte. Es kann allerdings sein, dass er mit dem Gürtel, aber aus der Nähe ohne besondere Schlagwirkung, den Angeklagten noch seitlich im Gesicht traf, der noch immer nicht ungehindert auf M. K. einstechen konnte, dazu an seinen Freunden vorbei, die sogar mit seinem linken Arm noch zur Seite haltend, mit hoch erhobener Faust wohl mal ansetzte, aber abbrach, als er einsah, nicht durchdringen zu können. Das schaffte er schließlich, als M. K. sich wieder weggedreht hatte und zur Seite, wieder Richtung Straßenmitte, wegzukommen versuchte. Mit heftigen, bis über seinen Kopf geführten Ausholbewegungen stach er fünf Mal von oben auf M. K.`s Oberkörper ein, auch noch, als der beim Weglaufversuch strauchelte und zur Seite fiel. Von seinen Stichen gingen zwei bis auf den Körper M. K. `s durch. Einer davon traf ihn im Rücken, mittig, im Bereich der oberen Brustwirbel, der andere leicht linksseitig im vorderen Brustkorb, wodurch in beiden Fällen eine jeweils zweieinhalb Zentimeter lange, jeweils nicht tiefgehende Halsdurchtrennung entstand.
18Wegen der sich aus ihnen ergebenden weiteren Einzelheiten des Kampfgeschehens nach dessen Verlagerung vor die Diskothekentür und des vom Angeklagten genommenen Weges nach bereits erfolgter Messerentnahme aus dem Schuh in Richtung seiner Freunde wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen und das zeigenden Lichtbilder verwiesen.
19Nach dem in Richtung des strauchelnden Zeugen M. K. geführten letzten Stich war dem Angeklagten klar, seinen Gegner so verletzt zu haben, dass der das möglicherweise nicht überleben werde. Er nahm womöglich noch wahr, dass Q. ihn, halb am Boden, noch einmal trat, lief aber um 3.24:14 Uhr schon davon, mit sportlich wirkenden, federnden Schritten, ohne zu schwanken und geraden Weges, vorbei am Eingang des Lokals B., sich zu seinen drei neben ihm mittig über die Bolker Straße laufenden Tatgenossen aufmerksam umblickend und mit ihnen Schritt haltend. Gemeinsam bestiegen sie an der Heinrich-Heine-Allee ein Taxi zur Fahrt nach Hause, wo der Angeklagte sich sogleich zu Bett begab, gleich einschlief und bis in den Nachmittag, mindestens 16:00 Uhr, durchschlief.
20Der stark blutende Zeuge M. K. wurde noch auf der Bolker Straße notärztlich versorgt und zur stationären Behandlung ins Krankenhaus verbracht, die sich jedoch nur für einen Tag als notwendig erwies. Bei ihm fanden sich zwei Stichverletzungen am Körper sowie eine Stich-/Schnittverletzung im Gesicht. Über der Wirbelsäule hinten im oberen Brustwirbelbereich hatte er eine querverlaufende, im vorderen Brustkorbbereich, ein wenig links des Brustbeins und leicht oberhalb der Brustwarzenebene, eine mehr steilstehende Hautdurchtrennung, beide 2,5 cm lang und scharfrandig, jeweils mit Fettgewebsverdichtung bei Hämatom, die vordere bis zum Musculus pectoralis, beide ohne Eröffnung von Körperhöhlen, sodass dadurch akute Lebensgefahr zwar nicht bestand, der vordere Brustkorbeinstich aber bei tiefergehendem Stichkanal naheliegend das Herz, der hintere die Lunge hätte treffen und zum Tode führen können. Im rechten Kieferbereich wies er eine 11 cm lange, bogenförmige, oberhalb der Kieferkontur verlaufende und, in möglicherweise deren Fortführung, im Bereich des rechten Mundwinkels eine weitere 3 cm lange scharfrandige Hautdurchtrennung auf. Die Wunden sind mittlerweile verheilt, dem Zeugen jedoch Narben verblieben, die im Gesicht dauerhaft, etwa 14 cm lang und bogenförmig gestaltet, die der Zeuge inzwischen durch einen - auch nur deshalb getragenen - Bart notdürftig zu kaschieren sucht, die aber im Großteil ihres Verlaufs trotzdem sichtbar ist, was ihn belastet und worauf er vielfach angesprochen wird.
21Bei Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde auf dem Schreibtisch ein dort eingeklappt liegendes Taschenmesser mit großenteils abgeplatzten, blaufarbenen Schalen am gut 7 cm langen Griff, einer Klingenlänge von knapp 5 cm und einer -breite von knapp 1 cm gefunden. Die vormals einseitig geschliffene Klinge ist an deren Spitze stumpf, die Schneidefläche ungeschärft. Es handelt sich nicht um das Tatmesser, da es sich zur Beibringung der vorbeschriebenen Verletzungen nicht eignet.
22Der Angeklagte wurde am 3.2.2012 vorläufig festgenommen. Bei verantwortlicher Vernehmung am selben Tag erklärte er nach Vorführung der das Tatgeschehen zeigenden Videofilme zunächst, er sei derjenige, der das getan, mit dem Messer auf den Mann eingestochen, auch das Messer vorher aus dem Socken geholt habe, er wisse nicht warum, er kenne den Mann gar nicht, und äußerte sich dann im Zusammenhang wie folgt: Er kenne den H. (E.) von der Schule, habe gesehen, dass der Ärger gehabt und Hilfe gebraucht habe. Der sei von diesem Mann, möglicherweise auch von den anderen angegriffen worden, warum wisse er nicht. M. (B.) und M. (Q.) habe er auf den Videos jetzt nicht erkannt. Er sei allein in der Altstadt gewesen, nur draußen, nicht in einem Lokal, habe dann noch andere getroffen. Dorthin sei er gegen 23:00 Uhr des Vorabends mit der Straßenbahn gefahren, habe zu Hause zwei oder drei Flaschen Bier und Wodka getrunken gehabt, von dem Wodka viel. Wie er danach nach Hause gekommen sei, wisse er nicht. Er sei erst um 16:00 Uhr des Tages aufgewacht. Das auf seinem Schreibtisch gefundene Messer sei seines. Das habe er an dem Abend dabeigehabt und zur Tat benutzt. Warum er es im Socken versteckt gehabt habe, wisse er nicht, auch nicht warum er den Mann verletzt habe. Er wisse auch nicht, wie oft er zugestochen und wo er getroffen habe, habe aber auf dem Video gesehen, dass er das mehrmals, bestimmt drei- oder viermal getan und mehrfach von oben nach unten auf ihn eingestochen habe.
23Bei Exploration durch den Sachverständigen V., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Juni 2012 äußerte er sich, soweit abweichend, im Zusammenhang wie folgt: Er habe am Vorabend, allein zu Hause, zwei bis drei Flaschen Bier getrunken, danach, ab 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr, noch eine halbe Flasche (0,7 l) Wodka, erstmals überhaupt, sei dann gegen 24:00 Uhr in die Stadt gefahren, um in die Diskothek zu gehen, habe schon Kopfschmerzen gehabt, noch einigermaßen laufen können, auch noch sprechen, was aber etwas schwieriger gegangen sei, sei zunächst draußen gewesen, habe Freunde, auch M. getroffen, dann ab etwa 02:00 Uhr in der Diskothek, wo er H. mit dessen Freundin und einem weiteren Mädchen getroffen und sie gegrüßt habe, sich eine Zeitlang, wohl eine halbe Stunde, auf der Tanzfläche aufgehalten, zwischenzeitlich noch zwei bis drei Flaschen Bier (Becks, 0,33 l) getrunken, sei dann rausgegangen, H. auch, der wohl in der Diskothek, was er nicht mitbekommen habe, schon von dem Gegner angegriffen worden sei, draußen auch. Wie es zum eigentlichen Tatgeschehen gekommen sei, wisse er nicht mehr, wohl dass der ihm gegenüber sehr groß gewesen sei, ihm Angst gemacht und seinen Gürtel rausgezogen und damit rumgeschlagen, ihn damit auch getroffen habe. Sie seien insgesamt vier Leute gewesen, zuerst angegriffen worden und die ganze Sache sei sehr schnell gegangen, habe wohl maximal eine Minute gedauert. Er selbst habe Angst und Panik bekommen, nicht gewusst, wie er aus der Situation habe herauskommen sollen. An den Tatablauf erinnere er sich nicht, wisse noch, dass er das Messer - ein auf- und zuklappbares Taschenmesser, das er hauptsächlich dabeigehabt habe, um sich zwischendurch Obst zu schneiden - an der Innenseite des Schuhs nach oben gestellt, in die Socke eingesteckt habe und es aus dem Socken geholt und in seine rechte Jackentasche gesteckt habe. Er wisse auch noch, dass sie zu viert mit einem Taxi, das die anderen bestellt und bezahlt hätten, weggefahren seien, zuerst ihn zu Hause abgesetzt hätten. Er selbst habe - auf Frage - nach dem Tatgeschehen Herzrasen, Kopfschmerzen und auch anschließend keinen guten Schlaf gehabt, sei immer wieder aufgewacht, habe die Bilder vor sich gesehen, habe sich dann aber einfach von dem Tatgeschehen verabschiedet und nicht mehr groß daran gedacht.
24Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.
25C.
26Der Angeklagte hat sich zu seinem Lebenslauf so eingelassen, wie es unter A. dargestellt ist. Zur Tatvorgeschichte und zu den eigentlichen Tatgeschehnissen hat er sich - soweit von den Feststellungen unter B. abweichend - im Zusammenhang wie folgt erklärt:
27Er habe am Vorabend zu Hause wegen seiner traurigen Verstimmung - auch auf Frage - nur den angegebenen Wodka, er meine der Marke Gorbatschow, aus einer Halbliterflasche getrunken, dazu später nur in der Diskothek noch Bier. Das mitgeführte blaue Taschenmesser habe er vor Betreten der Diskothek im Schuh versteckt, dort über dem Strumpf horizontal eingelegt. Er habe bestimmt eine Stunde lang ausgiebig getanzt, bis M. ihm erzählt habe, H. habe Probleme und brauche Hilfe. Sie seien dann zu dritt hochgegangen, ohne seine Jacke, die unten verblieben sei. Das Treppensteigen sei noch gegangen, sein Kopf sei aber warm gewesen, Kopfweh habe er gehabt und nach Hause gewollt. Draußen - nicht beim anhaltenden Tanzen drinnen - habe ihn das Messer im Schuh so gedrückt. Er habe es deshalb, bevor er zu H. gegangen sei, rausgeholt und in die Tasche gesteckt. Seine drei Freunde hätten ihm draußen dann erzählt, dass drinnen drei Jungen gekommen seien, einer von ihnen sich die Mädchen für eine Nacht habe ausleihen wollen und H. einen Kopfstoß gegeben habe. Draußen seien die Jungen dann wiedergekommen und habe der eine zu H. gesagt, er ficke ihn und er hätte ihn unten schon ficken können. Daraufhin, so der Angeklagte zunächst, habe H. mit dem eine Schlägerei angefangen und sei zu Boden gefallen, der andere habe auch ihn, den Angeklagten, geschlagen, ihm sei sehr schwindelig gewesen, er habe nicht gewusst, was der andere mache, die anderen hätten an ihm gezogen, er wisse nicht, was er getan habe, sei dann schließlich nach Hause gegangen, später auf Nachfrage, ihm selbst sei schwindlig vor Augen gewesen, er habe außerdem auch etwas getrunken gehabt, Bauchschmerzen auch gehabt, sei im Kopf schwach gewesen, seine Hände hätten gezittert, er habe keine Kraft mehr gehabt, sei gefallen, von den anderen mit dem Fuß getreten worden, auch in den Bauch, dann in Richtung Diskothekentür gezogen worden, habe sich aus Angst Genaueres nicht merken können, wisse auch nicht, wo M. und M. gewesen seien, ebenso wenig wann er das Messer aus seiner rechten Hosentasche geholt habe, wisse aber noch, dass der andere den Gürtel aus der Hose gezogen und ihn damit auch geschlagen habe, sein, des Angeklagten, Gesicht rot gewesen sei. Danach, so der Angeklagte weiter, sei er mit H., M. und M. im Taxi nach Hause gefahren, seine Hände hätten gezittert, er habe Kopf- und Bauchweh gehabt, sein Kopf sei warm gewesen, er sei zu Hause eingeschlafen und habe bis 16:00 Uhr durchgeschlafen.
28Auf den ihm schon bei der Polizei vorgeführten und in der Hauptverhandlung vielfach abgespielten und erörterten Überwachungsvideos habe er sich und seine drei Freunde erkannt. Er sei derjenige, der das Messer aus dem Schuh geholt und mehrfach mit dem Messer auf den anderen eingestochen habe.
29D.
30Der Angeklagte ist der Tat so überführt wie festgestellt. Soweit seine Einlassung den Feststellungen entgegensteht, ist sie widerlegt.
31Die Einzelheiten des von E. in der Diskothek grundlos angezettelten Konflikts entnimmt die Kammer in erster Linie den Aussagen der Zeuginnen P. und K., die E. draußen darüber sofort heftige Vorwürfe gemacht haben. Sie stehen auch zur Mitwirkung des Zeugen A. G. in Einklang mit den Angaben des Zeugen M. K. und denen - anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung - des Zeugen E. und ergeben insgesamt das in den Feststellungen gezeichnete Bild von E. ausgelöster, dann wechselseitiger Tätlichkeiten. Dass der Angeklagte diese in den Räumlichkeiten unten nicht mitbekommen hat, beschreibt nicht nur er selbst, sondern wird belegt durch die dahingehende Aussage des Zeugen Q, mit der die Kammer auch den Wortlaut der an ihn gerichteten Aufforderung Q.`s, mit rauszukommen und zu helfen, weil E. Probleme habe, feststellt.
32Die Vorkommnisse vor dem Lokal stellt die Kammer aufgrund der vielfach in Augenschein genommenen, mit dem Angeklagten und allen zu den Außenereignissen vernommenen Zeugen im Einzelnen erörterten Videoaufzeichnungen sowie den auch darauf gestützten und daran gemessenen Aussagen dieser Zeugen fest, die festgestellten Uhrzeiten und die zugehörigen Tatbegebenheiten durch die Aussage des Zeugen KOK E. Letzterer Zeuge hat die Originalaufzeichnungen der einzelnen Kameras ausgewertet, die dort jeweils eingeblendeten Zeitangaben gesichert, miteinander verglichen und bezüglich aller bei Vergleich mit der Echtzeit keine Abweichungen, nicht einmal solche im Sekundenbereich, festgestellt, sodass sich zum zeitlichen Ablauf ein verlässliches Gesamtbild ergibt.
33Daraus weiß die Kammer insbesondere auch, dass der Angeklagte um 3:23:04 Uhr vor die Tür getreten ist, sich aber - anders als sein Begleiter B. - nicht zu E., Q. und den Mädchen begeben hat, sondern zur Seite gegangen ist, sich erst einmal absichernd, ersichtlich um Beobachtung auszuschließen, umgesehen, das Messer seinem Schuh entnommen, es dann aber nicht in der Hand behalten, sondern sofort in die Tasche gesteckt hat, um erst dann, mit beiden Händen in den Hosentaschen, betont locker zu E. und seinen Freunden zu gehen. Dass der Angeklagte das Messer, wie er sich eingelassen hat, wegen eines Druckempfindens am Fuß aus dem Schuh genommen hätte, schließt die Kammer danach aus. Wenn jemand - wie hier der Angeklagte - gerade erfahren hat, dass ein befreundeter Landsmann Probleme hat und seine Hilfe braucht, daraufhin sofort und unter Zurücklassung seiner Jacke, zumal im Winter, das Lokal verlässt, nicht direkt zu ihm, sondern erst noch zur Seite geht, sich vorsorglich umsieht und dann sein Messer aus dem Schuh nimmt, es aber gleich wieder in der Tasche verbirgt, dann tut er das nicht, um sich einer momentan gespürten Druckstelle zu entledigen, die ihn über Stunden seines Aufenthalts in der Diskothek, selbst bei ausgiebigem Tanzen, nicht gestört hat, sondern um sich für die erwartete Auseinandersetzung zu wappnen.
34Mit den auf die Videoaufzeichnungen gestützten Aussagen der Zeugen M. K. und A. G., auch des Türstehers U., stellt die Kammer fest, dass M. K. vor dem Lokal E. zur Fortsetzung der drinnen unterbundenen Auseinandersetzung gesucht, vom Türsteher U. den Weg dorthin gewiesen bekommen und, begleitet von A. G., sich nach 3:23:45 Uhr die paar Schritte dorthin begeben hat. Angesichts der schon um 3:23:54 Uhr, also binnen weniger Sekunden, einsetzenden Schlägerei ist die Kammer überzeugt, dass der mit der Aussage des Zeugen Q. festgestellten Drohgebärde M. K `s, er werde ihn, E., in den Arsch ficken, sofort das von Q. ebenfalls berichtete Geschubse zwischen M. K. `s beiden Begleitern und der Gruppe um E. gefolgt ist, M. K. entgegen seiner, des Angeklagten, Einlassung, ihn nicht erst noch zu Boden geschlagen und ihn dort in den Bauch getreten hat, was weder Q. bestätigt hat noch in die zeitliche Abfolge passt, da schon um 3:23:57 Uhr A. G. mit einem Griff an seinen Rücken und erlittener eigener Verletzung geflohen und um 3:24:00 Uhr M. K. vor den ihm nachstürmenden vier - auch dem Angeklagten - Kontrahenten nach hinten geflüchtet ist.
35Es spricht für die Kammer alles dafür, dass der Angeklagten dem Zeugen M. K. den Schnitt über die Wange während dessen Rückzug bei Richtungsänderung am Sonnenschirm beigebracht hat, als M. K. den auf der dem Lokal B. abgewandten Seite umlaufen und der Angeklagte mit seinem rechten Arm dort nach ihm gelangt hat. Jedenfalls hat M. K. im Gesicht bereits geblutet, als er - bis dahin ohne weitere Einwirkung des Angeklagten - bis vor die Tür zum A. gekommen war, weil der weitere Türsteher, der Zeuge K., auf den Zeitpunkt bezogen geschildert hat, M. K. sei da schon kaputt gewesen, habe das Gesicht voller Blut gehabt, und das mit seinem Eindruck verknüpft hat, der, M. K., habe gegen die Überzahl seiner Gegner keine Chance gehabt.
36Das folgende Kampfgeschehen ergibt sich so, wie festgestellt, anschaulich aus den in Augenschein genommenen Überwachungsbildern und den darauf gestützten und das bestätigenden Aussagen Streitbeteiligter und Umstehender, insbesondere der Zeugen M. K. und Q., sowie des bildauswertenden Polizeibeamten E. Dadurch sind zunächst einmal die gegen M. K. geführten Schläge und Tritte belegt, ebenso dessen einmal durchgezogener, niemanden treffender Schlag mit dem später gezogenen Gürtel. Darauf stützt die Kammer aber vor allem die Feststellung der Anzahl der von dem Angeklagten gesetzten Stiche und deren Führung, nämlich fünf in Richtung des Oberkörpers des Zeugen M. K., jeweils vollführt mit weiter, mit bis über den Kopf erhobenem Arm einhergehender Ausholbewegung, auch gegen den sich abkehrenden und später strauchelnden Zeugen, dazu das abpassende Zuwarten mit vorgehaltenem rechtem Arm auf eine günstige Gelegenheit zu freier, von den eigenen Freunden nicht behinderter Einwirkung auf ihn und sogar das Abbrechen des Ansatzes zum Zustechen mit schon erhobenem Arm bei ersichtlicher Befürchtung möglichen Fehlgehens. Auch zur Feststellung von Fluchtrichtung und Fluchtverhalten des Angeklagten zieht die Kammer neben der Aussage des Zeugen Q. die Überwachungsbilder und deren Auswertung heran, welche den zügigen und geradlinigen Laufschritt des sich dabei seitlich umblickenden und sich des Mitlaufens seiner Freunde vergewissernden Angeklagten verdeutlichen.
37Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass er dem Zeugen M. K. die mit dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H., Arzt für Rechtsmedizin, und der ihn behandelnden Klinikärztin F. wie vor festgestellten und als - speziell die Stichwunde im vorderen Brustkorb bei größerer Einstichtiefe - lebensgefährlich gewerteten Verletzungen nicht mit dem sichergestellten Taschenmesser beigebracht hat. Schneidefläche und Spitze sind derartig stumpf, dass, wie von Prof. Dr. H. demonstriert, jeweils mit Druck, die auch nur knapp ein Zentimeter breite Klinge über die Haut gezogen und die Spitze auf der Haut aufgesetzt werden kann, ohne eine Verletzung zu verursachen. Schon weil die Stiche zu einer jeweils 2,5 cm langen und scharfrandigen Hauteröffnung geführt haben, hätte es dazu eines Messers mit entweder auch 2,5 cm breiter und sehr spitzer oder sehr scharfer Klinge bedurft.
38Bei der Ermittlung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten hat die Kammer seine Angaben zugrundegelegt. Dass er zu Hause außer womöglich genossenen Wodkas auch noch Bier getrunken hat, schließt die Kammer aus, weil er die dahingehenden Angaben bei verantwortlicher Vernehmung und Exploration durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Bezüglich des Wodkas geht die Kammer mit seiner Einlassung von einer zur Hälfte getrunkenen Halbliterflasche aus und unterstellt zu seinen Gunsten einen Alkoholgehalt von 40 Vol % anstelle der nur 37,5 Vol % des vermeintlich getrunkenen Wodkas der Marke Gorbatschow. Sie unterstellt auch, dass der Angeklagte in der Diskothek vier Flaschen Bier getrunken hat, entnimmt dazu allerdings der Aussage des dortigen Kellners A. die dort nur angebotene Flaschengröße von 0,33 l. Schließlich geht sie von - jeweils nach seinen Angaben - spätestmöglichem Trinkbeginn um 23:30 Uhr des Vortages und einem Körpergewicht des Angeklagten 75 kg bei 1,83 m Körpergröße aus.
39Nach der Widmark-Formel ergeben sich daraus folgende Werte:
40In einer halben Flasche Wodka zu 40 Vol % sind 100 ml Alkohol enthalten, 66 ml in vier Flaschen (0,33 l) Bier zu 5 Vol %. Daraus leitet sich eine Gesamtalkoholmenge von 166 ml ab, die bei Umrechnung in Gramm zu multiplizieren ist mit dem für das spezifische Gewicht von Alkohol stehenden Faktor 0,8, sodass sich 132,8 g aufgenommenen Alkohols ergeben. Das um den Faktor 0,7 verringerte Körpergewicht des Angeklagten beträgt 52,5 kg. Beim Dividieren der Alkoholmenge von 132,8 g durch das reduzierte Körpergewicht von 52,5 kg errechnet sich ein theoretisch maximaler Blutalkoholgehalt von 2,53 ‰ und unter Abzug des geringstmöglichen Resorptionsdefizits von 10 % (0,25 ‰) und des niedrigstmöglichen Abbauwertes von 0,1 ‰ je Stunde, bei Trinkbeginn spätestens um 23:30 Uhr und 03:23 Uhr als Tatzeit also 0,38 ‰, eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,89 ‰.
41E.
42Der Angeklagte ist danach des versuchten Totschlags gemäß den §§ 212, 22 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB schuldig.
43I.
44Er hat nach seiner Vorstellung unmittelbar angesetzt, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein.
45Der Angeklagte hatte sich ohne Kenntnis vorausgegangener Streitigkeiten auf Aufforderung Q.`s spontan entschlossen, seinem Landsmann und Freund E. bei der Behebung ihm nur mit diesem Wort genannter "Probleme" zu helfen. Er hatte sich sofort vorgestellt, dass das gewaltsam geschehen müsse, und sich durch Hervorholung und verheimlichter Bereithaltung des mitgeführten Messers für den bevorstehenden Kampf gerüstet. Auf den angesichts ihrer Übermacht schon fliehenden Zeugen M. K. hat er in Richtung seines Oberkörpers bereits eingestochen und dessen rechte Wange getroffen, als der um den Sonnenschirm herum seine Fluchtrichtung geändert hat. Er hat ihm nachgesetzt und gesehen, dass seine drei Freunde mit vor allem heftigen Fausthieben den schon dagegen chancenlosen Zeugen traktiert haben. Dabei hat er sich abwartend, die messerhaltende Faust in halbhoher Vorhalte einen günstigen Moment ungehinderten Herankommens an ihn abpassend, seine Freunde zur Seite haltend, einmal auch mit dem Arm in Hochhalte ansetzend, aber wegen befürchteten Fehlschlagens abbrechend, zunächst hinter seinen Tatgenossen gehalten. Er hat dann fünf Mal gezielt und wuchtig, mit bis über Kopfhöhe reichenden weiten Ausholbewegungen, mit seinem wie vorerörtert beschaffenen Messer, auf den durch nur dünne Oberbekleidung praktisch ungeschützten Oberkörper des sich duckenden, den Körper abwendenden, dann wegzulaufen suchenden Zeugen eingestochen, ihn dabei zwei Mal auch getroffen, das eine Mal in den rückwärtigen oberen Brustraum mit der Gefahr des Eindringens in die Lunge bei größerer Stichtiefe, das andere Mal in den vorderen Brustkorb in Richtung auf das bei größerer Stichtiefe getroffene und eröffnete Herz. Dem entnimmt die Kammer bedingten Tötungsvorsatz.
46Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH in NStZ 2009, 91 mit weiteren Nachweisen) liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen - die Wertung als auf einen Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen aber nicht ausschließenden (vgl. BGH in NStZ-RR 2009, 372) - Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist aber immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann. Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt, so liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite bedarf. Dass eine Handlung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht hingegen eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich. Der Schluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher in solchen Fällen nur zulässig, wenn in die Erwägungen auch solche Umstände einbezogen werden, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können.
47Das bedeutet hier:
48Die konkrete Angriffsweise des Angeklagten legt bedingten Tötungsvorsatz ausgesprochen nahe. Hier hat der Angeklagten neben dem den Zeugen M. K. im Gesicht verletzenden Schnitt fünf Mal wuchtig auf dessen Oberkörper, und damit eine in für tödliche Verletzungen hohem Maße anfällige Körperpartie eingestochen. Dabei hat er nicht etwa ziellos mit dem Messer herumgefuchtelt und dabei eher zufällig in der Oberkörperregion getroffen, sondern jedes Mal zielgerichtet dorthin gestochen, jeweils günstige Gelegenheiten des Herangelangens zum Durchkommen mit dem Messer abpassend. Er hat jeweils weit ausgeholt und sein Opfer dort getroffen, wo die Stiche bei bloß tiefergehendem Eindringen dorsal einen Lungenflügel, brustseitig das Herz eröffnet und, jedenfalls ein Stich ins Herz, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu sofortigem Tode geführt hätten. Ein tödlicher Verlauf ist nur durch glücklichen Zufall verhindert worden. Der Angeklagte hat auch nicht nur - vor der Lokaltür - ein Mal, sondern fünf Mal in Richtung seines Opfers gestochen, was zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass er auf einen glimpflichen Ausgang nicht vertraut hat. Daraus drängt sich für die Kammer der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz auf.
49Dem stehen bei der gebotenen Gesamtschau weder die Alkoholisierung des Angeklagten noch seine psychische Verfassung oder sonstige sich aus seiner Persönlichkeit ergebende Gesichtspunkte entgegen.
50Grundsätzlich sprechen weder eine erhebliche Alkoholisierung noch gar ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund spontanen Entschlusses für sich gegen einen bedingten Tötungsvorsatz, sind vielmehr gerade besonders geeignet, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem aufgrund schwerster Berauschung oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung schon die Erkenntnisfähigkeit des Täters beeinträchtigt ist (vgl. BGH in NStZ-RR 2010, 214, 215), sind hier nicht gegeben.
511.)
52Der Angeklagte hat aufgrund nicht ausschließbar genossenen Alkohols zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von möglicherweise 1,89 ‰ aufgewiesen. Das stellt, ungeachtet der im Folgenden - verneinend - zu behandelnden Frage nach einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit, eine schwerste Berauschung des vorgenannten Ausmaßes auch unter Heranziehung psychodiagnostischer Kriterien nicht dar, auch wenn die Kammer um die möglicherweise gesteigerte Wirkung von Alkohol auf einen zumal trinkungewohnten Jugendlichen weiß. Der Angeklagte hat die nur knappe und nicht im Einzelnen erläuterte Aufforderung Q.`s zur Mithilfe sofort verstanden und befolgt. Er hat sich vorausschauend für die Konfrontation gerüstet, ist zur Entnahme des Messers aus dem Schuh mit Bedacht abseits gegangen, hat sich dabei sichernd umgeschaut, das Messer dann griffbereit, aber bewusst versteckt gehalten. Auch im Kampfgeschehen hat er mit Blick auf seine Mitstreiter, aber auch auf sein Opfer, zielstrebig und folgerichtig agiert und angepasst reagiert. Motorische Ausfälle hat er nicht aufgewiesen, hat sich im bewegten Kampfgeschehen stets trittsicher und auf den Beinen bleibend dem Opfer genähert und sich von ihm zurückgezogen und er hat in zügigem und geradlinigem Laufschritt zu fliehen und seine Tatgenossen dabei im Blick zu behalten verstanden.
532.)
54Durchgreifende Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sieht die Kammer nicht. Insoweit weicht sie von der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen V. ab, mit dem sie die für eine solche Störung maßgeblichen Kriterien eingehend erörtert und sich durch dessen kundige Ausführungen die zu eigener Beurteilung nötige Sachkunde verschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.1.2008, 4 StR 542/07).
55a) In seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige in Bezug darauf dargestellt:
56Bei seiner Exploration habe sich der Angeklagte in anfangs pessimistischer und verzagter Grundstimmung gezeigt, sei dann jedoch aufgelockert, habe ausgeglichener, jedoch ernst und angespannt gewirkt, in Affektverhalten und Schwingungsfähigkeit angepasst, emotional vorsichtig, aber ohne Verflachung, habe im Gefühlsleben auch tiefgreifend einfühlsame Züge aufgewiesen, gekoppelt mit gewisser Naivität, mit Sensibilität und einem deutlichen Gefühl für ethische Werte, der Situation recht rat- und hilflos gegenüberstehend. Im Antrieb sei er als durchaus spontan mit mäßig energischer Initiative aufgefallen, im Willen zielstrebig und subjektiv durchsetzungsfähig. Bei eher vorhandener Beherrschtheit und Gehemmtheit habe er eine Triebtendenz im Sinne von Aggressivität nicht aufgewiesen. Er sei im Bewusstsein klar und allseits orientiert, in der Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, im Denken geordnet, bei Testung im "CFT-20" von durchschnittlicher Intelligenz gewesen, habe sich im klinischen Gesamteindruck psychopathologisch unauffällig gezeigt. Im "FAF" (Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren) habe er - bei unterdurchschnittlicher Offenheit - im Gesamtbild unterdurchschnittliche Aggressionsparameter gezeigt, im "FKK" (Fragebogen zur Kompetenz- und Kontrollüberzeugung) sich als angewiesen auf Außenstrukturierung und abhängig von Zufallseinflüssen und Fremdbestimmung, im Verhalten eher passiv und abwartend gegeben. Schließlich sei der "FPI" (Freiburger Persönlichkeitsinventar) wegen wiederum geringer Offenheit auch mit seinem durchschnittlichen Aggressivitätswert nicht verlässlich interpretierbar.
57Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei hier unter dem Aspekt einer entsprechenden Alkoholisierung - von ihm bei Zugrundelegung anderer Trinkmengen auf 1,77 ‰ errechnet - durchaus anzunehmen. Das tatdynamische Geschehen stelle sich als alkoholbedingter Affekt dar. Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen von Saß seien für eine affektive Beeinträchtigung folgende Kriterien heranzuziehen: Es habe eine spezifische Vorgeschichte und kurze Tatanlaufzeit mit von ihm erinnerten gegenseitigen Körperverletzungen gegeben, dann eine gewisse affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft dergestalt, dass er seinem Schulkollegen E. habe helfen wollen. Eine psychopathologische Disposition im Sinne konstellativer Faktoren sei durch Alkoholisierung und Übermüdung (03:30 Uhr) gegeben gewesen. Der Tatablauf sei elementar abrupt und raptusartig ohne Sicherungstendenzen gewesen. Es habe sich ein charakteristischer Affektauf- und -abbau mit entsprechendem Folgeverhalten und mit zunächst entsprechender Erschütterung wie Herzrasen, Kopfschmerzen und Unsicherheit gezeigt. Das Wahrnehmungsfeld sei deutlich eingeengt, wobei vom Angeklagten eine partielle Amnesie, die seelischen Abläufe betreffend, angegeben werde. Es habe ein deutliches Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion gegeben. Zum Kerngeschehen seien Erinnerungsstörungen geltend gemacht. Darüber hinaus sei - aus klinischer Sicht - die Tatsituation als für den Angeklagten persönlichkeitsfremd anzusehen, wobei er selbst eine zuvor noch nie erlebte Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität aufgeworfen habe. Bei Heranziehung der Ergebnisse aus den Testverfahren werde deutlich, dass der Angeklagte sich als eher sozial unsicherer Jugendlicher darstellte. Es seien von daher durchaus Anteile erkennbar, die in der Summation den Schluss zuließen, dass bei Berücksichtigung der Sinn- und Erlebniskontinuität unter dem Aspekt eines Affektdurchbruchs, sicher auch katalysiert durch Alkoholisierung, sich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei gegebener Einsichtsfähigkeit positiv feststellen ließen. Die Voraussetzungen des § 20 StGB seien jedoch nachhaltig auszuschließen, zumal noch Erinnerungsinseln vorhanden seien.
58b) Die weitgehend so formulierten Ergebnisse seines vorbereitenden Gutachtens hat der Sachverständige zunächst auch in der Hauptverhandlung so dargestellt, woraufhin mit ihm der Begriff des zu den tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen zu rechnenden Affekts und die diesen ausmachenden Kriterien ausführlich erörtert worden sind. Dabei ist der Sachverständige den eine Affekttat kennzeichnenden Kriterien nach Saß u.a. (allgemeiner wissenschaftlicher Konsens) beigetreten und hat sie der Kammer ergänzend erläutert. Die Kammer stellt deshalb auf der Grundlage auch seiner Ausführungen und zitiert nach Salger, Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 208 f., (vgl. auch BGH in StV 1990, 493) als Kriterien für einen affektbedingten Ausnahmezustand fest: Eine spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, verbunden mit charakteristischer Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen; eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft; eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit; konstellative Faktoren (Alkoholeinfluss, Übermüdung, Erschöpfung); ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen; ein charakteristischer Affektauf- und -abbau; ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung; eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe; ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion; Erinnerungsstörungen und Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität. Gegen eine affektbedingte Bewusstseinsstörung sind anzuführen: aggressives Vorgestalten in der Phantasie; Vorankündigung der Tat; aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit; Vorbereitungshandlungen für die Tat; Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter; fehlender Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat; zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter bei lang hingezogenem Tatgeschehen; erhaltene Introspektionsfähigkeit; exakte, detailreiche Erinnerung; Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung.
59Angesichts dieser Vorgaben hat der Sachverständige bei Erörterung nach oftmaliger Betrachtung der Tatvideos und unter Berücksichtigung der zu den Tatgeschehnissen erfolgten Zeugenaussagen im Zusammenhang ausgeführt:
60Es sei im Ausgangspunkt richtig, dass als forensisch maßgebliche Bewusstseinsstörungen nur nichtpathologische Persönlichkeitsveränderungen gemeint sein (vgl. BGH St 34, 22, 24) und als tiefgreifend nur die schwerwiegenden, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegebenen Ausprägungsgrade anzusehen seien, die Form und Intensität eines Dämmerzustandes erreichten und vielfach durch ein blindes Drauflosagieren in Abkehr von der Umwelt, ein betroffenes Innehalten, die unmittelbare Einleitung von Hilfsmaßnahmen sowie durch Fassungslosigkeit und höchste Verzweiflung gekennzeichnet seien (vgl. Mende in Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 503, 504).
61Es treffe bei erneuter Bewertung des Tatgeschehens und der Befindlichkeit des Angeklagten zu, dass eine Vielzahl der vorangestellten, einen Affekt naheliegen lassenden Kriterien nicht erfüllt bzw. einen solchen fernliegen lassenden erfüllt seien. So fehle es schon an einem spezifischen Tatvorlauf mit Ansteigen chronischer Affektspannungen, da der Angeklagte das Opfer weder gekannt noch den Streit im Lokal mitbekommen noch in überhaupt einer Beziehung zu ihm gestanden habe. Ein charakteristisches allmähliches Aufschaukeln habe es nicht gegeben. Die Tat sei seitens des Angeklagten auch durch sichernde Vorkehrungen vorbereitet gewesen, indem er das Messer abseits und sich umschauend dem Schuh entnommen, aber gleich wieder versteckt habe. Das Wahrnehmungsfeld sei nicht eingeengt gewesen, da der Angeklagte sich der Kampflage jederzeit geschickt angepasst und nachzusetzen verstanden habe. Insbesondere fehle es an einer fassungslosen Bestürzung über das Getane und wirke das Folgeverhalten durch planvolle und zielstrebige Flucht, sofortiges Zubettgehen und eingeräumtes Durchschlafen besonders uncharakteristisch. Er pflichte bei, dass die Kriterien des Missverhältnisses zwischen Tatanstoß und Reaktion und der häufig nur schwer von Verdrängungsprozessen oder Schutzbehauptungen abgrenzbaren Erinnerungsstörungen nebst Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität wegen der Subjektivität ihrer Beurteilung allenfalls ergänzende Bedeutung und die nur dann erlangen könnten, wenn wesentliche andere Merkmale erfüllt seien (vgl. Salger, a.a.O., S. 208). Als konstellativer Faktor müsse die angesichts ausgiebigen Tanzens trotz vorgerückter Nachtzeit auch nicht naheliegende Übermüdung schon deshalb ausscheiden, weil sie vom Angeklagten gar nicht geltend gemacht sei. Es verblieben als auf einen Affekt hinweisende Faktoren nur noch - konstellativ - die Alkoholisierung und die Persönlichkeitsfremdheit, auch wenn die diagnostische Bedeutung letzteren Kriteriums schon lange zurückgetreten sei (vgl. Mende, a.a.O., S. 503). Gleichwohl halte er daran fest, weil er bei dem bei Testung als eher aggressionsgehemmt erschienenen, auch durch Gewalttaten noch nicht aufgefallenen Angeklagten für die Tat keine andere Erklärung finde.
62Von den vorangestellten Kriterien gegen die Annahme eines Affekts seien, da stimme er zu, maßgebliche erfüllt. Aggressive Vorgestaltung in der Phantasie sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt gegeben, als er nach Aufforderung zu helfen, sich schon auf dem Weg nach draußen einen anstehenden tätlichen Streit vorgestellt habe. Den habe er durch Hervorholung und Bereithaltung des Messes vorbereitet. Wegen dieser gedanklichen und faktischen Vorbefassung sei durch Provokation hervorgerufene Erregung nicht tatauslösend gewesen. Er habe den Tatablauf maßgeblich durch Nachsetzen, Bedrängen, Innehalten und Stichbeibringungen in günstigen Momenten mitgestaltet, auch eine detailreiche Erinnerung an die Vorgänge in Vor- und Nachlauf der Tat, auch an den Einsatz des Gürtels bei der Tat. Die geltend gemachte Angst vor dem ihm groß und kräftig erscheinenden Opfer deute zumindest auf eine erhaltene Fähigkeit zur Beobachtung eigenseelischer Bezüge. Schließlich gelte auch hier, dass vegetativen Symptomen, von welchen der Angeklagte hier insbesondere Herzrasen, Kopfschmerzen und zitternde Hände geltend gemacht habe, als Ausschlussmerkmal wegen ihrer Subjektivität vergleichsweise geringe Bedeutung zukomme.
63In der Gesamtschau, so der Sachverständige, verbleibe tatsächlich als Merkmal zur Annahme einer affektbedingt tiefgreifenden Bewusstseinsstörung lediglich die Persönlichkeitsfremdheit der Tat in Konstellation mit hier mittlerer Alkoholisierung des Angeklagten. Gleichwohl sehe er eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung als gegeben an, konzediere nach langer Erörterung aber, dass die bei - späterer - Betrachtung der Schuldfähigkeit nicht zu positiver Feststellung, sondern nur zur Nichtausschließbarkeit erheblicher Beeinträchtigung führe.
64c) Dem folgt die Kammer nicht. Tat und Persönlichkeit des Angeklagten geben in einer Gesamtschau zur Annahme einer affektbedingt tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keinen Anhalt. Darauf weisen die erörterten, in ihrer Wertigkeit unterschiedlichen Kriterien nicht. Dass der Sachverständige an dem Merkmal der Persönlichkeitsfremdheit festgehalten hat, geht nach Auffassung der Kammer auf ersichtliche Überbewertung des Ergebnisses eines Testverfahrens ("F AF") zurück, in welchem sich im Gesamtbild unterdurchschnittliche Aggressionsparameter gezeigt haben mögen, zu dem der Angeklagte den Fragebogen auch nur mit unterdurchschnittlicher, wenn auch eine Interpretation noch nicht hindernder Offenheit beantwortet hat, und lässt sich nicht dadurch schlüssig erklären, dass ein gerade einmal 16 Jahre alter Jugendlicher zuvor durch ein Gewaltdelikt noch nicht aufgefallen gewesen ist. Demgegenüber gewinnen für die Kammer andere Gesichtspunkte deutliches Gewicht. Der Angeklagte hat im Lokal folgerichtig und sofort auf die Aufforderung zu helfen reagiert, hat sich mit Bedacht und bei aufmerksamer Beobachtung der Umgebung für die Auseinandersetzung gewappnet, hat jederzeit situationsgerecht das Geschehen mitbestimmt, abwägend auf günstige Stichgelegenheiten zuzuwarten verstanden, ist zügig und sich orientierend geflohen und hat auch sonst keine fassungslose Entgeisterung über sein Verhalten erkennen lassen. Nach dem Dafürhalten der Kammer hat die affektive Anspannung hier das Ausmaß derjenigen - affektiven - Erregung nicht überschritten, die bei vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall darstellt, und erscheint auch im Zusammenwirken mit der mittelgradigen Alkoholisierung des Angeklagten seine Erkenntnisfähigkeit und Willenskraft zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht beeinträchtigt gewesen.
653.)
66Von dem Versuch des Totschlags ist der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB). Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, und wird, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, dann straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
67Hier ist der Angeklagte von dem nach Lage der Dinge beendeten Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten. Beendet ist ein Versuch regelmäßig dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält. Bei einem Tötungsversuch ist danach maßgeblich, dass der Täter in diesem Zeitpunkt die naheliegende Möglichkeit erkannt hat, sein Opfer werde die Verletzungen nicht überleben. (Vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2.) Das liegt bei Einwirkungen der hier gegebenen Art, nämlich gezielte und wuchtige Stiche in die Herz- und Lungenregion eines Menschen, auf der Hand. Ein strafbefreiender Rücktritt wäre deshalb nur infrage gekommen, wenn der Angeklagte sich ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht, etwa aktive Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das hat er jedoch nicht.
68II.
69Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) ist der Angeklagte auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 StGB schuldig geworden. Er hat den Zeugen M. K. körperlich misshandelt und gesundheitlich geschädigt, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das von dem Angeklagten hier benutzte Messer stellt in der konkreten Art seiner Anwendung, nämlich zum Einstechen auf den Oberkörper eines Menschen, ein einer Waffe gleichstehendes gefährliches Werkzeug dar, weil es geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit sogar drei anderen Beteiligten (E., Q. und B.) körperlich auf den Zeugen M. K. eingewirkt, er selbst durch Stiche, die drei anderen durch Schläge und Tritte. Dass die vom Angeklagten hier mit Wucht vollführten Stiche in den Oberkörper, bei Ausrichtung des Stichkanals auf diese Organe in Herz- und Lungennähe, unter den hier gegebenen Umständen eine das Leben des Zeugen M. K. konkret gefährdende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand.
70Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist auch zur inneren Tatseite erfüllt. Der Angeklagte hat selbst mit Verletzungsvorsatz gehandelt und um die Umstände gewusst, die das Messer bei seinem Einsatz hier zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht haben, die tätliche Mitwirkung seiner drei Freunde wahrgenommen, deshalb auch um die Gefahrerhöhung durch die Beteiligung mehrerer an der Körperverletzung gewusst und schließlich auch, selbst in der Hektik des Kampfgeschehens und trotz alkoholischer Beeinflussung, alle diejenigen Umstände gekannt, aus denen sich in der konkreten Situation die Lebensgefahr ergeben hat, die Tat also nach seiner Vorstellung auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung angelegt gewesen ist.
71III.
72Als tateinheitlich auch schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB - wie angeklagt - erscheint die Tat dagegen nicht. Zwar verbleibt dem Zeugen M. K. im Gesicht eine lange, weder durch Bartwuchs komplett zu verdeckende noch - wie der auch dazu gehörte rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt hat - operativ vollständig zu beseitigende Narbe. Die ist angesichts ihrer Ausprägung hier als dauerhafte Entstellung im Sinne der genannten Vorschrift noch nicht anzusehen. Eine Entstellung ist dann erheblich, wenn sie in ihren Auswirkungen auf den Betroffenen den übrigen in § 226 StGB genannten schweren Folgen - neben anderen etwa Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung - vergleichbar ist (vgl. BGH in StV 1992, 115; NStZ 2006, 686). Das ist bei einer auch 14 cm langen und sich über das Gesicht ziehenden Narbe der hier vorliegenden Art - noch - nicht der Fall (vgl. BGH in NStZ 2008, 32 f.).
73IV.
74Die Tat des Angeklagten ist rechtswidrig. Sie ist durch Notwehr oder Nothilfe nicht geboten gewesen.
75Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Diesen Voraussetzungen genügt das deshalb nicht gerechtfertigte Verhalten des Angeklagten nicht.
76Aus der Betrachtung der Tatvorgeschichte und der einzelnen Stadien des Kampfgeschehens ergibt sich dazu Folgendes:
77Die Tätlichkeiten im Lokal hatte der Zeuge E. ausgelöst. Der Zeuge M. K. war ersichtlich nun draußen kampfbereit vor die Gruppe um den Angeklagten getreten, um den Streit mit E. fortzuführen. Ob schon darin, möglicherweise erst in Verbindung mit der Äußerung M. K.`s, er ficke ihn (E.) in den Arsch, über eine bloße Provokation hinaus ein gegenwärtiger, hier unmittelbar bevorstehender, E. zur Notwehr, den Angeklagten zur Nothilfe berechtigender Angriff zu sehen ist, kann dahinstehen. Dieser - etwaige - Angriff hat jedenfalls dann nicht mehr angedauert, als M. K. sich angesichts der Überzahl der Kontrahenten umgewandt hat, Hals über Kopf geflohen und sein unmittelbar erneutes Ansetzen zum Angriff nicht zu befürchten gewesen ist. Ihr jetzt beharrliches Nachsetzen ist nicht mehr Angriffsabwehr, sondern Gegenangriff, getragen von Angriffs-, nicht mehr Verteidigungswillen. Dagegen war der jetzt rechtswidrig angegangene und in Bedrängnis befindliche Zeuge M. K. seinerseits zur Gegenwehr unter Zuhilfenahme des Gürtels befugt. Die darauf gegen den sich berechtigt wehrenden Zeugen M. K. folgenden Attacken des Angeklagten und seiner Tatgenossen sind schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig ist (vgl. BGH in NStZ 2003, 599, 600).
78Es kommt hinzu: Durch Notwehr gerechtfertigt ist nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 StGB). Lebensgefährliche Messerstiche, zumal in Herz- und Lungennähe, dürfen, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden. Stets müssen sich schonendere Möglichkeiten zuvor als unzureichend erwiesen haben (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 13). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Weder hat betreffend den Angeklagten und seine Tatgenossen von Majid Karim ausgehende Lebensgefahr bestanden noch ist anzunehmen, dass sie sich zu viert eines einzelnen, jedenfalls nach seiner Statur nicht kräftiger als E. oder Q. wirkenden Gegners nicht mit bloßen Fäusten hätten erwehren können.
79Selbst wenn der Angeklagte, wofür nach Lage der Dinge kein tatsächlicher Anhalt besteht, irrig angenommen hätte, die Notwehrlage bestünde trotz heilloser Flucht ihres Gegners fort, schlösse das eine Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Tat nicht aus, weil derjenige, der in Putativnotwehr handelt, zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde, also die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 und 2). Daran fehlt es nach den obigen Darlegungen.
80Dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus einem der in § 33 StGB genannten Gründe überschritten hätte, schließt die Kammer im Tatsächlichen aus. Das Tatverhalten des Angeklagten ist durch - wie er sich eingelassen hat - Furcht vor dem ihm groß und kräftig erscheinenden Gegner oder Angst, nicht zu wissen, wie er aus der Situation herauskommen solle, nicht schlüssig zu erklären. Wenn jemand wie der Angeklagte hier einem - selbst einem als groß und kräftig empfundenen, aber - ersichtlich der Übermacht Weichenden und schon haltlos Fliehenden nachsetzt, anfangs im Hintergrund eine günstige Gelegenheit zu eigenem Eingreifen abwartet und das Einwirken dreier überlegener Tatgenossen auf den chancenlosen Gegner beobachtet, statt sich, was er ungehindert hätte tun können, zu entfernen, liegt die Annahme fern, sein Handeln sei durch Angst bestimmt. Die im Normalfall jedes vorsätzliche Tötungsdelikt begleitende, möglicherweise auch ein - normalpsychologisches - Angstgefühl einschließende affektive Erregung genügt nicht, den Begriff der Furcht im Sinne von § 33 StGB zu erfüllen, der einen durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachten Störungsgrad und eine besonders intensive gesteigerte Gemütsbewegung und -erregung voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4). Außerdem begründet § 33 StGB Straffreiheit nur für denjenigen, der als rechtswidrig angegriffener in Überschreitung seiner Notwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken verletzt oder gar tötet, setzte mithin das Bestehen einer für den Angeklagten hier nicht gegebenen Notwehrlage voraus (vgl. BGH in NStZ 2003, 599, 600).
81V.
82Die Tat ist von dem Angeklagten auch schuldhaft begangen. Gründe für einen Ausschluss oder auch nur eine im Sinne von § 21 StGB erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund eines der in § 20 StGB angeführten Merkmale finden sich nicht.
83Insoweit entnimmt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen V.: Der Angeklagte ist bei Testung und nach klinischem Eindruck durchschnittlich intelligent, was ein Eingehen auf einen Schwachsinn als Eingangsmerkmal des § 20 StGB entbehrlich macht. Für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bietet die Persönlichkeit des Angeklagten keinen Anhalt. Defizite im Sozialverhalten haben sich nicht gezeigt und auch seine Alkoholkonsumgewohnheiten haben nur das Ausmaß gelegentlichen schädlichen Gebrauchs erreicht.
84Auch eine krankhafte seelische Störung hat nicht vorgelegen. Der Angeklagte ist zwar mit einem unter vorstehend D. errechneten maximalen Tatzeitblutalkoholgehalt von 1,89 ‰ alkoholisiert gewesen, aber nicht in einem Maße, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen ließe. Dabei weiß die Kammer, dass einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231, 235) bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die für solche Taten erhöhte Hemmschwelle die Untergrenze, von der ab eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen ist, bei 2,2 ‰ anzusetzen ist, andererseits bei jugendlichen Tätern die Schuldfähigkeit im Allgemeinen schon bei einem Blutalkoholwert von unter 2 ‰ erheblich vermindert sein kann (vgl. BGH in StV 1992, 432). Sie schließt das aber mit dem Sachverständigen V. unter Heranziehung der sämtlich auch hier bedeutsamen, unter vorstehend E. I.1. bereits zusammengestellten psychodiagnostischen Faktoren aus. Die ergeben in der Gesamtbetrachtung selbst bei diesem trinkungewohnten Angeklagten das Bild eines rational, körperlich und motorisch leistungsfähig gebliebenen, ungestört aufmerksamen, überlegt und folgerichtig handelnden, situationsangepasst reagierenden Jugendlichen und zeugt eher von einer zur Tatzeit erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit als von einem insoweit wesentlich beeinträchtigendem Rauschzustand. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass jedes dieser psychodiagnostischen Anzeichen für sich allein eine beträchtliche Rauchmittelbeeinflussung nicht auszuschließen vermöchte. Sie ist jedoch überzeugt, dass sie in ihrer Gesamtschau aussagekräftig sind und die Gesamtwürdigung insoweit ergibt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Rauschmittelbeeinträchtigung vorgelegen hat, die den Grad erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erreicht.
85Dass die Kammer dem Sachverständigen V. nicht folgt, was dessen Darlegungen zum Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung angeht, ist bereits im Einzelnen unter vorstehend E. I.2. erörtert. Die Kammer nimmt darauf Bezug. Nach ihrer Überzeugung sind die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung rechtfertigende Anzeichen im erforderlichen Ausprägungsgrad weder im Tatvorlauf, in den Tatereignissen oder in dem Nachtatgeschehen noch in der Persönlichkeit des Angeklagten und auch nicht in deren Gesamtschau zu finden. Angesichts dieser Abweichung im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Sachverständigen, wegen des Vorliegens dieses Eingangsmerkmals sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB zwar nicht im Sinne positiver Feststellung - wie im vorbereitenden Gutachten noch ausgeführt -, sondern lediglich nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt gewesen - beides, sowohl die Bejahung eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB wie auch die Entscheidung über das Vorliegen einer rechtserheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ohnehin Rechtsfrage (vgl. BGH in NStZ-RR 2007, 74) -, die Grundlage entzogen. Nach der Bewertung der Kammer ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erheblich vermindert gewesen.
86F.
87I.
88Der Angeklagte ist zur Zeit seiner Tat mit 16 Jahren Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) gewesen. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife (§ 3 JGG) zweifelt die Kammer nicht. Der Angeklagte ist intellektuell durchschnittlich begabt. Er hat in seiner Heimat zwar keine nennenswerte Schulbildung erfahren, sich aber auch dort schon Normen zu unterwerfen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen vermocht, insbesondere zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden verstanden. Das wirkt fort. In seinem bis dahin knapp zweijährigen Aufenthalt in Deutschland hat er sich gut einfügen können. Das belegt eine sittliche und geistige Reifeentwicklung, die es ihm ermöglicht hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
89II.
90Bei der Bestimmung von Art und Maß der gegen den Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolge ist von Bedeutung:
91Der Angeklagte hat als noch junger Jugendlicher eine schwere Kindheit und Jugend mit traumatischen Erfahrungen in zumindest unsicheren, nicht ausschließbar kriegsähnlichen Verhältnissen hinter sich. Das Familiengefüge ist durch die Ermordung des Vaters zerbrochen, als der Angeklagte allenfalls zwölf Jahre alt gewesen ist. Er hat die ständige, mit seinem Älterwerden zunehmende Sorge der Mutter um auch sein Leben mitbekommen und hat als Fünfzehnjähriger allein das Land verlassen. Der seit langem abgebrochene Kontakt zu seiner im Heimatland verbliebenen Familie belastet ihn. Er ist hier auf sich allein gestellt, was ihm nicht leicht fällt. Er hat sich gleichwohl gut integriert und ist um sein schulisches und persönliches Fortkommen hier bemüht. Er ist bisher weder durch Straftaten noch anderweitig nachteilig aufgefallen. Er ist - nach Betrachtung der Tatbilder - geständig geworden und geblieben, mit einem Messer zugestochen zu haben, und hat sich auch zur Mitwirkung seiner Tatgenossen geäußert. Er schämt sich seiner Tat, die ihm leid tut. Er hat sich, was Angeklagten erfahrungsgemäß nicht leicht fällt, mit an das Tatopfer gerichteten eigenen Worten in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt, was nicht als bloßes Lippenbekenntnis erscheint und Gewicht hat, auch wenn der Zeuge M. K., was ihm nicht zu verdenken ist, diese Entschuldigung nicht angenommen hat. Die Tat liegt schon nahezu ein Jahr zurück. Das genauso lange dauernde Verfahren mit seinem ungewissen Ausgang belastet ihn. Er hat sich für gut sieben Monate in Untersuchungshaft befunden, die ihn schon als erstmalige Freiheitsentziehung erheblich und auch deshalb besonders hart getroffen hat, weil er die deutsche Sprache nur holprig spricht und über haltgebende Außenkontakte nicht verfügt. Gleichwohl hat er sich in der Haft ordentlich geführt und tut das in der zur Haftvermeidung angeordneten und jetzt schon gut zweieinhalb Monate währenden einstweiligen Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung ganz überwiegend auch.
92Er hat sich zur Mitwirkung ohne langes Überlegen entschlossen. Das Zugehörigkeitsgefühl des leicht verführbar wirkenden Angeklagten zu seinen Landsleuten kann ihn in seinem Entschluss bestärkt, die Dynamik durch die Konstellation als Gruppe dessen Umsetzung erleichtert haben. Er ist bei Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt gewesen. Die Tat ist unter dem Gesichtspunkt des Totschlags nur versucht. Die Verletzungen des Tatopfers, das die Fortsetzung des drinnen ausgetragenen Streits draußen auch mit provokantem Gebaren und Gerede gesucht hat, sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht akut lebensbedrohlich gewesen.
93Andererseits hat er dem Zeugen M. K. mehrere, wenn auch jeweils nicht tiefgehende Stich- und Schnittverletzungen beigebracht, die ärztlicher Versorgung bei kurzzeitiger stationärer Überwachung bedurft haben. An den beiden Einstichstellen sind ihm Narben verblieben. Die lange und bleibende Narbe im Gesicht belastet den Geschädigten. Der Angeklagte hat ein Verbrechen gegen das Leben zu begehen versucht und die tateinheitlich mit verwirklichte gefährliche Körperverletzung in gleichzeitig drei Tatbestandsalternativen begangen.
941.)
95Die Abwägung dieser Umstände ergibt in Bezug auf die Art der zu bestimmenden Rechtsfolge zunächst, dass die Schuld des Angeklagten so schwer wiegt, dass nach § 17 Abs. 2 JGG unter diesem Gesichtspunkt Jugendstrafe erforderlich und auch erzieherisch geboten ist. Dabei bemisst sich die Schuldschwere nicht vorrangig aus dem Gewicht der Tat, das die Schwere des Unrechts, nicht die der Schuld wiedergibt, sondern aus der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. BGH in NStZ 1989, 522). Bei der Prüfung Jugendstrafe gebietender schwerer Schuld ist in erster Linie der das Jugendstrafrecht beherrschende Strafzweck des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 JGG) zu beachten. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbstständige Bedeutung zu. Allerdings kann die Bewertung des Tatunrechts, wie es sich in der gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist als Strafzweck neben der Erziehungswirksamkeit auch das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bedeutsam (vgl. BGH in NStZ 1982, 332; StV 1994, 598 f.).
96Das bedeutet hier: Der Angeklagte hat - bei orientierendem Vergleich - ein bei einem Erwachsenen aus dem Strafrahmen des § 212 StGB zu ahndendes Verbrechen mit hohem Unrechtsgehalt zu begehen, einen Menschen zu töten versucht. Er hat auf diesen Menschen insgesamt sechs Mal, dabei fünf Mal wuchtig auf den Oberkörper, eingestochen, ihn dabei einmal im Gesicht und zwei weitere Male in Herz- bzw. Lungennähe getroffen, sodass der nur mit viel Glück am Leben geblieben ist. Das dazu verwandte Messer hatte er unmittelbar zuvor in Erwartung des Kampfes eigens aus dem Schuh genommen und zu sofortiger Handhabung in die Tasche gesteckt. Dies und die Überwindung der beim Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs zur Tötung eines Menschen regelmäßig erhöhten Hemmschwelle (vgl. BGH in StV 1982, 509) zeigt nicht nur hohes Unrecht, sondern auch schwere persönliche Schuld auf, der auch erzieherisch nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe angemessen begegnet werden kann.
972.)
98Die Abwägung der vorangestellten Umstände ergibt ferner, dass die Tat des Angeklagten einen minder schweren Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften nicht darstellt. Dieser Prüfung bedarf es unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, nach welcher die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht gelten. Denn die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, hat auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktion Bedeutung, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das hat in vergleichender Parallelwertung zu geschehen (vgl. BGH in StV 1986, 304).
99Was den versuchten Totschlag anbelangt, liegen zunächst die speziellen Voraussetzungen des § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nicht vor. Allenfalls E., nicht aber der Angeklagte, ist durch den von ihm zu töten versuchten Zeugen M. K. zuvor bedrohlich angesprochen, zwar nicht misshandelt oder schwer beleidigt, aber möglicherweise im weiteren Sinne provoziert worden. Selbst jedoch in Ansehung als Provokation auch des Angeklagten ist der dadurch nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er hatte sich durch die eigens vorgenommene Bereitlegung des Messers in Griffnähe von vornherein auf die vorhergesehene tätliche Auseinandersetzung eingestellt, sodass es an dem hier gebotenen "motivationspsychologischen Zusammenhang" zwischen der Provokation und der Tathandlung fehlt (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Hingerissen 2).
100Aber auch ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213, 2. Alt. StGB ist nicht gegeben, ebenso wenig ein minder schwerer Fall gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB.
101Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, 215). Das ist bei Heranziehung der vorangestellten Zumessungserwägungen bei der von dem noch sehr jungen Angeklagten begangenen Verfehlung nicht der Fall. Die Tat wiegt weder als versuchter Totschlag noch als gefährliche Körperverletzung minder schwer. Denn den durchaus beachtenswerten mildernden Umständen, zu denen auch die mit gewaltsamen Auseinandersetzungen dieser Art regelmäßig einhergehende Anspannung gekommen sein mag, stehen die aufgezeigten erschwerenden Faktoren, insbesondere die Anzahl der geführten und die der treffenden Stiche, die dazu dreifache Erfüllung eines Unrechtstatbestands der gefährlichen Körperverletzung und die Folgen für das Tatopfer, keinesfalls weniger gewichtig entgegen. Das lässt die Annahme minderschwerer Fälle sowohl der gefährlichen Körperverletzung als auch des - versuchten - Totschlags ausschließen. Daran hält die Kammer auch bei nochmals besonderer Berücksichtigung des Umstands fest, dass der Totschlag hier nicht zur Vollendung gelangt ist. Dabei ist sie sich bewusst, dass bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - hier des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB - für sich allein oder zusammen mit sonstigen - hier den vorerörterten - Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 2 minderschwerer Fall). Auch bei dieser nochmaligen Betrachtung geben jedoch die strafmildernden Gesichtspunkte der Tat ihr kennzeichnendes, die strafschärfenden Umstände deutlich zurückdrängendes Gepräge nicht, wobei die Kammer mitbedenkt, dass der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB außerordentlich milde beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH in NStZ 1998, 84 f.; 191 f.).
1023.)
103Der Abwägung der zuvor dargestellten Umstände entnimmt die Kammer schließlich das Maß der zu verhängenden Jugendstrafe. Dabei dürfen, um den erzieherischen Zweck nicht zu verfehlen, Jugendstrafen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 120). Andererseits weiß die Kammer auch um die möglicherweise abträglichen Auswirkungen längerer Strafen gerade bei jungen Menschen. Das bedeutet für die konkrete Strafbemessung: Der noch junge, strafrechtlich unvorbelastete, erzieherisch umständehalber, jedenfalls ohne eigenes Zutun, vernachlässigte, durch schon lange Untersuchungshaft beeindruckte, alkoholbedingt enthemmte, durch die Gruppenkonstellation bestärkte und sich seiner Tat schämende Angeklagte ist bei Einräumung seines Fehlverhaltens einsichtig. Als Totschlag ist die Tat nur versucht. Dabei ist sich die Kammer klar, dass die Gesichtspunkte, die im allgemeinen Strafrecht zu einer hier wegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ausscheidenden Strafrahmenmilderung führen können, mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH in StV 1992, 432). Eine Milderung der Strafe unter dem Gesichtspunkt des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) erfolgt deshalb ausdrücklich. Aber auch im Übrigen gewichtet die Kammer die strafmildernden Umstände besonders. Sie sieht auch, dass der hier erstmals mit einer Jugendstrafe belegte und deshalb in besonderem Maße strafempfängliche, zuvor nicht nachteilig, auch nicht durch Aggressionshandlungen, aufgefallene Angeklagte in der Haftvermeidungseinrichtung eine positive Entwicklung genommen hat.
104Auf der anderen Seite ist die Tat von hohem Handlungsunrecht gekennzeichnet. Sie erhält den sie ausmachenden Charakter insbesondere durch die Vielzahl wuchtiger Messerstiche und dabei vor allem durch den - nur durch Zufall misslungenen - Versuch der Tötung eines Menschen. Das lässt in nochmaliger Gesamtbetrachtung eine empfindliche, dem förderungswürdigen Angeklagten aber noch eine vernünftige Perspektive gebende Jugendstrafe von drei Jahren als erzieherisch geboten und zu gerechtem Schuldausgleich erforderlich erscheinen.
105Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74 JGG, 465 StPO.
106A. |
M. |
V. |
Ausgefertigt:
108V., Justizobersekretärin
109als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
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