Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 142/12

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in Düsseldorf in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Drutte übergegangen sind oder übergehen werden.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Einspruchsfrist beträgt drei Wochen.


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