Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 195/11

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

tragbare Geräteeinheiten für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera, einem Signalkabel und mit einem Gerätegestell, das mittels Aufstellstützen zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche dient und an dem ein Bildschirmgerät und eine Haspel für das Signalkabel angeordnet sind, wobei

a) das Gerätegestell aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät angeordnet ist,

b) die Haspel in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,

c) an mindestens einem Ende des Gerätegestells eine der Aufstellstützen angeordnet ist, die gegenüber der Aufstellfläche eine wirksame Breite („B2“) besitzt, die größer ist als das Höhenmaß (“HS“) des Massenschwerpunktes („S“) der Geräteeinheit über der Aufstellfläche in der Betriebsstellung,

d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells eine weitere der Aufstellstützen angeordnet ist,

im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents A anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

e) der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells verläuft,

f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät und in Betriebsstellung waagrechter Haspel spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des Gerätegestells und der Massenschwerpunkt der Geräteeinheit liegen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-               den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-               die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;

-               die Verurteilung gemäß lit. e) auf die Zeit ab dem 12.12.2008 begrenzt ist;

3. die Beklagte zu 1):

die seit dem 12.12.2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die Beklagte zu 1):

die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents B erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 12.12.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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