Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 314/12 U.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Parteien schlossen am 24.05.2008 anlässlich eines am gleichen Tag von der S GmbH erworbenen Renault Clios einen Darlehensvertrag zwecks dessen Finanzierung. Der Vertrag mit einem Gesamtdarlehensbetrag von 11.397,95 € sah eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 €, 35 monatliche Raten zu je 132,97 € sowie eine Schlussrate über 6.744,00 € vor. Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung – wird auf die als "Darlehensvertrag" bezeichnete Urkunde vom 24.05.2008 (Bl. 23 d.A.) verwiesen.
4(Spätestens) Mit Schreiben vom 13.05.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf.
5Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerruf sei nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Belehrung wird auf die Klageschrift verwiesen.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.397,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Renault Clio 1.2 mit dem amtlichen Kennzeichen X und der X,
82. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs an ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 24.05.2008 zur Finanzierungsnummer X mit einem Gesamtdarlehensbetrag von 11.397,95 € gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist und der Darlehensvertrag in der Folge rückabzuwickeln ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte erwidert, der Widerruf der Klägerin sei außerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt und daher unwirksam. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sei erfolgt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 2) unzulässig und im Übrigen unbegründet.
15I.
16Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) ist die Klage bereits unzulässig, da es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse fehlt.
17Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch Widerruf erloschen und deshalb rückabzuwickeln ist, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits mit ihrem bezifferten Antrag zu 1) eben diese Rückabwicklung des Darlehensvertrags vollständig geltend macht, nicht ersichtlich. Ein dem Antrag zu 1) stattgebendes Urteil würde die Rechtsbeziehung der Parteien in der von der Klägerin begehrten Form bereits erschöpfend regeln (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 26).
18II.
19Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Widerruf der Klägerin ist verfristet, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 1 S. 2, 495 Abs. 1, 500 BGB a.F. zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war.
21Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 355 Abs. 2 BGB a.F., da die seitens der Beklagten vorgenommene Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt.
221.
23Soweit die Widerrufsbelehrung der Beklagten bestimmt, dass bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges die Lieferfirma Empfänger des Fahrzeuges ist, verstößt diese Regelung nicht gegen § 358 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 500 BGB a.F.. Zwar tritt der Darlehensgeber hiernach bei der Rückabwicklung eines – wie vorliegend – verbundenen Vertrages hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers (Verkäufers) aus dem verbundenen Vertrag ein. Dies stellt die Widerrufsbelehrung vorliegend jedoch nicht in Frage.
24Der Übergang der Rechte und Pflichten im Zuge der Rückabwicklung bedeutet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass der Darlehensgeber die dem verbundenen Vertrag zu Grunde liegende Kaufsache im Falle eines Widerrufs auch persönlich entgegennehmen muss, mithin hierfür eine entsprechende Infrastruktur aufbauen muss. Vielmehr begegnet es keinerlei Bedenken, wenn der Darlehensgeber sich bei der Rückabwicklung eines Empfangsvertreters oder -boten bedient, wie dies vorliegend hinsichtlich des Verkäufers, der S GmbH, geschehen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007, Az. 8 U 255/06).
25Aus der Formulierung „Bei Rücksendung/Rückgabe der finanzierten Sache ist die Lieferfirma Empfänger“ lässt sich zulasten des Verbrauchers auch keine Schick- oder Bringschuld konstruieren. Vielmehr bestimmt die Vorschrift den Empfänger nur für den Fall einer Rücksendung/Rückgabe der Sache durch die Klägerin. Eine Pflicht zur Rücksendung/Rückgabe am Ort der Lieferfirma ergibt sich hieraus nicht.
26Zudem lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die betreffende „Lieferfirma“, die S GmbH, nebst deren Anschrift zweifelsfrei aus der Vertragsurkunde entnehmen. Diese wird im rechten oberen Bereich der Vertragsurkunde aufgeführt. Auch aus Sicht eines Verbrauchers kann insoweit eine Unsicherheit hinsichtlich der „Lieferfirma“ nicht entstehen, zumal die Klägerin vorliegend lediglich mit der Beklagten als Darlehensgeberin sowie der angegebenen S als Verkäuferin in Kontakt geraten ist.
272.
28Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
29§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. bestimmt, dass die Frist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher nicht die Vertragsurkunde oder seinen schriftlichen Antrag bzw. eine Abschrift hiervon erhalten hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Widerrufsfrist für den Verbraucher im Falle eines schriftlichen Vertragsschlusses nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll, in dem ihm die Vertragsunterlagen zwecks Prüfung zur Verfügung stehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher seine Erklärung auf Vertragsabschluss innerhalb der Widerrufsfrist auf Grundlage der vollständigen Vertragskanditionen überdenken kann.
30Diesen Voraussetzungen ist vorliegend aber mit der Aushändigung einer Kopie der (nur von der Klägerin unterzeichneten) "Darlehensvertrags" genüge getan. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Dokuments als Vertrag oder Angebot, sondern die Tatsache, dass dieses alle Vertragskonditionen zur Prüfung des Verbrauchers enthält. Auch für einen Verbraucher ist offenbar, dass es sich bei dieser Abschrift um eine solche seines Antrags (und nicht etwa des Vertrags) handelt. So ist auch einem Verbraucher regelmäßig bekannt, dass ein Vertragsschluss zwei übereinstimmende Erklärungen voraussetzt. Insofern stellt die der Klägerin überlassene Kopie keine solche des Darlehensvertrages sondern bloß des Antrags auf Abschluss eines solchen dar, weil offenkundig das für die Unterschrift der Beklagten vorgesehene Feld nicht ausgefüllt wurde. Im Übrigen handelt es sich bei einem Antrag auf Abschluss eine Vertrages um ein „Weniger“ zu dem später abgeschlossenen Vertrag, so dass selbst im Falle der Überlassung einer Kopie der Vertragsurkunde die Klägerin hieraus keine Rechte ableiten könnte.
31Durch die Widerrufsbelehrung wird auch die Widerrufsfrist nicht zuungunsten der Klägerin verkürzt. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. bestimmt, dass die Frist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Nichts anderes besagt auch der erste Halbsatz des Satzes 2 der Widerrufsbelehrung der Beklagten. Zwar mag die vorliegende Belehrung in Fällen, in denen dem Verbraucher ein unausgefülltes Antragsformular überlassen wird, problematisch sein, weil diese annehmen könnte, dass die Widerrufsfrist schon allein durch die Übergabe des Formulars und damit bereits vor Abgabe seiner Erklärung auf Abschluss des Vertrags zu laufen begonnen hat (vgl. LG Hagen, Urteil vom 20.10.2010, Az. 8 O 68/10; zitiert nach juris).
32Dies ist vorliegend aber unbeachtlich, da die Klägerin trotz der Hinweise der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, dass ihr im konkreten Fall das unausgefüllte Vertragsformular bereits vor der Unterzeichnung am 24.05.2008 ausgehändigt wurde. Dann jedoch begann die Widerrufsfrist erst in dem Moment, als sie ihr Angebot auf Vertragsschluss in Kopie erhalten hat. Ihr bloßer Vortrag, dass die Beklagte nach ihrem Geschäftsmodell den Darlehensnehmern die Vertragsformulare (in Kopie) regelmäßig vor Unterzeichnung aushändigen würde, verfängt insoweit nicht. Es bedarf entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen der Widerrufsbelehrung keiner allgemeinen rechtlichen Aufklärung des Verbrauchers, die jede denkbare Situation abdeckt. Erforderlich ist stattdessen lediglich eine Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte in der konkreten Situation.
333.
34Unbeachtlich ist ferner, dass die Widerrufsbelehrung sowohl die Möglichkeit eines Widerrufs durch Widerrufserklärung in Textform wie durch Rücksendung/Rückgabe des PKWs vorsieht. Die der Klägerin insoweit eingeräumte zusätzliche Widerrufsmöglichkeit geht nicht zu ihren Lasten und führt nicht dazu, dass sie über das ihr gesetzlich zustehende Widerrufsrecht durch Erklärung in Textform fehlerhaft belehrt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08; zitiert nach juris).
35Ohne Erfolg verweist die Klägerin dabei darauf, dass die Widerrufsbelehrung im Folgenden lediglich von dem „Widerruf“ spreche, ohne dabei auch auf die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit der Rücksendung/Rückgabe einzugehen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass der „Widerruf“ gerade nicht mit der Widerrufserklärung gleichzusetzen ist, vielmehr wurde der Klägerin vorliegend gerade auch eine Widerrufsmöglichkeit durch Rücksendung/Rückgabe eingeräumt.
364.
37Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, dass die Widerrufsbelehrung sich nicht darauf erstrecke, dass durch den Widerruf des Darlehensvertrags auch der „Renault-Garantievertrag“ unwirksam werde. Eine solche Rechtsfolge würde ein fristgerechter Widerruf vorliegend bewirken, da der Garantievertrag nicht Gegenstand der Finanzierung ist (vgl. Bl. 23 d.A.), mithin diesbezüglich ein verbundener Vertrag nach § 358 BGB a.F. nicht vorliegt.
38Gleichfalls bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin auch keiner „umgekehrten Belehrung“ dahingehend, im Falle des Widerrufs der im Zuge des Darlehensvertrags abgeschlossenen und mitfinanzierten Restschuldversicherung auch in ihre Erklärungen bezüglich des Abschlusses des Darlehensvertrags und des Kaufvertrags nicht mehr gebunden zu sein. Unabhängig davon, ob der Klägerin vorliegend ein Widerrufsrecht bezüglich der Restschuldversicherung zustand, würde ein Widerruf der hierauf gerichteten Erklärung jedenfalls keine Auswirkungen auf die übrigen Erklärungen der Klägerin haben. § 358 Abs. 1 BGB a. F. findet nur auf Widerrufsrechte gemäß § 355 BGB a.F. Anwendung. Der Klägerin könnte bezüglich der Restschuldversicherung aber allenfalls ein Widerrufsrecht aus dem VVG a.F. zustehen, so dass der Widerruf gerade nicht „nach Maßgabe dieses Untertitels“ im Sinne des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. erfolgen würde (vgl. MüKo, 2007, § 358 Rn. 7).
39III.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
41Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 € (=Antrag zu 1) = 12.397,95 € + Antrag zu 2) = bis 3.500,00 €) festgesetzt.
42als Einzelrichter |
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Referenzen
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