Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 112/10

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Parfumprodukte unter den Marken

K – insoweit hinsichtlich Parfüms der Marke „K“ nicht der Beklagte zu 1)  -,

E, T, D, O, X und L

einzuführen, anzubieten,  zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

              2.

Es wird festgestellt,

dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat,

als die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,  zu unterlassen, Parfüms der Marke „K“ einzuführen, anzubieten,  zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Im übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft über Name und Anschrift der Vorlieferanten des von ihnen an

              a)

Herrn N veräußerten „E“ EdT 100 ml,

b)

die Firma I mit Rechnung Nr. 111111 vom 04.11.2009 veräußerten K-Homme Geschenk-Sets,

c)

Firma K.com, Inh. T, veräußerten K Homme Geschenk-Sets,

d)

M veräußerten „E“ Geschenk-Sets

zu erteilen.

5.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 101.000,-- €.

Streitwert:                            101.000,-- €


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