Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 10/12

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und zu 3), zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinische Geräten zur inkrementellen Positionsanpassung anzuwenden, wobei besagtes Verfahren umfasst:

a)      Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anfängliche Zahnanordnung darstellt;

b)      Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;

c)      Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datensätze, wobei die Vielzahl digitaler Datensätze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und

d)     Herstellen von Geräten basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätze, wobei der Herstellschritt umfasst:

e)      Kontrollieren einer Herstellmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datensätze, um

f)       aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und

g)      Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes als ein Negativ des positiven Modells;

  • 2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Geräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

  • 3. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 25.06.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der Herstellungsmengen und – zeiten,

b)      der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 4. (nur für die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Geräte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

  • 5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 25.06.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.

  • IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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