Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 21 T 65/13 24 C #### Amtsgericht Düsseldorf
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2013 - 24 C #####/#### -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskosten-
hilfe bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwältin Q, H- B-Allee,
40237 Düsseldorf zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung
der Rechte beigeordnet.
1
Gründe
3Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere
4form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
5Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6Nach Auffassung der Kammer hat die Rechtsverteidigung nach dem derzeitigen
7Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg.
8Zum Einen ist nach Auffassung der Kammer wegen der unklaren Rechtslage,
9die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte, Prozesskostenhilfe zu gewähren
10(vgl. hierzu Beschluss des BGH vom 21. November 2002, VZB 40/02 in NJW 2003,
111126 f). Da der Bundesgerichtshof das Rauchen in der Wohnung grundsätzlich
12als vom vertragsgemäßen Gebrauch mitumfasst ansieht (Urteil vom 5. März 2008
13-VIII ZR 37/07-) und seine Entscheidung bisher - auch nach Veränderungen in der
14gesellschaftlichen Beurteilung des Passivrauchens - nicht geändert hat, ist eine
15Zulassung einer Revision nicht ausgeschlossen.
16Zum Anderen ist im vorliegenden Verfahren aber zu klären, ob die Kündigung
17nicht einen Verstoß gegen vorangegangenes Tun (§ 242 BGB) darstellt. Denn
18die Klägerin hat in Kenntnis des extensiven Rauchens des Beklagten (er und seine
19Ehefrau haben ca. 40 Jahre in den Räumlichkeiten stark geraucht) im Jahr 2008 einen „neuen“ Mietvertrag abgeschlossen, ohne eine – möglicherweise zulässige „Individualvereinbarung“ in Bezug auf das Rauchen innerhalb der Wohnung zutreffen (vgl. Börstinghaus/Pielsticker in WuM 2012, 480 f).
20Über die Kosten der sofortigen Beschwerde war keine Entscheidung zu treffen
21(Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rdnr. 39).
22Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.