Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 423/12 U.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Bei der Klägerin handelt es sich um einen Immobilienfonds mit Fondsgrundstück in Berlin-Buchholz, A- Weg/Ecke B- Straße. Zweck der Klägerin war der Erwerb und die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung der Fondsimmobilie wurden zwischen der Klägerin einerseits und verschiedenen Banken drei Darlehensverträge über 10.203.340,78 €, 211.633,94 € und 10.203.340,78 € geschlossen. Des Weiteren wurde der Klägerin mit Bewilligungsbescheid der C-bank Berlin vom 28. September 1995 ein Aufwendungszuschuss i.H.v. 12.027.629,46 €, ein Aufwendungsdarlehen über 6.013.815,12 € sowie ein VK B-Darlehen über 253.294,00 € gewährt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des sozialen Wohnungsbaus. Ihre Wirtschaftlichkeit beruht auf der staatlichen Förderung gemäß den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990, die auf einen Zeitraum von 30 Jahren bis zur vollständigen Rückführung der Kapitalmarktdarlehen der Gesellschaft angelegt war, einer Grundförderung über 15 Jahre und der nachfolgenden Anschlussförderung über weitere 15 Jahre. Deren Bestehen und Fortsetzung wurde auch bei der Ermittlung der Darlehensvaluten und Raten der darlehensgebenden Banken zu Grunde gelegt. Entgegen der Annahme der Beteiligten entschied das Land D im Jahre 2003, die Anschlussförderung ersatzlos zu streichen. Die von der C-bank Berlin gewährte öffentliche Grundförderung für die Fondsimmoblie lief zum 31. Januar 2012 aus. Der Antrag auf Anschlussförderung wurde von der C-bank Berlin abgelehnt. Ohne Anschlussförderung reichten die Einnahmen nicht, um hieraus die anfallenden Darlehensraten der anderen Banken zu bedienen. § 3 des Gesellschaftsvertrags sah unter anderem vor, dass die Gesellschafter die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen und Nachschüsse bei fehlender Liquidität leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend der Beteiligung an der Gesellschaft. Für den Fall, dass der Gesellschafter seine Pflichten nicht erfüllt, war vorgesehen, dass er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. § 14 des Gesellschaftsvertrags bestimmte, dass die Gesellschafter durch Beschluss einen Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausschließen können. Ein wichtiger Grund liege insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter seiner Nachschusspflicht nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht nachkomme. In diesem Fall scheide ein Gesellschafter an dem Tag aus, an dem ein Dritter an der Stelle des ausgeschlossenen in die Gesellschaft aufgenommen wurde. § 16 des Gesellschaftsvertrags bestimmte, dass wenn bei Verzug eines Gesellschafters mit Zahlungen auf seine Nachschusspflicht niemand bereit ist, den Anteil innerhalb eines Monats seit dem Beschluss über sein Ausscheiden zu übernehmen, jeder Gesellschafter mit Ausnahme des sich im Verzug befindenden Gesellschafters ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Auflösung der Gesellschaft habe.
4Nach § 8 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags konnte der Gesellschaftsvertrag nur mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden.
5Der Beklagte erklärte mit Beitrittserklärung vom 29. November/21. Dezember 1995 den Beitritt mit einer Einlage von 51.129,19 €. Das Festkapital der Klägerin betrug 11.644.672,61 €. Die quotale Beteiligung des Beklagten betrug 0,4390780 %.
6In der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 29. Juni 2011 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:
7Mit Stimmenmehrheit von mehr als 95 % wurde ein Beschluss zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Klägerin gefasst. Wegen der Einzelheiten wird auf 7.1 des Ergebnisprotokolls vom 29. Juni 2011 (Anl. K8) verwiesen. Darüber hinaus beschlossen die Gesellschafter einstimmig eine Kapitalherabsetzung von 11.657.454,91 € um 11.645.797,46 € auf 11.657,45 €. Sodann beschlossen sie, das herabgesetzte Nominalkapital der Gesellschaft i.H.v. 11.657,45 € um bis zu 7.300.000,00 € auf bis zu 7.311.657,45 € zu erhöhen. Die Gesellschafter wurden aufgefordert, zur Sanierung – freiwillig – einen Beitrag auf den Erhöhungsbetrag in derjenigen Höhe zu übernehmen, der sich aus dem Erhöhungsbetrag quotal dem jeweiligen Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft entsprach. Als Einzahlungsstichtag wurde der 31. Juli 2011 beschlossen. Weiterhin wurde unter Ergänzung des Gesellschaftsvertrags um § 14 Abs. 3 a ein Beschluss zum Ausscheiden nicht mitwirkungsbereiter Gesellschafter gefasst. Es hieß, dass Gesellschafter, die bis zum Einzahlungsstichtag – spätestens jedoch bis zum „Sanierungsstichtag“ – nicht nach Maßgabe der Bestimmungen einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschaftsvertrags auf den Erhöhungsbetrag übernehmen, mit dinglicher Wirkung mit dem Ablauf des Sanierungsstichtags ausscheiden, mit schuldrechtlicher Wirkung mit dem auf den Sanierungstichtag vorangehenden Tag 24 Uhr, und zwar ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedürfe. Die Geschäftsbesorger wurden ermächtigt, eine Auseinandersetzungsbilanz zur Ermittlung des negativen Abfindungsguthabens für die ausscheidenden Gesellschafter zu veranlassen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. Juni 2011 verwiesen.
9Der Beklagte leistete den auf ihn entfallenden Erhöhungsbetrag nicht.
10Die Klägerin behauptet: Ihre Verbindlichkeiten hätten im Juni 2011 den Marktwert ihrer Vermögensgegenstände um 10.442.000,00 € überstiegen. Der Beklagte sei gemäß der Beschlüsse vom 29. Juni 2011 mit schuldrechtlicher Wirkung zum 6. Februar 2012 aus der Klägerin ausgeschieden. Auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz vom 31. Mai 2012 ergebe sich das negative Abfindungsguthaben des Beklagten mit 53.136,66 €.
11Die Klägerin bezieht sich zur Begründung des Anspruchs auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08.
12Dazu behauptet sie, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gedroht habe, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei und dass die Gesellschafter im Fall des Ausscheidens nicht schlechter gestanden hätten als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 53.136,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2012 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte sieht die Voraussetzungen des genannten Urteils für das Konzept „Sanieren oder Ausscheiden“ nicht erfüllt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft ausnahmsweise kraft gesellschaftlicher Treupflicht dazu verpflichtet sein können, einer Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, durch die sie vor die Wahl gestellt werden, sich entweder an einer zu Sanierungszwecken erfolgenden Kapitalerhöhung zu beteiligen oder aus der Gesellschaft auszuscheiden. Dies sei dann der Fall, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet ist und die Gesellschafter im Fall des Ausscheidens nicht schlechter stehen als bei einer sofortigen Liquidation der Gesellschaft.
21Die Klägerin war dort eine OHG, an der sich die Beklagten als Minderheitsgesellschafter beteiligt hatten. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der OHG beschlossen deren Gesellschafter mit der laut Gesellschaftsvertrag erforderlichen ¾-Mehrheit und gegen die Stimmen der dortigen Beklagten, das Nominalkapital der Gesellschaft zunächst herabzusetzen und anschließend zu Sanierungszwecken zu erhöhen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn er sich an der beschlossenen Kapitalerhöhung nicht beteiligt. Da die Beklagten jenes Falles sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt hatten, klagte nun die OHG auf Zahlung des für die Beklagten ermittelten negativen Auseinandersetzungsguthabens. Der Bundesgerichtshof hielt die Änderung des Gesellschaftsvertrags für wirksam. Da die Beklagten jenes Falls die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet hätten, seien sie aus der Gesellschaft ausgeschieden und daher dem Grunde nach zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrags verpflichtet (§§ 105 Abs. 3 HGB, 739 BGB). Die Beklagten müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie dem Beschluss zugestimmt, da sie aus gesellschaftlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren. Die Beklagten jenes Falles verhielten sich treupflichtwidrig, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnähmen, aber in der Gesellschaft verbleiben wollten. Der Gesellschafter sei zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Eine Zustimmungspflicht komme jedoch dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich sei und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar sei. Der Versuch, die Gesellschaft unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren sei – verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll. Eine Fortführung der Gesellschaft erscheine jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung sollte jeder Gesellschafter entscheiden können, ob er einen Betrag in Höhe von 60 % des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut riskieren wolle – verbunden einerseits mit der Chance der Sanierung der Gesellschaft, aber andererseits mit dem Risiko, auch noch diesen Betrag im Fall des Scheiterns zu verlieren – oder ob er lieber sofort den anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wolle. Den risikobereiten Gesellschaftern sei nicht zumutbar gewesen, die Gesellschaft mit den nicht zu Investitionen weiteren kapitalbereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Denn diese Gesellschafter wären im Fall einer gelungenen Sanierung an einem etwaigen Gewinn beteiligt. Eine Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme sei den finanzierenden Gesellschaftern im Verhältnis zu den nicht zahlungsbereiten Gesellschaftern unzumutbar. Schützenswerte Belange der nicht zahlungswilligen Gesellschafter stünden dem nicht entgegen. Diese Gesellschafter würden durch ihr Ausscheiden jedenfalls nicht schlechter gestellt als sie im Fall der Liquidation der Gesellschaft gestanden hätten. Im Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 122/09, NJW 2011, 1667 – regelte der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge habe, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt seien, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben. Für diesen Fall, so entschied der Bundesgerichtshof, seien die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
22In der Entscheidung hieß es, dass ein Gesellschafter im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Zwar könne sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben. Danach komme eine Zahlungspflicht in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich sei und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar sei. Grundlage solche Treuepflichten eines Gesellschafters könne jedoch stets nur die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter sein. Erlaube das eingegangene Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, bestehe auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Der Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtfertige es nicht, in eine sachlich nicht unvertretbare gesellschaftsvertragliche Regelung ändernd einzugreifen, nur weil dies für angemessener erachtet werde.
23Für den hier zu beurteilenden Streitfall kommt es auf die Vergleichbarkeit der Fälle und darauf an, in welchem Maße eine Erwartungshaltung, dass jeder Gesellschafter in der Schieflage der Gesellschaft weiteres Risiko auf sich nimmt und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligt, durch das eingegangene Gesellschaftsverhältnis begründet worden ist.
24Danach gilt das Folgende:
25Anders als in dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Urteil „Sanieren oder Ausscheiden“ geht es nicht um eine OHG, sondern um einen Publikumsfonds in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Unterschied ist insofern von Bedeutung, als von einem Kaufmann erwartet werden kann, dass er eigenständig ein von ihm eingegangenes wirtschaftliches Risiko überblickt, während ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten häufiger unerfahrenerer Gesellschafter bürgerlichen Rechts einer Publikumsgesellschaft eingehender Belehrung bedarf.
26Zudem regeln §§ 3 Spiegelstrich 3, 14 Abs. 2 (1) Satz 2 lit. c) und Abs. 2 (2) Spiegelstrich 2 des Gesellschaftsvertrags nach ihrem Wortlaut abschließend das Szenario fehlender Liquidität, dass nämlich der Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung Nachschüsse leisten muss und für den Fall, dass dies nicht geschieht, mit dem Tag ausscheidet, an dem ein Dritter an seiner Stelle in die Gesellschaft aufgenommen wird.
27Es spielt für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebliche berechtigte Erwartungshaltung keine Rolle, ob die vorgenannte Regelung Wirksamkeit entfaltet, da der Anlageinteressent vom Wortlaut des Gesellschaftsvertrags geleitet wird und ihm in aller Regel eine weitere rechtliche Bewertung der Wirksamkeit der einzelnen gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht möglich ist.
28Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erfordernis der Übernahme des Anteils durch einen Dritten um keine bloße Formalie handelt, da nach § 14 Abs. 3 des Vertrags nach der Übernahme die Einlage an den Gesellschafter zurückzuzahlen ist. Entfaltete der streitige Ausschließungsbeschluss Wirkung zum Nachteil des Beklagten, so verlöre dieser den beschriebenen Schutz.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 53.136,66 € festgesetzt.
31Dietrich | ||
als Einzelrichter |
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