Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 40 O 41/12

Tenor

1.

              Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 2739 eingetragenen  A ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 30524 eingetragenen A  ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten der von ihr abgehaltenen Gesellschafterversammlung der A am 27.02.2012 ab 18:00 Uhr jeweils gefassten Beschlüsse mit dem Inhalt

a)

„Die Komplementärin der Gesellschaft bedarf für die in der Anlage zu diesem Beschluss genannten Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“

b)

“Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 ist einer freiwilligen Abschlussprüfung zu unterziehen.

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 wird die die  B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kreuzstraße 34,40210 Düsseldorf bestellt.“

c)

„Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2011 ist einer freiwilligen Abschlussprüfung zu unterziehen.

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 wird B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kreuzstraße 34,40210 Düsseldorf bestellt.“

jeweils nichtig sind.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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