Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 27/12

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, Frau A an dem europäischen Patent EP X eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau A als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.              Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Entscheidungsgründe:

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