Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 004 KLs-90 Js 6363/12-24/12 B.
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts vom 24.06.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.06.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG entsteht nur, wenn in dem Termin über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung „verhandelt“ wird. In dem Termin muss mehr geschehen ist als die bloße Verkündung des Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls.
2Die im Termin geäußerte Bitte des Verteidigers um umgehende Mitteilung des Landeskrankenhauses und um Bestellung als Pflichtverteidiger reicht für die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus.
3G r ü n d e :
5I.
6Ausweislich der Akte stellte der Erinnerungsführer am 06.11.2012 den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte am 08.11.2012 den Erlass eines Unterbringungsbefehls (Bl. 255 d.A.) gegen den Untergebrachten. Am 09.11.2012 ordnete das Landgericht dementsprechend die einstweilige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an (Bl. 258 d.A.) und bestimmte Termin zur Verkündung des Unterbringungsbefehls auf den 12.11.2012 (Bl. 264 d.A.), welcher im Folgenden auf Wunsch des Erinnerungsführers auf den 13.11.2012 verlegt wurde (Bl. 280 d.A.). Unter dem 12.11.2012 ergänzte das Landgericht den Unterbringungsbefehl vom 09.11.2012 und fasste ihn neu (Bl. 287 d.A.). Im Termin zur Verkündung des Unterbringungsbefehls am 13.11.2012 erschienen neben dem Untergebrachten der Erinnerungsführer. Ausweislich des Sitzungsprotokolls machte der Untergebrachte hinsichtlich seiner Personalien dieselben Angaben wie S. 1 des Sitzungsprotokolls. Nach Verkündung des Unterbringungsbefehls und Rechtsmittelbelehrung bat der Erinnerungsführer „um möglichst umgehende telegrafische Mitteilung, in welches Landeskrankenhaus der Angeschuldigte gebracht [werde]“ und bat um Beiordnung als Pflichtverteidiger. Sodann erging der Beiordnungsbeschluss (Bl. 301 d.A.).
7Unter dem 12.04.2013 liquidierte der Erinnerungsführer seine Kosten und stellte hierbei für den 13.11.2012 eine Terminsgebühr in Höhe von 137,- EUR in Rechnung (Bl. 428 d.A.). Der Bezirksrevisor teilte am 14.06.2013 mit, dass einer Festsetzung und Erstattung nicht in voller Höhe zugestimmt werden könne, da eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4103, 4102 Ziff. 3 VV RVG nicht entstanden sei. Für die Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 497 d.A.) verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2013 setzte das Landgericht Düsseldorf die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 2.046,99 EUR fest, wobei die Terminsgebühr in Höhe von 137,- EUR nicht erstattet wurde. Das Landgericht verwies hierbei darauf, dass ein „Verhandeln“ i.S.d. Vorschriften nicht gegeben sei, da der Verteidiger im Termin lediglich um umgehende Mitteilung des Landeskrankenhauses und um Bestellung als Pflichtverteidiger gebeten habe. Eine Verhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der einstweiligen Unterbringung habe nicht stattgefunden. Insoweit wird auf den Beschluss (Bl. 499 f. d.A.) Bezug genommen.
8Der Erinnerungsführer legte unter dem 24.06.2013 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Bl. 507 d.A.), welchen er mit Schriftsatz vom 19.07.2013 begründete (Bl. 510 d.A.). Das Landgericht half der Erinnerung am 30.07.2013 nicht ab (Bl. 512 d.A.). Der Bezirksrevisor nahm hierzu unter dem 31.07.2013 Stellung (Bl. 513 d.A.).
9II.
10Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Dem Erinnerungsführer steht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG zu.
11Nr. 4102 Ziff. 3 VV sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, vor. Nr. 4102 VV RVG ermöglicht, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks. 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt.
12Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschluss v. 31.10.2008, Az. (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschluss v. 21.12.2010, Az. 20 Ls 620 Js 8165/08 - AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschluss v. 18. 12. 2005, Az. 2 (s) Sbd. VIII 224/05; Mayer/Kroiß, 6. Auflage 2013, Vorbem. 4, Nr. 4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Die insoweit für die Haftbefehlsverkündung entwickelten Grundsätze finden im Fall des Unterbringungsbefehls entsprechende Anwendung. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährung rechtlichen Gehörs macht den Verkündungstermin folglich (noch) nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. Nr. 4103, 4102 VV RVG (vgl. KG a.a.O.).
13Werden allerdings vor dem Aufruf der Sache zur Haftbefehlsverkündung längere und auch eingehende sachbezogenen Erörterungen, u.a. zu den Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung, zu den Untersuchungshaftbedingungen und dergleichen, vorgenommen, entsteht die Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gleichwohl (LG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2005, Az. 1 Qs 9/04, bei www.burhoff.de [RVG-Entscheidungen]). Sinn der Vorschrift ist es, den Zeitaufwand des Anwalts zu vergüten, der anlässlich eines Haftprüfungstermins über diesen hinausgehende sachbezogene Stellungnahmen abgibt und hiermit zur Verfahrensförderung und -beschleunigung beiträgt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2005, Az. 1 Qs 9/04). Der Verteidiger muss also im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. KG, a.a.O.).
14Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe hat in dem hier streitgegenständlichen Termin nicht über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft „verhandelt“.
15Zum einen gilt, dass ein "Verhandeln" in diesem Sinne auch dann nicht vorliegt, wenn der Verteidiger in einem Haftbefehlsverkündungstermin seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, Akteneinsicht oder die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt (AG Bersenbrück, Beschluss v. 01.02.2013, Az. 7 Gs - 950 Js 46602/12 (224/12), 7 Gs 224/12; Mayer/Kroiß, Vorbem. 4, Nr.?4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Insofern begründet der Antrag des Erinnerungsführers, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Erinnerungsführer seinen Antrag auf Beiordnung im Termin lediglich erneuert hat. Die Bitte um Mitteilung, in welches Landeskrankenhaus der Untergebrachte verbracht werde, stellt ebenso wenig ein „Verhandeln“ im Sinne des Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG dar.
16Zum anderen ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag des Erinnerungsführers aus seinem Schriftsatz vom 19.07.2013 nicht, welche längeren Erörterungen Gegenstand des Termins am 13.11.2012 gewesen sein sollen. Soweit er vorträgt, aufgrund der Reklamation der Verteidigung sei der Haftbefehl durch die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO ersetzt und der Mandant aus der Untersuchungshaft in das Landeskrankenhaus entlassen worden, mag dies zutreffen. Der entsprechende Sachverhalt hat sich ausweislich der Akte jedoch nicht im Termin, sondern bereits zuvor zugetragen. So erging ein erster Unterbringungsbefehl hier bereits am 09.11.2012 (Bl. 258 d.A.), der dem Erinnerungsführer auch bereits vor dem Termin bekannt war. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass er selbst es war, der die Verlegung des Verkündungstermins wünschte und auf dessen Initiative hin der Termin vom 12.11.2012 auf den 13.11.2012 verlegt wurde. Was nach alledem im Rahmen des Verkündungstermins noch Verhandlungsgegenstand gewesen sein soll, erläutert der Erinnerungsführer nicht und ist auch aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Etwaige Tätigkeiten im Vorfeld des Termins sind jedoch bereits im Rahmen der Verfahrensgebühr abgegolten.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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Referenzen
- 950 Js 46602/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StE 6/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Gs 224/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Qs 9/04 2x (nicht zugeordnet)
- 620 Js 8165/08 2x (nicht zugeordnet)