Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 15/13

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen General Manager zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Veredelungspressen für Papier- oder Kartonbogen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine oberer Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äusseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Dezember 2001 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,

e)      sowie für die seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und der erzielte Gewinn,

wobei

-          Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

-          der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

-          zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

  • 3. die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zurückrufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs-, und Transport bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  • 1. der Klägerin wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  • 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

  • IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,00 €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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