Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 430/12

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Fracht- und Transportverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a) „Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie ggf. sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von V erstattet.“

b) „Für an V zahlbare fällige Beträge werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Ende der Zahlung Zinsen fällig, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von jährlich 6,5 % in Deutschland, [9 % in Österreich und 5 % in der Schweiz]. Darüber hinaus kann V eine Mahngebühr bis zu 15,00 EUR [(20 CHF in der Schweiz)] erheben.“

c) „Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und direkte Nachbarn.“

d) „V ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von V durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist V ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Daten können zu Werbezwecken für andere von V angegebenen Dienstleistungen und Produkte verwendet werden. Die Rechte des Betroffenen z. B. Widerspruch gegen Zusendung von V Werbematerialien nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in dem V die Daten speichert, über die örtliche V Niederlassung geltend gemacht werden.“

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, deren Schriftgröße zwei Millimeter nicht überschreitet.

  • 3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

  • 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 EUR.


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