Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 251/10 U.

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der nachstehend wiedergegebenen Erzeugnisse seit dem 28. Februar 2008, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden:

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2.

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II.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) seit dem 28. Februar 2008 Erzeugnisse wie vorstehend unter Ziff. I. wiedergegeben angeboten hat, in Verkehr gebracht hat, hat herstellen lassen, gebraucht, eingeführt, ausgeführt, verkauft, zum Verkauf angeboten, zu einem der vorstehenden Zwecke besessen und/oder solche Erzeugnisse, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiedergegeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen verwendet hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

–              es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

–              die Beklagte zu 1) zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer II. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 28. Februar 2008 begangene Handlungen, die Gegenstand der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Ziffer II. sind, entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

V.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

VI.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg von Erzeugnissen gemäß Ziff. I., soweit diese im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen, seit dem 28. Februar 2008, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden.

VII.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) seit dem 28. Februar 2008 Erzeugnisse gemäß Ziff. I., soweit diese im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen, hergestellt hat, hat herstellen lassen, angeboten, in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verkauft, benutzt, zu den vorstehend genannten Zwecken besessen und/oder solche Erzeugnisse, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiedergegeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und auf Produktverpackungen und/oder im Internet verwendet hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

–              es der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

–              die Beklagte zu 2) zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer VII. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

VIII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 28. Februar 2008 begangenen Handlungen, die Gegenstand der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Ziff. VII. sind, entstanden ist oder noch entstehen wird.

IX.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I., soweit diese im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

X.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet von Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse gemäß Ziffer I., soweit diese im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen, gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

XI.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

XII.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 1) zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %.

XIII.

Das Urteil ist für die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,-- € und gegenüber der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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